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   EuGH, 05.07.2012 - C-318/10   

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https://dejure.org/2012,17057
EuGH, 05.07.2012 - C-318/10 (https://dejure.org/2012,17057)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2012 - C-318/10 (https://dejure.org/2012,17057)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - C-318/10 (https://dejure.org/2012,17057)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung von Dienstleistungen aufgewandten Kosten als Betriebsausgaben - Ausgaben für einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er keiner Einkommen- bzw. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SIAT

    Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung von Dienstleistungen aufgewandten Kosten als Betriebsausgaben - Ausgaben für einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er keiner Einkommen- bzw. ...

  • EU-Kommission

    SIAT

    Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung von Dienstleistungen aufgewandten Kosten als Betriebsausgaben - Ausgaben für einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er keiner Einkommen- bzw. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; AEUV Art 267
    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Leistungen an steuerbefreites Unternehmen aus anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Cour de cassation

  • datenbank.nwb.de

    Abzug der für die Vergütung von Dienstleistungen aufgewandten Kosten als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 2. Juli 2010 - SIAT SA/État belge

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49
    Entlohnung für Leistungen oder Dienstleistungen, Betriebsausgabenabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Auslegung von Art. 49 EG - Steuerregelung, wonach der Abzug von Betriebsausgaben durch einen ansässigen Steuerpflichtigen zulässig ist, der Abzug solcher Betriebsausgaben aber nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 823
  • NZG 2012, 877
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 19, und vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I, C-287/10, Slg. 2010, I-14233, Randnr. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 101, und Jobra, Randnr. 27).

    Erstens ist hinsichtlich der Bekämpfung der Steuerhinterziehung darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger die Dienste eines gebietsfremden Dienstleisters in Anspruch nimmt, keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, und Jobra, Randnr. 37).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Außerdem verleiht Art. 49 EG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Eurowings Luftverkehr, C-294/97, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 34, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 32, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6645, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Vorliegen eines etwaigen Steuervorteils für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, einem anderen Mitgliedstaat als solches nicht das Recht gibt, die in seinem Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger steuerlich ungünstiger zu behandeln (vgl. Urteile Eurowings Luftverkehr, Randnr. 44, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 52).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Eine derartige Sonderregelung, die für den Abzug von Betriebsausgaben strengere Voraussetzungen als die allgemeine Regelung vorsieht und deren Anwendungsbereich nicht von vornherein mit hinreichender Genauigkeit festgelegt ist, ist deshalb zum einen geeignet, belgische Steuerpflichtige davon abzuhalten, von ihrem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch zu machen und die Dienste von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen, und zum anderen, Letztere davon abzuhalten, ihre Dienste in Belgien ansässigen Kunden anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Vorliegen eines etwaigen Steuervorteils für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, einem anderen Mitgliedstaat als solches nicht das Recht gibt, die in seinem Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger steuerlich ungünstiger zu behandeln (vgl. Urteile Eurowings Luftverkehr, Randnr. 44, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 52).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Demzufolge genügt eine solche Regelung nicht den Erfordernissen der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80, und vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Randnr. 74).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Drittens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Demzufolge genügt eine solche Regelung nicht den Erfordernissen der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80, und vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Randnr. 74).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 101, und Jobra, Randnr. 27).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat zur Anwendung von Maßnahmen befugt, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge erlauben, damit die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung, durch die Steuerhinterziehungen bekämpft werden sollen, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Baxter u. a., C-254/97, Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 24, und vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Erstens ist hinsichtlich der Bekämpfung der Steuerhinterziehung darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger die Dienste eines gebietsfremden Dienstleisters in Anspruch nimmt, keine allgemeine Vermutung für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, und Jobra, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus EuGH, 05.07.2012 - C-318/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat zur Anwendung von Maßnahmen befugt, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge erlauben, damit die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung, durch die Steuerhinterziehungen bekämpft werden sollen, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Baxter u. a., C-254/97, Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 24, und vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 13.03.2008 - C-248/06

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steueraufsicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu dient, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44).

    Daher hängen die von den Betroffenen geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eng miteinander zusammen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 51, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 69, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss hinsichtlich der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten eine nationale Regelung, damit sie in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung steht, in jedem Fall, in dem künstliche Vorgänge nicht auszuschließen sind, den Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82, vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 50, und vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass einer nationalen Regelung nur dann der Zweck beigemessen werden kann, Steuerhinterziehungen und Missbräuche zu verhindern, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen sowohl die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55; X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 55; Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, sowie SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36), als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 64; X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39, sowie Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 46), zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der durch den Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können.
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    In diesem Kontext ist zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40).

    Infolgedessen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer im Vertrag verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

    15 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55).

    16 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 50), und vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37).

    33 Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 74), vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), und vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40).

    39 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie erwirbt und später mit Verlust veräußert, keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 37, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Randnr. 38).

    Damit sich eine innerstaatliche Maßnahme, die eine durch den Vertrag gewährleistete Verkehrsfreiheit einschränkt, mit Gründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht rechtfertigen lässt, muss das spezifische Ziel einer solchen Einschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen sein, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 55, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 74, sowie SIAT, Randnr. 40).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu allein steuerlichen Zwecken darstellt, und die dem Steuerpflichtigen, falls das Vorliegen einer derartigen Konstruktion nicht auszuschließen ist, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit einräumt, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen, nicht über das hinausgeht, was zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 82, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Randnr. 50).

    Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich, wenn der fragliche geschäftliche Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung, um nicht unverhältnismäßig zu sein, auf den Teil beschränken muss, der über das hinausgeht, was unter derartigen Umständen vereinbart worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 83, und SIAT, Randnr. 52).

    Eine Regel, die den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht genügt, kann nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden (vgl. Urteil SIAT, Randnr. 58 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

    49 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 48).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, sowohl die Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung als auch die Notwendigkeit gehören, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren (Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, sowohl die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2007 , ELISA, C-451/05 , EU:C:2007:594 , Rn. 81) als auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 55, und vom 5. Juli 2012 , SIAT, C-318/10 , EU:C:2012:415 , Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16

    Euro Park Service

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Kovács

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