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   EuGH, 05.03.2002 - C-515/99   

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    Beschränkung des Kapitalverkehrs in der EU durch vorheriges Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für Grundstückserwerb in Salzburg ("Reisch/Salzburg")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-2157
  • NJW 2002, 2307 (Ls.)
  • EuZW 2002, 249
  • NZM 2002, 401
  • NVwZ 2002, 707



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Wird zitiert von ... (58)  

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01  

    Freier Kapitalverkehr - Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Verfahren

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren gemäß Artikel 234 EG ein Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit ist, mittels dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die ihnen bei der Beurteilung der Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift in dem von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nützlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 12, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).

    Zudem ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage als auch deren Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Guimont, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Denn der Gerichtshof kann nur in dem Ausnahmefall, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, von einer Entscheidung absehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 33, Angonese, Randnr. 18, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat in einer solchen Situation vielmehr bereits entschieden, dass seine Antwort dem nationalen Gericht nützlich sein kann (Urteil Reisch u. a., Randnr. 26).

    Innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs wie die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, durch die in bestimmten Gebieten die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, müssen sich im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (Urteile Konle, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 28).

    Eine solche Maßnahme kann gleichwohl zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile Konle, Randnr. 40; vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, und Reisch u. a., Randnr. 33).

    Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, und Reisch u. a., Randnr. 34).

    Im vorliegenden Fall kann angesichts der der Verwaltung durch ein Verfahren der vorherigen Anmeldung eröffneten Möglichkeit zur Kontrolle, ob Grunderwerbs- und Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen, und angesichts des Bestehens finanzieller Sanktionen, einer besonderen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 25 Absatz 2 VGVG und einer Sanktion in Form der Zwangsversteigerung des fraglichen Grundstücks, die nach § 28 VGVG angeordnet werden kann, das vorherige Genehmigungsverfahren nicht als Maßnahme angesehen werden, die absolut unerlässlich wäre, um das raumplanerische Ziel zu erreichen, das mit der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen innerstaatlichen Regelung angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 47, und Reisch u. a., Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-452/04  

    Freier Kapitalverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Kreditvergabe durch ein

    (12)  - Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21), vom 5. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30), vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 37), vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 39), vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-174/04 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 27), vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03 (D., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 24) und vom 19. Jänner 2006 in der Rechtssache C-265/04 (Bouanich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).

    (26)  - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 40.

    (28)  - Siehe z. B. die Schlussanträge von Generalanwalt Elmer vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Urteil zitiert in Fußnote 5), Nrn. 8 f., von Generalanwalt Tesauro vom 23. September 1997 in der Rechtssache C-118/96 (Urteil zitiert in Fußnote 19), Nr. 17, und von Generalanwalt Geelhoed vom 20. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (Urteil zitiert in Fußnote 12), Nrn. 62 f.

    (50)  - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 32.

    (55)  - Urteile vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27) und in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 37.

    (61)  - Urteile in der Rechtssache C-300/01 (zitiert in Fußnote 51), Randnr. 50, in den verbundenen Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 37, in der Rechtssache C-302/97 (zitiert in Fußnote 49), Randnr. 44, und in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (zitiert in Fußnote 55), Randnr. 27.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen -

    37 Was die erste Einrede angeht, so ist der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteile vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).

    Eine nationale Regelung wie das portugiesische Decreto-Lei Nr. 422/89, die unterschiedslos auf portugiesische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, kann aber nur dann Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnrn. 8 und 9, sowie Urteil Reisch u. a., Randnr. 24).

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und Urteil Reisch u. a., Randnr. 25).

    Eine Antwort könnte ihm nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem portugiesischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustuenden (Urteile Guimont, Randnr. 23, und Reisch u. a., Randnr. 26).

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