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   EuGH, 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU   

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https://dejure.org/2016,5796
EuGH, 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (https://dejure.org/2016,5796)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 3 RBEuHB; Art. 3 RBEuHB; Art. 4 RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 6 RBEuHB; Art. 7 RBEuHB; Art. 12 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 17 RBEuHB; Art. 23 RBEuHB; Art. ... 3 EMRK; Art. 15 EMRK; Art. 46 EMRK; Art. 4 GRC; Art. 6 GRC; Art. 48 GRC; Art. 51 Abs
    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; Beschränkungen dieser Grundsätze unter außergewöhnlichen Umständen; Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl (RB 2002/584/JI; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aranyosi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Übergabe eines mit internationalen Haftbefehl Inhaftierten an die ungarische Justizbehörde aufgrund unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen

  • doev.de PDF

    Aranyosi u. Caldararu - Haftbedingungen in Ungarn und Rumänien als Auslieferungshindernis

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für die betreffende Person aufgrund der Haftbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine echte Gefahr unmenschlicher oder ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftbefehle aus Ungarn und Rumänien: Gericht muss Haftbedingungen überprüfen

  • archive.is (Pressemeldung, 05.04.2016)

    Europäischer Haftbefehl: Grenzen für Auslieferung Gefangener

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 05.04.2016)

    Deutschland darf zwei Ausländer trotz Europäischen Haftbefehls nicht ausliefern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgeschoben werden - Bei unmöglicher Beseitigung der Gefahr innerhalb einer angemessenen Frist muss Behörde über mögliche Beendigung des Übergabeverfahrens ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenwürde schlägt Anerkennungsgrundsatz

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mit den eigenen Waffen geschlagen: Die Reaktion des EuGH auf den unbedingten Vorrang der Menschenwürde vor dem Unionsrecht nach dem BVerfG

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Menschenwürde und das Auslieferungsverfahren (Dr. Hans Kromrey, Dr. Christine Morgenstern; ZIS 2017, 106-124)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Caldararu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1709
  • NVwZ 2016, 1403
  • NStZ 2016, 542
  • StV 2016, 586 (Ls.)
  • DÖV 2016, 529
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    79      In dem vom Rahmenbeschluss geregelten Bereich kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der - wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt - den "Eckstein' der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    98      Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in dem in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angesprochenen Sinne besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (vgl. entsprechend Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

    100    Überdies darf die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 6 der Charta die betreffende Person nur in Haft behalten, solange das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden ist und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 bis 60).

    102    Kommt die vollstreckende Justizbehörde am Ende der in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie jedenfalls nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist (vgl. Urteil Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    77      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

    103    Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

    76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

    88      Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat.

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

    82      Gleichwohl hat der Gerichtshof zum einen anerkannt, dass unter "außergewöhnlichen Umständen' Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

    88      Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat.

  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    90      Insoweit geht aus der Rechtsprechung des EGMR hervor, dass Art. 3 EMRK den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Person inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR Torreggiani u. a./Italien, Nrn. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10, vom 8. Januar 2013, § 65).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    85      Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    84      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 der Charta, der eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. entsprechend Urteile Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 72, sowie Peftiev u. a., C-314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    77      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-314/13

    Peftiev - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
    84      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 der Charta, der eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. entsprechend Urteile Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 72, sowie Peftiev u. a., C-314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24).
  • EGMR, 28.09.2015 - 23380/09

    BOUYID v. BELGIUM

  • EGMR, 10.06.2014 - 51318/12

    CONSTANTIN AURELIAN BURLACU c. ROUMANIE

  • EGMR, 10.06.2014 - 79857/12

    MIHAI LAURENTIU MARIN v. ROMANIA

  • EGMR, 10.06.2014 - 13054/12

    BUJOREAN c. ROUMANIE

  • EGMR, 10.06.2014 - 22015/10

    VOICU v. ROMANIA

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Des Weiteren ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, die durch die Charta, insbesondere ihren Art. 4, gewährleistet sind, der ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet und somit fundamentale Bedeutung und allgemeinen und absoluten Charakter hat, da er eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 86, sowie vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59, 69 und 93).

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77 und 87).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) besteht, die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben ist.

    Der Gerichtshof hat im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu allerdings dafür Sorge getragen, der Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einen Rahmen zu geben, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangt, dass diese eine zweistufige Prüfung durchführt.

