Rechtsprechung
| EuGH, 05.03.1996 - C-46/93 u. C-48/93 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- Alpmann Schmidt
EGV Art. 5, 189, 215
- EU-Kommission
Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for
1. Gemeinschaftsrecht ° Dem einzelnen verliehene Rechte ° Verletzung durch einen Mitgliedstaat ° Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens ° Unmittelbare Anwendbarkeit der verletzten Vorschrift ° Unbeachtlich
- opinioiuris.de
Brasserie du pêcheur
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht
- Prof. Dr. Lorenz
Staatshaftung für Verstöße gegen Primärrecht - Art. 28 (ex-Artikel 30) EGV (Einfuhrbeschränkungen); Art. 43 (ex-Artikel 52) EGV (Recht auf freie Niederlassung)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Staatshaftung für Verstöße der Gesetzgebung gegen EG-Recht ("Brasserie du pêcher" und "Factortame")
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht
Besprechungen u.ä.
- europarecht-online.info
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Zur Staatshaftung von Gerichten bei Verletzung von europäischem Gemeinschaftsrecht" von Prof. Dr. Waltraud Hakenberg, original erschienen in: DRiZ 2004, 113 - 117.
Verfahrensgang
- OLG Köln, 20.06.1991 - 7 U 143/90
- BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93 u. C-48/93
- BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1996, I-1029
- NJW 1996, 1267
- ZIP 1996, 561
- DVBl 1996, 427
- BB 1996, 435
- NVwZ 1996, 677 (Ls.)
Wird zitiert von ... (192)
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - …
- um einen Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz handelt, so dass die im Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen; oder.b) müssen die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame angeführten Voraussetzungen für einen Ausgleich erfüllt sein; oder.
In Bezug auf letzteren Fall fragt es, ob die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob insoweit die Form zu berücksichtigen ist, in der solche Klagen nach dem nationalen Recht erhoben werden müssen.
Ließe das Gemeinschaftsrecht zu, dass das nationale Recht nur eine Schadensersatzklage vorsehe, so wäre diese jedenfalls von anderer Art als die Klage, um die es im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame gegangen sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Ansicht, dass jede der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens begehrten Abhilfen einen Schadensersatzantrag darstelle, der die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllen müsse.
Ohne auszuschließen, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen muss, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 51 und 66, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, 2003, Slg. I-10239, Randnrn. 51 und 57).
Die konkrete Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, Denkavit u. a., Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 58, und Köbler, Randnr. 100).
Diese Bestimmungen verleihen nämlich dem Einzelnen Rechte (vgl. jeweils Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 23 und 54, sowie Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 43).
Zur zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42, sowie Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38).
Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnrn. 42 und 43).
Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 57).
Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnrn. 41 bis 43, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 67, sowie Köbler, Randnr. 58).
Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in Randnummer 51 des Urteils vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare …
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der sich u. a. aus den Urteilen vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofes.Mit Beschluss vom 7. Mai 2001, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Juni 2001, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der sich u. a. aus den Urteilen vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach es für die Auslösung der Staatshaftung wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht gleichgültig ist, welches Organ eines Mitgliedstaats diese Verletzung zu vertreten hat (z. B. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame), auch auf jenen Fall anzuwenden, wenn es sich bei dem angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Organverhalten um ein Erkenntnis eines Höchstgerichts eines Mitgliedstaats handelt, wie im vorliegenden Fall um den Verwaltungsgerichtshof?.
Nach Ansicht beider Regierungen und der Kommission ist diese Haftung jedoch zu begrenzen und verschiedenen einschränkenden Voraussetzungen zu unterwerfen, die zu den im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame bereits aufgestellten hinzukämen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass dieser Grundsatz für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Haim, Randnr. 27).
Dasselbe muss erst recht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gelten, da alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln, zu beachten haben (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 34).
Demnach verlangt der Schutz der Rechte des Einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, zwingend, dass diesem das Recht zustehen muss, vor einem nationalen Gericht den Ersatz des Schadens zu verlangen, der auf die Verletzung seiner Rechte durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 35).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57).
Die drei in Randnummer 51 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt die Anwendung der Kriterien für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55 bis 57, British Telecommunications, Randnr. 411, vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58).
- EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).
Was die zweite Voraussetzung betrifft, setzt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 55 und 56, und vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 70).
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57, vom 28. Juni 2001, Larsy, C-118/00, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 44, und Köbler, Randnr. 56).
Die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66, und Köbler, Randnr. 57).
Denn die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Unionsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 78 bis 80, und Haim, Randnr. 39).
Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 124, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 60).
Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).
Zur Form und zur Art und Weise der Berechnung der Entschädigung ist darauf hinzuweisen, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 82).
Wie sich bereits aus Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dabei beachtet werden (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 83).
- EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
b) müssen alle oder einige der im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029), festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein, oder.Für den Fall, dass Letzteres zutrifft, fragt es, ob die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob es insoweit auf die Form ankommt, in der diese Ansprüche nach innerstaatlichem Recht geltend gemacht werden müssen.
Ohne auszuschließen, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen muss, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 51 und 66, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 57, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 209).
Diese Bestimmung verleiht nämlich dem Einzelnen Rechte (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn. 23 und 54, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 211).
Zu beachten ist, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 84).
Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in Randnr. 51 des Urteils vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93), genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.
- KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und …
Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51;… Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25;… Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51;… Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (…vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39;… Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32;… Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47;… Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25;… Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83;… Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55;… Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42;… Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).
Dahinter steht die Erwägung, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn deren Rechtmäßigkeit gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 45;… Callies/Ruffert/, a. a. O., Art. 288 Rn. 46).
Zu den Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, gehören nach der grundlegenden Brasserie du Pecheur -Entscheidung des EuGH (Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Tz. 56) insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt (a.); die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (b.) sowie der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (c.).
In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56;… Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30;… Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).
Zwar setzt der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht in jedem Fall zwingend ein Verschulden des betreffenden Mitgliedstaates voraus (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 75 ff.;… Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 28;… Oppermann, a. a. O., § 4 Rn. 26).
Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere für die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde sowie für die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56).
Darüber hinaus wurde weder in einem früheren Urteil oder in einem Vertragsverletzungsverfahren ausdrücklich festgestellt, dass die von der Klägerin angegriffene Umsetzung der Richtlinie gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, noch ergibt sich ein solcher Verstoß aus der gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu diesem haftungsbegründenden Gesichtspunkt, EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 57).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55;… Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel …
Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).
Fest steht, dass Art. 28 EG in dem Sinne unmittelbare Wirkung hat, dass er dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, und dass die Verletzung dieser Bestimmung zu einer Entschädigung führen kann (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 23).
Hierbei kann die Entschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gerichtshof zuvor einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 94 bis 96, und Dillenkofer u. a., Randnr. 28).
Zudem können die dem Einzelnen zustehenden Rechte weder davon abhängen, dass die Kommission es für zweckmäßig hält, gemäß Art. 226 EG gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, noch davon, dass der Gerichtshof gegebenenfalls den Verstoß in einem Urteil feststellt (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 93 und 95).
Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, und Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85).
- EuGH, 17.04.2007 - C-470/03
Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren …
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 2. April 1998, Norbrook Laboratories, C-127/95, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 107, und vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36).In Bezug auf die zweite Voraussetzung ist entscheidendes Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55).
Was die dritte Voraussetzung angeht, so ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens entstandenen Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 65, und vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 30).
Die drei vorgenannten Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um für den Einzelnen einen Entschädigungsanspruch zu begründen, ohne dass es deswegen ausgeschlossen wäre, dass die Haftung des Staats auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).
Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des Einzelnen ausgeschlossen wäre, ist mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 90).
Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur ist nämlich ein solcher vollständiger Ausschluss des entgangenen Gewinns geeignet, den Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich zu machen (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 87).
- BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05
Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Insofern ist die hier zu beurteilende Konstellation ähnlich wie der Fall "Brasserie du Pêcheur" zu beurteilen, in dem der Gerichtshof dem Hersteller von Bier, der nicht mit der Einfuhr seines Produkts nach Deutschland befasst war, prinzipiell die Berufung auf die Warenverkehrsfreiheit zugestanden hat (Urteil vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 54; hierzu Senatsurteil BGHZ 134, 30, 38) .Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - aaO Rn. 55;… vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. 1-2205 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff ;… Urteil vom 22. Januar 2009 aaO S. 623 Rn. 22).
