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   EuGH, 05.02.2004 - C-270/02   

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EuGH, 05.02.2004 - C-270/02 (https://dejure.org/2004,2930)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-270/02 (https://dejure.org/2004,2930)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-270/02 (https://dejure.org/2004,2930)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Maßnahmen gleicher Wirkung - In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Nahrungsmittel für Sportler - Vorherige Genehmigung des Inverkehrbringens

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln für Sportler der Genehmigung unterwirft - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EGV und 30 EGV durch Beibehaltung des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung und der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens für das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Decreto legislativo Nr. 111 vom 27.Januar 1992 über die Herstellung und die Einfuhr zum Verkauf von bestimmten Erzeugnissen (Italien) Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28, Art. 30
    Maßnahmen gleicher Wirkung - In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Nahrungsmittel für Sportler - Vorherige Genehmigung des Inverkehrbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 und 30 EG - In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Nahrungsmittel für Sportler - Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    21 Doch kann eine Verpflichtung wie die vorliegende nur durch einen der in Artikel 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, wie es der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen ist, oder durch eines der zwingenden Erfordernisse u. a. des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 8, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29).

    22 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung erforderlich ist, um eines oder mehrere der in Artikel 30 EG erwähnten Ziele zu erreichen oder zwingenden Erfordernissen zu genügen, und gegebenenfalls, dass das Inverkehrbringen der betreffenden Waren eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, sowie, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-358/95, Morellato, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, 2003, I-4431, Randnr. 67, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    18 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, "Reinheitsgebot für Bier", Slg. 1987, 1227, Randnr. 27, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 71).
  • EuGH, 23.01.2003 - C-221/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    Es gibt nämlich weniger beschränkende Maßnahmen, um solche Restrisiken der Irreführung der Verbraucher auszuschließen, zu denen insbesondere auch gehört, dass der Hersteller oder Vertreiber des fraglichen Erzeugnisses dessen Inverkehrbringen mit Übermittlung eines Etikettierungsmusters bei der zuständigen Behörde anmeldet und verpflichtet wird, im Zweifelsfall die sachliche Richtigkeit der tatsächlichen Angaben auf der Etikettierung zu beweisen (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999 I-431, Randnr. 35, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    21 Doch kann eine Verpflichtung wie die vorliegende nur durch einen der in Artikel 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, wie es der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen ist, oder durch eines der zwingenden Erfordernisse u. a. des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 8, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    18 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, "Reinheitsgebot für Bier", Slg. 1987, 1227, Randnr. 27, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 71).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstößt zwar eine nationale Regelung, die die Verwendung eines Nährstoffs in einem in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder vertriebenen Lebensmittel einer vorherigen Genehmigung unterwirft, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 03.06.1999 - C-33/97

    Colim

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    19 Was das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellter und vertriebener Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Harmonisierung angeht, so erschwert und verteuert eine Verpflichtung wie die im vorliegenden Fall durch Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 111/92 auferlegte, wonach vor allem für Sportler bestimmte Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen einem Verfahren der vorherigen Genehmigung und der Zahlung der damit verbundenen Verwaltungskosten unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel (in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999 I-3175, Randnr. 36, und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-217/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10251, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    Es gibt nämlich weniger beschränkende Maßnahmen, um solche Restrisiken der Irreführung der Verbraucher auszuschließen, zu denen insbesondere auch gehört, dass der Hersteller oder Vertreiber des fraglichen Erzeugnisses dessen Inverkehrbringen mit Übermittlung eines Etikettierungsmusters bei der zuständigen Behörde anmeldet und verpflichtet wird, im Zweifelsfall die sachliche Richtigkeit der tatsächlichen Angaben auf der Etikettierung zu beweisen (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999 I-431, Randnr. 35, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung erforderlich ist, um eines oder mehrere der in Artikel 30 EG erwähnten Ziele zu erreichen oder zwingenden Erfordernissen zu genügen, und gegebenenfalls, dass das Inverkehrbringen der betreffenden Waren eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, sowie, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-358/95, Morellato, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, 2003, I-4431, Randnr. 67, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 30).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-270/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung erforderlich ist, um eines oder mehrere der in Artikel 30 EG erwähnten Ziele zu erreichen oder zwingenden Erfordernissen zu genügen, und gegebenenfalls, dass das Inverkehrbringen der betreffenden Waren eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, sowie, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-358/95, Morellato, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, 2003, I-4431, Randnr. 67, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-358/95

