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   EuGH, 06.05.1982 - 126/81   

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https://dejure.org/1982,1336
EuGH, 06.05.1982 - 126/81 (https://dejure.org/1982,1336)
EuGH, Entscheidung vom 06.05.1982 - 126/81 (https://dejure.org/1982,1336)
EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1982 - 126/81 (https://dejure.org/1982,1336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Wünsche

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE - SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON PILZKONSERVEN - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION - VERORDNUNGEN NRN . 1412/76 UND 2284/76 - GÜLTIGKEIT

  • EU-Kommission

    Wünsche

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des bei Anwendung der Einfuhrlizenzregelung für Pilzkonserven auf die Bezugsmengen anzuwendenden Vomhundertsatzes; Ablehnung des Antrags auf eine Lizenz zur Einfuhr von Pilzkonserven aus Taiwan unter dem Hinweis auf eine Quotenregelung; Sinken der Preise der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1428/71/EWG Art. 1; ; Verordnung Nr. 1928/75/EWG Art. 1; ; Verordnung Nr. 1928/75/EWG Art. 2; ; Verordnung Nr. 1927/75/EWG Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE - SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON PILZKONSERVEN - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION - VERORDNUNGEN NRN. 1412/76 UND 2284/76 - GÜLTIGKEIT - [VERORDNUNGEN NRN. 1412/76 UND ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

    Auszug aus EuGH, 06.05.1982 - 126/81
    Die Kommission trägt vor, eine Prüfung ihres Verhaltens habe sich an dem Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmaßnahmen zu orientieren (vgl. das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck/Hauptzollamt Frankfurt am Main, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    b) Gemäß Art. 20 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs hatten die Beschwerdeführerin und die Kommission Gelegenheit zur Abgabe schriftlicher Erklärungen, die der Europäische Gerichtshof bei seinem Urteil vom 6. Mai 1982 (Rechtssache 126/81, Sammlung (Slg.) 1982, S. 1479 ff.) berücksichtigte.

    d) Im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Verletzung verschiedener Verfassungsnormen gerügt und angeregt, das Verfahren auszusetzen und entweder dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung, die ihnen der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 126/81 gegeben hatte, in der Bundesrepublik angewendet werden dürfen oder neuerlich den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen.

    Mit ihrer Rüge einer Verletzung der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 177 Abs. 3 EWGV wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundegelegt und nicht neuerlich diesen selbst oder das Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte; dazu sei es verfassungsrechtlich gehalten gewesen, da die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 1982 (Rechtssache 126/81) nicht richtig und nicht klar gewesen sei.

    Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 177 Abs. 3 EWGV durch das angegriffene Urteil setzte voraus, daß das Bundesverwaltungsgericht trotz der auf seinen Vorlagebeschluß hin ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 1982 (Rechtssache (RS) 126/81) zu einer neuerlichen Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet gewesen wäre.

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen

    Der Europäische Gerichtshof - Zweite Kammer - hat in seinem auf diesen Vorlagebeschluß hin ergangenen Urteil vom 6. Mai 1982 - Rs 126/81 - zunächst darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2107/74 die Festsetzung eines auf die Bezugsmenge anzuwendenden Prozentsatzes voraussetze; daher sei die Vorlagefrage in Wirklichkeit auf die Gültigkeit der diese Festsetzungen enthaltenden Verordnungen Nr. 1412/76 (3. Quartal 1976) und Nr. 2284/76 (4. Quartal 1976) gerichtet.

    Sie regt an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung, die ihnen der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren der Rechtssache 126/81 gegeben hat, in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden dürfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.1983 - 345/82

    Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    - Siehe insbesondere Urteil vom 6.5.1982, Rechtssache 126/81, Wunsche, Randnummer 11, Slg. S. 1491, und allgemeines Urteil vom 30. Oktober 1975, Rechtssache 23/75, Rey Soda, Randnummer 11, Slg. S. 1302.3 - Schlußanträge in der Rechtssache Rey Soda, Slg. 1975, 1308.

    Die Kommission macht geltend, es habe hohe Lagerbestände gegeben; in Frank- 1 - Artikel I der Verordnung Nr. 521/77, a. a. 0.2 - Rechtssache 126/81, Slg. 1982, 1496.

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