Der Senat, der bereits im Urteil BGHZ 156, 294, 297 f die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für anwendbar gehalten hat, hat in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 (…aaO S. 368 Rn. 49) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 5. März 1996 aaO S. 1157 Rn. 84) die Auffassung vertreten, der von den nationalen Gerichten zu beachtende Grundsatz der Effektivität werde bei sachgerechter Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt.
Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität;… vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83;… vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 -Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27;… Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 31).
Fehlte es damit im hier maßgeblichen Zeitraum im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131), mit dem geklärt wurde, dass auch in Fällen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden an bestimmten individuellen Rechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschließt und Zeiträume erfassen kann, die vor Erlass eines Urteils liegen, mit dem der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, an einer weitgehend einhelligen Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum zur Verjährungsfrage, die eine revisionsgerichtliche Klärung hätte entbehrlich machen können, befindet sich der Geschädigte, der einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen will, nicht in einer gleichwertigen Lage wie ein Kläger, der Amtshaftungsansprüche verfolgt.
- EuGH, 04.07.2000 - C-424/97
Haftung eines Mitgliedstaats bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Verstöße, …
26 Die Haftung für Schäden, die dem einzelnen durch einer staatlichen Stelle zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des Vertrages folgt (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106).38 Was speziell die zweite dieser Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25), und daß die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, und Norbrook Laboratories, Randnr. 109).
39 Insoweit ist zu beachten, daß die Verpflichtung zum Ersatz der dem einzelnen entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 79).
43 Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, daß das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, daß nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 56, zu den Voraussetzungen für die Begründung der Haftung des Staates wegen gemeinschaftsrechtswidriger Handlungen und Unterlassungen des nationalen Gesetzgebers).
44 Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 58), die dabei die vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien zu beachten haben (Urteil Konle, Randnr. 58).
- EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Nichtumsetzung - Haftung und …
20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt (Urteile Francovich u. a., Randnr. 38, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 38, und Hedley Lomas, Randnr. 24).
21 In seinen Urteilen Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.
25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).
72 Sodann kann das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens stets prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat (vgl. insbesondere Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06
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- KG, 24.06.2011 - 9 U 233/10
Art 13 EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB
- EuGH, 15.06.1999 - C-140/97
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Den Abonnenten einer Tageszeitung zu …
- EuG, 30.03.2006 - T-367/03
Schadensersatzklage - Internationale Abkommen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei …
- EuGH, 16.10.2008 - C-452/06
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - …
- EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
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- EuGH, 09.12.2010 - C-568/08
Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher …
- BGH, 27.01.2011 - III ZR 337/09
Fleischgebühren
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2000 - C-397/98
- VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90
Überwälzung der Schadenshaftung auf einen Beliehenen mittels Nebenbestimmung zum …
- LG Bonn, 25.10.1999 - 1 O 173/98
Deutsche Verpackungsverordnung widerspricht europäischem Recht
- LG Bonn, 10.11.1999 - 1 O 55/99
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2000 - C-410/98
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11131/10
Zeitpunkt des Erledigungseintritts als maßgeblicher Zeitpunkt für ein …
- LG Bonn, 31.03.2000 - 1 O 159/99
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2000 - C-397/98
- EuG, 24.10.2000 - T-178/98
Vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle - Gezüchteter Atlantischer Lachs - …
- EuG, 24.10.1997 - T-239/94
EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidungen über …
- EuG, 14.12.2005 - T-383/00
Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung …
- EuGH, 20.10.2011 - C-94/10
Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem …
- EuG, 06.04.2006 - T-309/03
Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffend die …
- EuG, 08.05.2007 - T-271/04
Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag - Unzulässigkeit - …
- OLG Düsseldorf, 08.08.2007 - U (Kart) 40/06
- EuGH, 18.06.2009 - C-527/07
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG -Humanarzneimittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-420/11
Leth - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei …
- VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98
Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie - …
- EuG, 25.02.2003 - T-4/01
Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Verdingungsunterlagen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-331/05
Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 288 Abs. 2 …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
The International Transport Workers' Federation und The Finnish Seamen's …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