    Morellato / USL nº 11 di Pordenone

  • EuGH, 16.11.2000 - C-217/99

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Ein solches Verbot kann durch einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien, C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine

    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen und daher nach Art. 28 EG verboten ist (Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 18, und Kommission/Belgien, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Wie die Generalanwältin in Nr. 118 ihrer Schlussanträge festgestellt hat und entsprechend Art. 14b der Richtlinie 93/42 ist jedoch das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses, das die Mitgliedstaaten zu Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs berechtigt, sofern die getroffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8, vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnrn.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, wie etwa den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, oder durch ein zwingendes Erfordernis u. a. des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9, vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21, vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, C-463/01, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75, und Kommission/Österreich, Randnr. 70).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Was erstens das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 betrifft, die nach den belgischen Rechtsvorschriften und in der Verwaltungspraxis bestimmter belgischer Behörden gefordert wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als gemäß Art. 28 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen ist (Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 18).

    Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat von Waren und Bestandteilen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, und in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften bewirken kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten gezwungen werden, ihre Geräte und Anlagen den Anforderungen der Normen oder der technischen Vorschriften des Einfuhrmitgliedstaats anzupassen und die mit dieser Anpassung verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 17, vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 63, und Kommission/Italien, Randnr. 19), oder dass sie sogar davon abgehalten werden, die betreffenden Waren in Belgien in den Verkehr zu bringen (Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Irland, 45/87, Slg. 1988, 4929, Randnr. 19, und Kommission/Belgien, Randnr. 18).

    Unbestreitbar gehören derartige Gründe zu denjenigen, die nach Art. 30 EG von einem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer solchen Verpflichtung geltend gemacht werden können, und unbestreitbar ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen sicherstellen wollen (Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 44); dies ändert aber nichts daran, dass sich eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach dem genannten Artikel nur rechtfertigen lässt, wenn die nationalen Behörden dartun, dass die genannte Ausnahme zur Erreichung eines oder mehrerer der dort genannten Ziele erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Urteile vom 30. November 1983, Van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, vom 13. März 1997, Morellato, C-358/95, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, ATRAL, Randnr. 67, und Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

    28 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Reinheitsgebot für Bier, Slg. 1987, 1227, Randnr. 27, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-270/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 18).

    30 Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jedoch eine nationale Regelung, die den freien Warenverkehr behindert, dann nicht notwendigerweise gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie durch einen der in Artikel 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls oder, sofern sie unterschiedslos anwendbar ist, durch eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649, Randnr. 8, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 21).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, durch einen der in Art. 30 EG genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21, und vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38).

    30 und 31, sowie vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Kommission/Finnland, Randnr. 38).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 38.03

    Freier Warenverkehr, Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln;

    Bei dem Zulassungserfordernis für zu importierende Pflanzenschutzmittel handelt es sich um eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bzw. Maßnahme gleicher Wirkung, die nach Art. 28 EG zwischen den Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich verboten ist (vgl. zur ähnlichen Problematik bei Nahrungsmitteln: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2004 -Rs C-270/02 - Kommission./.Italien, Rz. 18/19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-434/04

    Ahokainen und Leppik

    14 - Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 76); Rechtssache C-270/02 (Kommission/Italien, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 22).

    Siehe auch C-270/02 (Kommission/Italien, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Auch wenn die fragliche Überführungserlaubnis in den Geltungsbereich des Art. 28 EG fällt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, durch einen der in Art. 30 EG genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 29, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-93/15

    Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português /

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06

    Dynamic Medien - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

  • EuGH, 13.01.2005 - C-38/03

    Kommission / Belgien

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