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   EuGH, 05.11.2014 - C-103/13   

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https://dejure.org/2014,32817
EuGH, 05.11.2014 - C-103/13 (https://dejure.org/2014,32817)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - C-103/13 (https://dejure.org/2014,32817)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - C-103/13 (https://dejure.org/2014,32817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Somova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 12, 45, 46 und 94 - Nationale Regelung, nach der eine Rente unter der Voraussetzung einer Unterbrechung von Rentenbeitragszahlungen gewährt wird - Erwerb fehlender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 12, 45, 46 und 94 - Nationale Regelung, nach der eine Rente unter der Voraussetzung einer Unterbrechung von Rentenbeitragszahlungen gewährt wird - Erwerb fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Somova

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Sofia-grad - Auslegung von Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 AEUV sowie von Art. 12 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Für diese wörtliche Auslegung von Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung spricht auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Vorschriften dieser Verordnung, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteil van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 hängt nämlich nur von der objektiven Lage ab, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Wanderarbeitnehmer bereits entschieden, dass weder der AEU-Vertrag, insbesondere sein Art. 45, noch die Verordnung Nr. 1408/71 den Wanderarbeitnehmern freistellen, auf die Rechte u. a. aus Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung im Voraus zu verzichten (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 den in ihren Geltungsbereich fallenden Sozialversicherten ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften einräumt, sieht sie dies zudem ausdrücklich vor (Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Art. 45 und 46 Abs. 2 dieser Verordnung ist festzustellen, dass auch sie zwingenden Charakters sind, denn ihrem Wortlaut nach räumen diese Vorschriften einem Versicherten, der unter diese Vorschriften fällt, kein Wahlrecht ein (vgl. entsprechend Urteil van Delft u. a., EU:C:2010:610, Rn. 57).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94, und ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 96, ITC, EU:C:2007:16, Rn. 33, und Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile ITC, EU:C:2007:16, Rn. 37, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. Urteil Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil Salgado González, EU:C:2013:86, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Salgado González, EU:C:2013:86, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94, und ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 96, ITC, EU:C:2007:16, Rn. 33, und Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Folglich stehen die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit jeder Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, und Casteels, C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Folglich stehen die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit jeder Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, und Casteels, C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile ITC, EU:C:2007:16, Rn. 37, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-103/13
    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile Bosman, EU:C:1995:463, Rn. 96, ITC, EU:C:2007:16, Rn. 33, und Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 bis 37, vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35, und vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie, C-866/19, EU:C:2021:865, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sollen sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit den Unionsbürgern die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94, und vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 36).

    Folglich stehen diese Bestimmungen jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, und vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 38).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 46, sowie vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Folglich kann diese Regelung Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die sich im Land Tirol (Österreich) niederlassen wollen, daran hindern oder davon abhalten, dort eine Berufstätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 41 bis 45).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    10 - Vgl. u. a. Urteile van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 52) und Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 55).

    11 - Vgl. entsprechend zu Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 55 und 56).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteile Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14, und Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-98/15

    Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass zwar feststeht, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 5. November 2014, Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 41 bis 45), und vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 60).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

    Zwar steht insoweit fest, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, C-372/04, EU:C:2006:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-465/14

    Wieland und Rothwangl - Soziale Sicherheit - Art. 18 AEUV und 45 AEUV -

    Vgl. auch Urteil Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 52 bis 54).
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