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   EuGH, 06.03.2014 - C-409/12   

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https://dejure.org/2014,3127
EuGH, 06.03.2014 - C-409/12 (https://dejure.org/2014,3127)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - C-409/12 (https://dejure.org/2014,3127)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - C-409/12 (https://dejure.org/2014,3127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a - Verfall - Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen, wann die Marke zur Gattungsbezeichnung wird und ihren Markenschutz verliert

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Verfall einer Marke wegen des Entstehens einer gebräuchlichen Bezeichnung

  • Europäischer Gerichtshof

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a - Verfall - Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, ...

  • EU-Kommission

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a - Verfall - Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company/Pfahnl Backmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Patent- und Markensenat - Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 373
  • GRUR Int. 2014, 362
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, Slg. 2004, I-5791, Rn. 22).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die genannte Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Rn. 23, und Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 21).

    Während Art. 3 der Richtlinie 2008/95 Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 den Fall, dass die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren hat, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 22).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    In diesem Fall kann die Marke für verfallen erklärt werden, so dass ihr Inhaber die ihm durch Art. 5 der Richtlinie 2008/95 verliehenen Rechte nicht mehr geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, Slg. 2006, I-3703, Rn. 33).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber bei der Abwägung der Interessen des Inhabers einer Marke mit den Interessen seiner Wettbewerber an einer Verfügbarkeit der Zeichen im Rahmen des Erlasses von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke deren Inhaber nur entgegengehalten werden kann, wenn er auf dessen Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist (Urteile Levi Strauss, Rn. 19, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine "Untätigkeit" darin bestehen kann, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, rechtzeitig auf sein ausschließliches Recht gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/95 zurückzugreifen, um bei der zuständigen Stelle zu beantragen, betroffenen Dritten die Benutzung eines Zeichens zu verbieten, für das eine Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht, weil solche Anträge den Zweck haben, die Unterscheidungskraft dieser Marke zu bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Levi Strauss, Rn. 34).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Sie ermöglicht es, die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Unter den verschiedenen Funktionen der Marke bildet diese herkunftshinweisende Funktion die Hauptfunktion (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Rn. 77, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Rn. 71).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Unter den verschiedenen Funktionen der Marke bildet diese herkunftshinweisende Funktion die Hauptfunktion (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Rn. 77, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg. 2011, I-8701, Rn. 71).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber bei der Abwägung der Interessen des Inhabers einer Marke mit den Interessen seiner Wettbewerber an einer Verfügbarkeit der Zeichen im Rahmen des Erlasses von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke deren Inhaber nur entgegengehalten werden kann, wenn er auf dessen Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist (Urteile Levi Strauss, Rn. 19, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Rn. 24).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die genannte Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Rn. 23, und Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 21).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 MarkenRL steht ein Vorgehen des Markeninhabers gegen Verwendungsformen, die zur Entwicklung der Marke zu einer beschreibenden Bezeichnung führen, einer Löschung der Marke wegen Verfalls entgegen (vgl. EuGH Urteil vom 27. April 2006 - C-145/05, Slg. 2006, I-3703 = GRUR 2006, 495 Rn. 25 und 34 - Levi Strauss/Casucci; Urteil vom 6. März 2014 - C-409/12, GRUR 2014, 374 Rn. 33 f. = WRP 2014, 411 - Kornspitz).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 28, vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20).
  • EuG, 18.05.2018 - T-419/17

    Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Jedoch hatte der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier (C-371/02, EU:C:2004:275), und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company (C-409/12, EU:C:2014:130), ergangen sind, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) auszulegen, deren Inhalt mit dem von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen übereinstimmt.

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die mutatis mutandis für Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, ist zu entnehmen, dass dieser Artikel einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 22, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 19).

    Dabei handelt es sich um das Unternehmen, unter dessen Kontrolle die Ware oder Dienstleistung vermarktet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die herkunftshinweisende Funktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 4 der Richtlinie Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Marke, die zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware geworden ist, hat dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Inhaber einer Marke durch Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) gewährten Rechte können also für verfallen erklärt werden, sofern erstens diese Marke im geschäftlichen Verkehr eine gebräuchliche Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist und sofern zweitens dieser Wandel auf das Verhalten oder die Untätigkeit dieses Inhabers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 30, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 31).

    Wenn eine der beiden Gruppen die Marke als Gattungsbezeichnung auffasst, scheitert die Übertragung der mit der Marke vermittelten Information (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 58, vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 29).

    Somit umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise zwar vor allem die Verbraucher und Endabnehmer, aber die Zwischenhändler, die bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit der Marke eine Rolle spielen, sind auch zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 59).

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