Rechtsmittel - Zusammenschluss von Unternehmen - Markt für die Stromverteilung - …
- VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
- VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00
Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-397/01
Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß …
- EuG, 17.03.2005 - T-160/03
TACIS-Programm - Ausschreibung - Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03
Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region Sardinien an …
- EuG, 19.10.2005 - T-415/03
Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04
Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung von …
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
- VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
§ 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BE, …
- EuGH, 20.11.1997 - C-90/96
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fremdsprachenlektoren - Zugang zu Lehraufträgen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-112/00
Versammlungsfreiheit soll auch auf Brennerautobahn gelten
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01
Samuel Sidney Evans gegen The Secretary of State for the Environment, Transport …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 58/02
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00
Cooperativa Lattepiù arl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel …
- EuG, 26.01.2006 - T-364/03
Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04
i-21 Germany GmbH (C-392/04), Arcor AG & Co. KG (C-422/04) / Bundesrepublik …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06
Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des …
- OLG Düsseldorf, 26.03.2008 - 18 U 150/07
Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen Nichtgebrauchenlassens eines …
- LG Düsseldorf, 29.09.2009 - 2b O 286/08
Feuerwehr, Bereitschaftsdienst, Entschädigung
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-419/08
Rechtsmittel - Dumping - Durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 …
- VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte Beschränkungen - Erfordernis …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05
Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer Entscheidung der Kommission - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-8/06
Herrero Romeu / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-10/06
De Bustamante Tello / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-9/06
Salazar Brier / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinien …
- OLG Köln, 26.11.1998 - 7 U 55/96
Amtshaftung: Beschränkung des Warenimports aus der Türkei
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99
- AGH Bayern, 12.02.2003 - BayAGH I - 16/02
- AGH Bayern, 12.03.2003 - BayAGH I - 26/02
- AGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - AGH 47/02
- EuG, 17.12.2003 - T-146/01
Außervertragliche Haftung - Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-245/03
Merck, Sharp & Dohme BV gegen Belgischer Staat - Angleichung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-295/04
Auslegung von Artikel 81 EG - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-228/05
Stradasfalti - Abgaben , Mehrwertsteuer
- OLG Düsseldorf, 05.03.2008 - 18 U 150/07
- LG Berlin, 03.12.2008 - 23 O 503/07
- KG, 18.02.2011 - 9 W 40/10
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines …
- EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Dokumente, die sich auf ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11
Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-453/99
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-198/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen CEVA Santé Animale …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2011 - C-162/10
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinien 92/100/EWG und 2006/115/EG …
- EuGH, 05.03.1996 - C-48/93
- VG Köln, 20.10.2010 - 24 K 7532/08
- VG Köln, 20.10.2010 - 24 K 7534/08
- LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
- SG Leipzig, 30.03.2001 - S 6 AL 818/00
Richtlinie 80/987/EWG des Rates - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der …
- VG Braunschweig, 15.05.2003 - 6 A 61/02
Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; Abverkauf; Abverkaufs-Zulassung; …
- LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 37/07
Gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch: Nicht- oder Falschumsetzung …
- LG Mönchengladbach, 04.12.2007 - 3 O 211/07
Schadensersatz wegen Schließung eine Wettannahmestelle
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-452/06
Arzneispezialitäten - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - …
- LG Köln, 12.04.2011 - 5 O 575/09
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2012 - C-409/11
Csonka u.a. - Richtlinie 72/166/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-118/00
- Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2003 - C-224/01
Gerhard Köbler gegen Republik Österreich - Freizügigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-234/02
Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts - Vorschriften …
- LG Bonn, 30.01.2004 - 1 O 459/00
- OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 W 7/05
Amtspflichtverletzung, Staatshaftung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Abhilfe, …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2005 - C-173/03
Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einem obersten …
- EuG, 26.10.2005 - T-124/04
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Von einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-514/04
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-527/07
Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen …
- LG Köln, 27.09.2011 - 5 O 385/10
- VG Oldenburg, 08.03.2005 - 12 A 4191/02
Mutterkuhprämie 2000; Mutterkuhprämie; Haltungszeitraum; Sanktionierung; Schuld; …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2000 - C-434/98
- OLG Düsseldorf, 08.08.2007 - VI - U 40/06
- BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10
Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu …
