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   EuGH, 05.06.2014 - C-146/14 PPU   

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EuGH, 05.06.2014 - C-146/14 PPU (https://dejure.org/2014,11970)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-146/14 PPU (https://dejure.org/2014,11970)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-146/14 PPU (https://dejure.org/2014,11970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 - Inhaftnahme - Haftverlängerung - Verpflichtungen der Verwaltungs- oder Justizbehörde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mahdi

    Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 - Inhaftnahme - Haftverlängerung - Verpflichtungen der Verwaltungs- oder Justizbehörde - ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr; Richtlinie 2008/115/EG; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Art. 15; Inhaftnahme; Haftverlängerung; Verpflichtungen der Verwaltungs- oder Justizbehörde; Gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht ermöglichen, die Entscheidung der Behörde, die ursprünglich die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen angeordnet ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Mahdi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b, der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1083
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. u. a. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 32, und Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 33).

    Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Haim, C-424/97, EU:C:2000:357, Rn. 58, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 23, und Danosa, EU:C:2010:674, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat daher die vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts zu beantworten, dem vorlegenden Gericht aber die Aufgabe zu belassen, die konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu überprüfen und insbesondere die Frage zu klären, ob das Fehlen von Identitätsdokumenten allein darauf beruht, dass Herr Mahdi seine Erklärung über die freiwillige Rückkehr zurückgenommen hat (vgl. entsprechend Urteil Danosa, EU:C:2010:674, Rn. 36).

  • EuGH, 22.03.1972 - 80/71

    Merluzzi / Caisse maladie Paris

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Eine solche Prüfung betrifft Tatfragen, für die, wie bereits erwähnt, im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht der Gerichtshof, sondern das innerstaatliche Gericht zuständig ist (Urteil Merluzzi, 80/71, EU:C:1972:24, Rn. 10).
  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Zum ersten Erfordernis nach Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nur dann vom Fortbestand einer "hinreichenden Aussicht auf Abschiebung" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch das nationale Gericht eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie festgelegten Zeiträume besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadzoev, C-357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 65).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Im Übrigen muss, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, jede Beurteilung in Bezug auf eine Fluchtgefahr eine individuelle Prüfung des Falles des Betroffenen zur Grundlage haben (vgl. Urteil Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 41).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist die erstmalige Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, bei der die Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten darf, von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde schriftlich unter Angabe der der Haftentscheidung zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 29).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe sowohl erforderlich, um es dem betreffenden Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, den zuständigen Richter anzurufen, als auch, um diesen vollständig in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 337).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. u. a. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 32, und Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 33).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Verfahrensmodalitäten bezüglich der Maßnahme der Haftüberprüfung die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie dafür zuständig bleiben, diese Modalitäten unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen über diese Maßnahme zu regeln (vgl. entsprechend Urteil N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung zu einem Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile Haim, C-424/97, EU:C:2000:357, Rn. 58, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 23, und Danosa, EU:C:2010:674, Rn. 34).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-146/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unbedingt und hinreichend genau ist, so dass es keiner weiteren besonderen Gesichtspunkte bedarf, um seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 47).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 61).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Diese Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe ist sowohl erforderlich, um es der betreffenden Person zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den zuständigen Richter anzurufen, als auch, um diesen vollständig in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu kontrollieren (Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 und 45).

    Außerdem sollten Entscheidungen gemäß der Richtlinie, u. a. Entscheidungen über die Inhaftnahme, im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, wie auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 55 und 70).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 15 der Richtlinie 2008/115 unbedingt und hinreichend genau ist und damit unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 46 und 47, und vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 54).

    In einem solchen Fall muss das nationale Gericht in der Lage sein, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die die Inhaftnahme angeordnet hat, durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen und eine Alternative zur Inhaftnahme oder die Freilassung der betreffenden Person anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    4.1 Die Mitgliedstaaten haben ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6 RL 2008/115/EG; EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-146/14 PPU [ECLI:EU:C:2014:1320], Mahdi - Rn. 40 und vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 61).
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