    In der vorliegenden Rechtssache behauptet die gesuchte Person keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat, der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu in Rede stand, sondern wie gesagt eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

    Der Gerichtshof wird u. a. gefragt, ob die zweite Stufe der im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf einen solchen Fall anwendbar ist.

    Der High Court (Hoher Gerichtshof) fragt sich, ob die zweite Stufe der vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Mängel des Justizsystems vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen.

    Unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198): Wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse in dem Ausstellungsmitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, muss die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht?.

    Ich möchte hervorheben, dass sich der Gerichtshof nicht zum Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund von Mängeln des polnischen Justizsystems, d. h. zur ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung, zu äußern hat.

    Erstens hat die Würdigung, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV gegebenenfalls vornehmen wird, nämlich nicht den gleichen Gegenstand wie die Würdigung, die von der vollstreckenden Justizbehörde im Rahmen der ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung vorgenommen wird.

    Im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu bezog sich die Prüfung der vollstreckenden Justizbehörde hingegen nicht auf das Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Wertes, sondern eines Grundrechts, und zwar des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen.

    Ich teile somit die Meinung der niederländischen Regierung, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren habe eine ganz andere Funktion als die Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde in Anwendung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchführe.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat das "Grundrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

    Zur Beantwortung dieser Frage will ich zunächst der Frage nachgehen, ob es zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, wenn nicht Art. 4 der Charta, um den es im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), ging, sondern Art. 47 Abs. 2 dieser Charta tatsächlich verletzt zu werden droht.

    Schließlich werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob die zweite Stufe der im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf den Fall anwendbar ist, dass die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung aufgrund von Mängeln des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegt (weil die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung nach meiner Auffassung das maßgebliche Kriterium ist).

    Wie ich weiter oben(31) ausgeführt habe, hat sich der Gerichtshof auf die Möglichkeit, "[unter] außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens anzuerkennen, sowie auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützt, als er im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), auf eine Verpflichtung geschlossen hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufzuschieben.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu festgestellt hat, muss es sich dabei auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen von Mängeln des polnischen Justizsystems belegen(72).

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 bis 93), hat der Gerichtshof wie gesagt entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat vorliegt, einerseits, und der Betroffene dieser Gefahr ausgesetzt sein wird, andererseits(73).

    Der Minister trägt vor, die zweite Stufe der im Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    L. M. vertritt die Auffassung, die zweite Stufe der im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung könne nicht auf einen Sachverhalt angewandt werden, in dem das Vertrauen, das die Mitgliedstaaten in die Tatsache setzten, dass die Republik Polen den grundlegendsten der Werte, nämlich die Rechtsstaatlichkeit, achte, gänzlich zerstört worden sei.

    Nach Meinung der spanischen Regierung ist die zweite Stufe der in besagtem Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung anwendbar.

    Die Kommission trägt vor, die zweite Stufe der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), hat der Gerichtshof eine solche Aufschiebung in Ermangelung eines solchen Beschlusses des Europäischen Rates im Übrigen zugelassen.

    Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist und die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund von Mängeln des Justizsystems die Rechtsstaatlichkeit verletzt, diese Behörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Bedingungen zu bitten, unter denen das Verfahren des Betroffenen geführt wird.

    Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu die Ansicht vertreten, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Haftbedingungen des Betroffenen zu bitten.

    Diese Informationen seien jedoch zweifellos weniger geeignet, die Zweifel der vollstreckenden Justizbehörde auszuräumen, als wenn sie sich, wie im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu, auf die Haftbedingungen des Betroffenen bezögen.

    7 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

    8 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 bis 88).

    10 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    11 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 93) (Hervorhebung nur hier).

    Im Übrigen können die dem Gerichtshof gestellten Fragen im vorliegenden Fall nicht als "politisch" angesehen werden, da sich die im Rahmen der ersten Stufe der Prüfung aus dem vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu vorzunehmende Beurteilung - wie wir gesehen haben - von der Beurteilung unterscheidet, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV vornimmt.

    27 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), nämlich entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat - und nicht eine Verletzung des Verbots solcher Behandlungen - vorliegt (und der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt wird).

    28 Wie es in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung heißt, "bedeutet [der Umstand, dass das Urteil Aranyosi und Caldararu Art. 4 der Charta betraf,] nicht, dass die Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens nicht angewandt werden könnten, um andere Grundrechte zu schützen, die keinen solchen absoluten Charakter haben, darunter das Recht auf ein faires Verfahren".

