Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.1996 - C-457/93   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schulungsveranstaltung: Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen bei Versagung des Ausgleichs für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EG-rechtswidrige Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Betriebsrätinnen durch Ausschluß vom Ausgleich für Zeitaufwand bei Schulungen außerhalb der Teilzeit ("Johanna Lewark")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-243
  • ZIP 1996, 719
  • EuZW 1996, 150
  • NJ 1996, 280
  • BB 1996, 429
  • DB 1996, 379
  • NZA 1996, 319



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92  

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Februar 1996 (Rs C-457/93 - Lewark - Slg. 1996, I-243 = AP Nr. 72 zu Art. 119 EWG-Vertrag) diese Frage beantwortet.

    Das erfüllt nach der den Senat bindenden Auslegung des Art. 119 EG-Vertrag durch den Europäischen Gerichtshof den europarechtlichen Entgeltbegriff, für den es genügt, daß die Vergütung wenigstens mittelbar aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt (EuGH, Urteil vom 7. März 1996 - Rs C-278/93 - Freers/Speckmann - Slg. 1996, I-1182, Rdn. 17; EuGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - Rs C-457/93 - Lewark, aaO., Rdn. 21 - 23; EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs 360/90 - Bötel - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    So ist in einer mittelbar diskriminierenden Regelung kein Verstoß gegen Art. 119 EGV zu sehen, wenn das gewählte Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik eines Mitgliedstaats dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 6. Februar 1996, aaO., Rdn. 36 und 38; Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs 360/90 - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Darüber zu befinden ist Aufgabe des zuständigen nationalen Gerichts, wie der EuGH in seinem Urteil vom 6. Februar 1996 (aaO., Rdn. 38) klargestellt hat, nachdem noch aufgrund des Urteils vom 4. Juni 1992 (aaO., Rdn. 26) der Eindruck entstanden war, es sei Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, die rechtfertigenden Gründe einer Ungleichbehandlung vor dem nationalen Gericht nachzuweisen (vgl. Otto, SAE 1994, 310, 315).

    Das hat auch der EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO., Rdn. 34, 35) in Übereinstimmung mit der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 13. April 1994 (Rn 31) und dem Schlußantrag des Generalanwalts Jacobs vom 29. Juni 1995 (Slg. 1996, I-245, zu Rdn. 43 f.) anerkannt.

    cc) Auch die Hinweise des EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO., Rdn. 37) führen nicht dazu, die Gründe für eine Beseitigung der Ungleichbehandlung schwerer zu gewichten als die Gründe für die Einhaltung des Ehrenamtsprinzips.

    Die abweichenden Überlegungen des EuGH (Urteil vom 6. Februar 1996, aaO., Rdn. 37 a.E.) betreffen nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und können den Senat daher nicht binden.

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02  

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Eine mittelbare Diskriminierung setzt voraus, daß eine Bestimmung zwar geschlechtsneutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber zu einer Ungleichbehandlung führt, welche erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (EuGH 13. Juli 1989 - Rs. 171/88 - [Rinner-Kühn] Slg. 1989, 2743 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 16; 6. Februar 1996 - C-457/93 - [Lewark] Slg. 1996 I-243 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 72; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999 I-7243).
  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96  

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

    b) Eine gegen Art. 119 EG-Vertrag verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt nur vor, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u.a. EuGH Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - Rinner-Kühn - AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 6. Februar 1996 - Rs C-457/93 - Lewark - AP Nr. 72 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
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  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31; vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung -

    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - Arbeitsbedingungen für

    32 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743) festgestellt hat, fällt das Gehalt, das der Arbeitgeber während des Krankheitsurlaubs eines Arbeitnehmers schuldet, unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages, der alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 21).

    Er ist nämlich kein objektiver Faktor im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. Urteil Lewark, a. a. O., Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02  

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten

    (24)  - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589, Randnrn. 3, 4, 14 und 15), bestätigt durch die Urteile vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 (Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnrn. 21 und 22) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93 (Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnrn. 18 und 19).

    (28)  - So auch der Gerichtshof im Urteil Bötel (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 14); vgl. ferner die Urteile Lewark (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 22) und Freers und Speckmann (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 19).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung -

    Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
  • LAG Hessen, 24.02.1998 - 9 Sa 1442/97  

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

    Unter mittelbarer Diskriminierung versteht man, daß eine Regel zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, durch sie aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts benachteiligt werden und diese Benachteiligung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben (EuG, Urt. v. 13.05.1986 - Rs C-170/84 - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag, ständige Rechtsprechung; v. 06.02.1996 - Rs C-457/93 (Lewark) - NZA, 321; BAG, Urt. v. 26.05.1993, a.a.O., unter II 1 b; v. 1996, 319 05.03.1997 - 7 AZR 581/92 - NZA 1997, 1242, 1243).

    Solche Gründe sind dann gegeben, wenn das gewählte Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet ist (EuG, Urt. v. 06.02.1996, a.a.O., Tz. 36 und 38, ständige Rechtsprechung; BAG, Urt. v. 05.03.1997, a.a.O., 1243 f.).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).
  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Arbeitsplatzteilungsregelung -

  • EuGH, 04.10.2001 - C-133/00  

    Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 93/104/EG - Artikel 1 Absatz 3 -

  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93  

    Freers und Speckmann

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 592/97  

    Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen -

  • LAG Hessen, 05.06.2007 - 19 Sa 2030/06  

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

  • LAG Hessen, 23.10.2007 - 11 Sa 2089/06  

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10  

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-79/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-285/02  

    Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen - Sozialvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98  
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