Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.2002 - C-475/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/89, 2407/92, 2408/92, 2409/92 und 95/93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Kompetenz zum Abschluß von Luftverkehrsabkommen - Analyse des Open-Sky-Urteils und die sich daraus ergebenden Folgen -" von Martin Bartlik, original erschienen in: TranspR 2004, 61 - 72.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-9797



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04  

    Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 EG - Freier

    Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass das vorprozessuale Verfahren nach Art. 226 EG dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Österreich, C-475/98, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, Abschluss, Ratifizierung

    Zweitens bestreitet die deutsche Regierung die Zulässigkeit der Klage, soweit die Kommission sich darin auf die so genannten Open-skies-Urteile vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-466/98 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427), C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855) beruft, obwohl diese nach Beendigung des vorgerichtlichen Verfahrens ergangen sind.

    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache C-310/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-1969, Randnr. 7).

  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2

    Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 49), in dem der Gerichtshof zu so genannten "Open-skies-Abkommen" ausgeführt habe, dass bei Änderungen eines derartigen vor dem Beitritt geschlossenen Abkommens die Mitgliedstaaten nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine solchen Verpflichtungen aufrechterhalten dürften, wenn sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.
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