    35 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterhandlungen) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 36).

    72 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    87 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98).

    89 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    90 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18

    Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1711 m. w. N).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führenden Übergabe entschieden habe, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie systemische oder allgemeine Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats feststelle, konkret und genau prüfen müsse, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die betroffene Person der echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein werde.

    Das vorlegende Gericht fragt sich nun aber, ob in dem Fall, dass nach den Feststellungen der vollstreckenden Justizbehörde der in Art. 2 EUV verankerte gemeinsame Wert der Rechtsstaatlichkeit vom Ausstellungsmitgliedstaat verletzt worden ist und die systemische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit ihrem Wesen nach einen grundlegenden Mangel des Justizsystems darstellt, das Erfordernis, gemäß dem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person der Gefahr einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK niedergelegt ist, ausgesetzt sein wird, noch gilt oder ob unter solchen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine ausstellende Behörde in Anbetracht des systemischen Charakters der Verletzung der Rechtsstaatlichkeit niemals eine konkrete Garantie für ein faires Verfahren für die betroffene Person abgeben könnte, so dass die vollstreckende Justizbehörde nicht zu der Feststellung gehalten sein kann, dass solche Gründe vorliegen.

    Muss unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse im Ausstellungsmitgliedstaat mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr nach dem Rechtsstaatsprinzip funktioniert, die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt sein wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr innerhalb der Grenzen des Rechtsstaatsprinzips funktioniert?.

    Eingangs ist festzustellen, dass sich aus den Gründen der Vorlageentscheidung und aus der Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Wortlaut der ersten Frage selbst ergibt, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Voraussetzungen betreffen, unter denen die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, weil im Fall einer Übergabe der gesuchten Person an die ausstellende Justizbehörde die Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht, wie es in Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem, wie Rn. 5 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht, niedergelegt ist, verletzt wird.

    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Dafür stützte er sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 85).

    So muss, wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt.

    Als Maßstab für die besagte Beurteilung dient der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde am Maßstab der vorstehend in den Rn. 62 bis 67 dargelegten Anforderungen fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweist, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein kann, muss sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Charta, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94).

    Sollte sich die vollstreckende Justizbehörde durch die Informationen, die ihr die ausstellende Justizbehörde mitgeteilt hat, nachdem diese erforderlichenfalls auf die Unterstützung der oder einer der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zurückgegriffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97), nicht veranlasst sehen, das Bestehen einer echten Gefahr auszuschließen, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, muss sie davon absehen, dem Europäischen Haftbefehl gegen diese Person Folge zu leisten.

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).

    Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64) waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde.

    Wären die erforderlichen Informationen oder eine verlässliche Zusicherung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden, hätte das Oberlandesgericht darüber entscheiden müssen, ob das Überstellungsverfahren hätte beendet werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Der das europäische Recht prägende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, Rn. 77).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Insoweit erinnerte das OLG Hamburg an die im Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), aufgestellten Anforderungen, wonach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt beurteilen muss, ob im Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Haftbedingungen systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bestehen, und in einem zweiten Schritt zu prüfen hat, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person aufgrund der voraussichtlichen Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Staat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird.

    Um nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung zu gelangen, möchte das OLG Hamburg in Erfahrung bringen, welche Anforderungen sich aus Art. 4 der Charta hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ergeben und nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob diese Anforderungen nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), erfüllt sind.

    Nach welchen Maßstäben sind die Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten? Inwieweit beeinflussen diese Maßstäbe die Auslegung des Begriffs der "echten Gefahr" im Sinne des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198)?.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 59).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62).

    3 EMRK soll gewährleisten, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eingedenk der vom Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Tatsache, dass das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), wäre die nach diesem Artikel erforderliche Achtung der Menschenwürde nicht gewährleistet, wenn die von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt wäre.

    Unter diesen Umständen rechtfertigt das Erfordernis, zu gewährleisten, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, ausnahmsweise eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, 98 bis 102 und 104).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet nämlich nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an diesen Mitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94).

    Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im Ausstellungsmitgliedstaat nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z. B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 und 96).

    Die ausstellende Justizbehörde ist verpflichtet, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie hingegen innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103).

