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   EuGH, 05.06.1997 - C-105/94   

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https://dejure.org/1997,2896
EuGH, 05.06.1997 - C-105/94 (https://dejure.org/1997,2896)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-105/94 (https://dejure.org/1997,2896)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-105/94 (https://dejure.org/1997,2896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kontrolle der Weine aus einem anderen Mitgliedstaat - Verfahren zur Analyse der Sauerstoffisotopen im Wasser mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses.

  • EU-Kommission PDF

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

    EG-Vertrag, Artikel 177; Übereinkommen vom 27. September 1968
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und -verfahrensrecht einschließlich der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit - Keine Befugnis des Gerichtshofes zur ...

  • EU-Kommission

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile e penale Ravenna - Auslegung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission zur Festlegung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 700
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Bosman, a. a. O., Randnr. 61).

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    34 Im Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 54) hat der Gerichtshof ausserdem in bezug auf die damals geltenden Gemeinschaftsvorschriften entschieden, daß die vorgenommenen Kontrollen zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein müssen und keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen dürfen, die zu diesen Zielen ausser Verhältnis stehen.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    Bezueglich der angeblichen internationalen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte und damit des Tribunale civile e penale Ravenna ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozeßvorschriften entspricht (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24).
  • EuGH, 30.09.1975 - 89/74

    Arnaud

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    33 Daher wären die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2048/89 genannten Kontrollmaßnahmen unzulässig, wenn ihre Anwendung geeignet wäre, Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen, und damit eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellen würde (vgl. Urteil vom 30. September 1975 in den Rechtssachen 89/74, 18/75 und 19/75, Arnaud u. a., Slg. 1975, 1023, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    22 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, daß es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.07.1991 - C-90/90

    Neu u.a. / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    32 Diese Vorschriften, die zum abgeleiteten Gemeinschaftsrecht gehören, sind jedoch möglichst im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1991 in den Rechtssachen C-90/90 und C-91/90, Neu u. a., Slg. 1991, I-3617, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
    21 Zu dem weiteren Vorbringen, mit dem die Unzulässigkeit der Vorlagefragen dargetan werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Was zweitens die angebliche Verletzung der Verfahrensrechte der IJF und der EJU angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
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