    In Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90), festgestellt worden ist, Art. 3 EMRK den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Person inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (EGMR, 25. April 2017, Rezmives u. a./Rumänien, CE:ECHR:2017:0425JUD006146712, § 72).

    Diese hat nämlich in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie diese Informationen, die insbesondere auf der Erfahrung beruhten, die bei Übergabeverfahren gewonnen worden seien, die vor der Verkündung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchgeführt worden seien, davon ausgehen ließen, dass die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Budapest, die jede Person durchlaufe, gegen die ein von den ungarischen Behörden ausgestellter Europäischer Haftbefehl ergangen sei, nicht gegen Art. 4 der Charta verstießen.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Charta unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet und dass dieses Verbot absoluten Charakter hat, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85).

    58 Folglich ist die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Personen im ersuchenden Drittstaat besteht, verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Auslieferung einer Person in den Drittstaat zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 4 der Charta, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

  • EuGH, 09.03.2017 - C-484/15

    Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 59.16

    Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16

    Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2018 - C-492/18

    TC

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

  • VG Düsseldorf, 20.03.2024 - 22 L 497/24

    Systemische Mängel, Vorlagebeschluss EuGH, Aufnahmestopp, Aufnahmeverweigerung,

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 908/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

  • OLG Bremen, 30.06.2016 - 1 AuslA 23/15

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

  • BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) -

  • LG Flensburg, 11.06.2021 - V Qs 26/21

    Beweisverwertungsverbot bezüglich der in Frankreich erlangten und dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

  • BVerfG, 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

  • VG Düsseldorf, 11.04.2024 - 29 L 604/24

    Dublin III-VO, Dublin, Systemische Mängel, Systemische Schwachstellen, Belgien

  • OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17

    Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • VG Düsseldorf, 12.04.2024 - 29 L 776/24

    Dublin, Dublin III-VO, Belgien, Systemische Schwachstellen, Systemische Mängel,

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 14/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • VG Düsseldorf, 22.03.2024 - 14 L 485/24

    Dublin III VO, Lettland, keine systemischen Mängel

  • VG Düsseldorf, 29.12.2023 - 22 L 3014/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-507/17

    Google (Territoriale Reichweite der Nichtverlinkung)

  • VG Cottbus, 15.03.2017 - 5 L 238/16

    Rechtswirkungen des Unterbleibens des persönlichen Gesprächs i.S.d. EUV 604/2013

  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8760/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

  • VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18

    Dublin-Verfahren; Slowenien; systemische Mängel; Überstellung; illegale

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

  • VG Düsseldorf, 24.01.2024 - 22 L 3411/23

    Guinea: Dublin Italien: Rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung; Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

  • VG Cottbus, 11.10.2016 - 5 L 387/16

    Dublin-Verfahren: Fehlerfolge bei unterbliebenem persönlichem Gespräch; keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • EuGH, 16.01.2018 - C-240/17

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18

    Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und

  • VG Cottbus, 26.08.2016 - 5 L 7/16

    Asylrecht - Eilverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 1263/19

    Dublin-Verfahren; Italien; systemische Mängel; Schwangere und Familien mit

  • OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

  • VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973

    Rücküberstellung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19

    Dublin-Verfahren (L) (Italien)

  • OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18

    Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

  • VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18

    Möglichkeit der zuständigen Behörde, den Nachweis der Entziehungsabsicht eines

  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

  • VG Düsseldorf, 10.11.2020 - 22 K 6941/18

    Aussetzung der Vollziehung; Abschiebungsanordnung; Kirchenasyl; COVID-19; Corona

  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8762/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17

    Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • OLG Köln, 20.03.2018 - 6 AuslA 203/17
  • OLG Hamburg, 08.02.2018 - Ausl 81/16

    Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof zur Bewertung der Haftbedingungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

  • OLG Hamm, 08.02.2022 - 2 Ausl 74/21

    Unzulässige Auslieferung nach Frankreich wegen Haftbedingungen; Keine

  • VG Trier, 16.12.2019 - 7 K 5883/18

    Überstellung gesunder, arbeitsfähiger Personen nach Bulgarien im Rahmen des

  • VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
  • BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22

    Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • VG Würzburg, 18.02.2019 - W 10 S 19.50113

    Ghana: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

  • VG Düsseldorf, 26.08.2022 - 29 L 1620/22

    Syrien: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • OLG Stuttgart, 21.04.2016 - 1 Ausl 321/15

    Auslieferungshaft nach Auslieferungsersuchen Griechenlands: Voraussetzung

  • VG Karlsruhe, 18.10.2022 - A 8 K 2210/22

    Bindungswirkung der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • OLG Celle, 16.06.2017 - 2 AR (Ausl) 31/17

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Lettland zum Zwecke der

  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • VG Düsseldorf, 27.01.2020 - 22 K 13275/17

    Dublin Italien systemische Mängel Aufnahmebedingungen Abschiebungsanordnung

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 12322/17

    Überstellung, Wiedereinreise, Dublin, Zuständigkeitsübergang, Erledigung,

  • VG Düsseldorf, 17.04.2019 - 22 L 240/19

    Dublin Wiederaufnahme systemische Mängel Italien

  • VG Düsseldorf, 14.08.2023 - 22 K 6910/22
  • VG Düsseldorf, 14.07.2022 - 22 L 1280/22

    Türkei: Dublin Rumänien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19

    Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur

  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 1 K 2645/19
  • VG Aachen, 29.03.2023 - 1 K 1866/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Düsseldorf, 27.04.2022 - 29 K 8384/21

    Dublin, Italien, Unterbringung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-635/17

    E. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung -

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Erfordernis einer einzelfallbezogenen

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16

    Europäischer Haftbefehl: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an

  • OLG Bremen, 03.08.2016 - 1 AuslA 14/15

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

  • VG Düsseldorf, 14.09.2021 - 29 L 1943/21

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Rumänien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 2 Ausl 178/21

    Auslieferungshindernis wegen unerträglich harter Strafe; Haftbedingungen in

  • OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

  • VG Würzburg, 16.07.2019 - W 10 S 19.50223

    Keine Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17

    D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

  • VG Düsseldorf, 23.06.2022 - 22 L 1170/22

    Afghanistan: Dublin Litauen: Befristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen; Kein

  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

  • VG Cottbus, 11.06.2021 - 5 L 493/20

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • VG Cottbus, 27.02.2020 - 5 K 119/19

    Anerkannte, Familie, Kleinkinder, keine unmenschliche oder erniedrigende

  • VG Trier, 04.09.2019 - 7 K 2673/19

    Dublin-Verfahren - Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung eines

  • VG Cottbus, 10.01.2018 - 5 L 197/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

  • VG Düsseldorf, 14.11.2022 - 22 L 2107/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel trotz Pushbacks und Ukrainekrieg

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 22 L 1102/22
  • VG Düsseldorf, 07.10.2020 - 29 L 1716/20

    Iran: Dublin: keine systemischen Mängel in der Slowakei

  • VG Bayreuth, 18.06.2019 - B 8 S 19.50318

    Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Kirchenasyl

  • EGMR, 17.04.2018 - 21055/11

    PIROZZI c. BELGIQUE

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • VG Würzburg, 28.02.2019 - W 10 K 18.50496

    Erfolgreiche Klage gegen Dublin-Bescheid (Italien)

  • OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

  • VG Cottbus, 30.11.2018 - 5 L 601/18

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Polen

  • KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18

    Auslieferungshindernis bei in Russland drohender lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

  • VG Düsseldorf, 29.09.2021 - 22 L 1453/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • OLG Hamm, 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Griechenland aufgrund dortiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17

    Zdziaszek

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

  • VG Köln, 07.06.2023 - 6 L 858/23

    Überstellung nach Kroatien gemäß Dublin III-Verordnung

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

  • VG Düsseldorf, 26.04.2022 - 22 L 843/22

    Nigeria: Dublin Niederlande: Unbegründeter Eilantrag; Übernahme zugestimmt; Keine

  • VG Würzburg, 08.08.2019 - W 2 K 19.50528

    Garantieerklärung der Behörden des Zielstaates zur gesicherten Unterbringung

  • KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18

    Auslieferung an Belarus

  • VG Cottbus, 12.10.2017 - 5 L 457/17

    Dublin-Verfahren - Norwegen ohne systemische Schwachstellen

  • VG Cottbus, 13.09.2016 - 5 L 308/16

    Eilverfahren gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung; systemische

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

  • VG Köln, 07.10.2022 - 18 L 1388/22
  • VG Regensburg, 13.02.2023 - RO 16 S 23.50073

    Afghanistan: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet;

  • VG Düsseldorf, 02.03.2022 - 22 K 2834/18

    Beschleunigungsgrundsatz; Beschleunigung; Verfahrensdauer; Integration

  • VG Freiburg, 18.12.2020 - A 8 K 121/20

    Guinea: Dublin: keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Italien

  • VG Cottbus, 23.01.2020 - 5 K 1464/18

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • VG Würzburg, 07.12.2018 - W 10 S 18.50560

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • KG, 22.08.2017 - 151 AuslA 78/17

    Auslieferung nach Litauen zum Zweck der Strafverfolgung: Haftbedingungen als

  • OLG Jena, 14.07.2016 - AuslA R 36/16

    Auslieferung, Zulässigkeit, Rumänien, Haftbedingungen

  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

  • VG Düsseldorf, 20.01.2023 - 22 L 2724/22

    Dublin, Spanien, systemische Mängel, Alter, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-88/21

    Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Immatriculation des

  • VG Düsseldorf, 08.12.2020 - 22 K 4692/18

    Usbekistan: Dublinfall; Asylantrag einer Frau und ihres minderjährigen Sohnes

  • VG Würzburg, 10.07.2019 - W 10 S 19.50166

    Begründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50536

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

  • VG Würzburg, 05.12.2018 - W 10 S 18.50547

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Würzburg, 03.12.2018 - W 10 S 18.50528

    Erfolgreicher Eilantrag einer schwangeren nigerianischen Asylbewerberin gegen

  • VG Würzburg, 15.11.2018 - W 10 S 18.50501

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Würzburg, 26.02.2019 - W 10 S 19.50012

    Erfolgloses Eilverfahren eines Nigerianers gegen Abschiebungsanordnung in die

  • VG Würzburg, 29.01.2019 - W 10 S 19.50031

    Erfolgloser Eilantrag eines Ghanaers gegen eine Abschiebungsanordnung nach

  • VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530

    Dublin-Verfahren (Italien)

  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18
  • VG Augsburg, 02.08.2017 - Au 7 K 15.50006

    Keine Überstellung nach Spanien wegen fehlender Zusicherung einer erforderlichen

  • VG Düsseldorf, 05.09.2022 - 29 L 1737/22

    Irak: Dublin Schweiz: Unbegründeter Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • VG Regensburg, 12.07.2022 - RO 15 K 22.50215

    Syrien: Dublin Bulgarien: Eurodac-Treffer; Ausfall des DubliNet Mailsystems;

  • VG Würzburg, 14.03.2019 - W 10 S 19.50149
  • VG Würzburg, 15.01.2019 - W 10 S 18.50551

    Dublin-Verfahren: Rechtmäßige Abschiebung einer nigerianischen Staatsangehörigen

  • OLG Köln, 15.01.2019 - AuslA 115/18
  • VG Würzburg, 10.01.2019 - W 10 S 18.50532

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

  • VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50545

    Erfolgloser Eilantrag eines nigerianischen Asylbewerbers gegen Überstellung nach

  • VG Würzburg, 13.12.2018 - W 10 K 18.50490

    Unzulässiger Asylantrag nach abgelehntem Erstantrag in Österreich

  • VG Würzburg, 27.11.2018 - W 10 S 18.50534

    Abgelehnter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • VG Cottbus, 17.03.2017 - 5 L 79/17

    Systemische Mängel im Asylsystem Schwedens verneint

  • VG Dresden, 11.04.2022 - 13 L 284/22

    Irak: Dublin: Abschiebung nach Lettland möglich und rechtlich zulässig; Keine

  • VG Dresden, 10.09.2021 - 13 L 412/21

    Irak: Dublin Finnland: keine systemischen Mängel, Abschiebung auch bei

  • OLG Köln, 27.06.2017 - AuslA 27/17
  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
  • OVG Thüringen, 31.05.2023 - 2 ZKO 355/22

    Syrien: Dublin: Italien; Erfolgreiche Berufung, die Fragestellung zu den

  • VG Dresden, 14.04.2022 - 13 L 298/22

    Irak: Dublin Polen: Keine systemischen Mängel trotz Ukraine-Krieges

  • EGMR - 20004/18 (anhängig)

    ALOSA ET AUTRES c. ITALIE ET ALLEMAGNE

  • EGMR - 12623/17 (anhängig)

    MOLDOVAN c. FRANCE

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