Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.2000 - C-35/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkooijen

  • NWB SteuerXpert START

    EG Vertrag Art. 73b (heute: Art. 56 EG)
    Steuerliche Bevorzugung von Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Mitgliedstaat verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Kapitalverkehr: Keine Beschränkung einer ESt-Befreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Kapitalverkehr: Keine Beschränkung einer ESt-Befreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Betriebs-Berater

    Freier Kapitalverkehr: Keine Beschränkung einer Einkommensteuerbefreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF DIVIDENDEN, DIE AN NATÜRLICHE PERSONEN GEZAHLT WURDEN, NICHT VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHEN, DAß DIE DIVIDENDENZAHLENDE GESELLSCHAFT IHREN SITZ IN DIESEM MITGLIEDSTAAT HAT

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterschiedliche Belastung von Dividenden aus inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Steuerbefreiung von Dividendenerträgen nur für inländische Gesellschaften

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 361/88 Art 1, Richtlinie 88/361/EWG Art 1, EWGRL 361/88 Art 6, Richtlinie 88/361/EWG Art 6
    Dividenden; Einkommensteuerbefreiung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Kapitalertragssteuer bei Streubesitzdividenden gemeinschaftswidrig?" von Dr. Michael Schwenke, original erschienen in: IStR 2008, 473 - 478.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der fortschreitende Einfluss des EuGH auf die Ertragsbesteuerung der Unternehmen - Aktuelle Urteile und anhängige Verfahren" von Ltd. MinDir. a.D. RA Prof. Dr. Jochen Thiel, original erschienen in: DB 2004, 2603 - 2609.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-4071
  • WM 2000, 1862
  • BB 2000, 2343
  • BB 2000, 719
  • DB 2000, 1373



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Wird zitiert von ... (143)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02  

    Petri Manninen - Freier Kapitalverkehr

    Der Gerichtshof hat insbesondere in dem Urteil Verkooijen(4) bereits festgestellt, dass eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Verkooijen(7) festgestellt habe, könne nicht auf die steuerliche Kohärenz verwiesen werden, wenn es sich um verschiedene Steuersubjekte und Steuerarten handele.

    Zwar mag es zutreffen, dass die Mitgliedstaaten Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 EG) zu dem Zweck mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt haben, einigen Mitgliedstaaten die Beibehaltung ihrer nach dem Anlageort differenzierenden Anrechnungsverfahren zu ermöglichen, wie die britische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.(16) Seit dem Urteil Verkooijen ist aber gesichert, dass die Bestimmung den Mitgliedstaaten keinen Freibrief für jegliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen nach dem Kapitalanlageort durch das nationale Steuerrecht einräumt.

    Im Urteil Verkooijen(19) hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass die in Artikel 58 EG vorgesehenen Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit auch schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannt waren.

    Denn wie der Gerichtshof bereits im Urteil Verkooijen klargestellt hat, handelt es sich bei der Besteuerung der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer einerseits sowie der Einkommensbesteuerung des Dividendenempfängers andererseits um zwei getrennte Besteuerungen von verschiedenen Steuerpflichtigen.(34).

    Vgl. auch die niederländische Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) war, sowie die österreichische Regelung, die Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575) geprüft hat (siehe dazu ferner die gegenwärtig anhängige Rechtssache C-315/02 [Lenz]).

    (8)  - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43) und Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 26 ff.).

    (10)  - Urteil in der Rechtssache Schumacker (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 21); siehe ferner Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 32) und Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-364/01 (Barbier, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 56).

    (18)  - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44); Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Schmid (zitiert in Fußnote 2, Nr. 44).

    (19)  - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43).

    (31)  - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 57) sowie Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01 (Bosal, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 29).

    (34)  - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 58).

    (41)  - Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00 (de Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 103) sowie Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 59).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02  

    Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge:

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 21).

    Da Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat nämlich steuerlich weniger günstig behandelt werden als österreichische, ist der Erwerb von Aktien von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften für in Österreich ansässige Anleger weniger attraktiv als derjenige von Aktien von Gesellschaften, die in Österreich ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 35, und Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die hier in Rede stehende, die zwischen Kapitalerträgen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, und solchen unterscheidet, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist, wenn die unterschiedliche Behandlung objektiv nicht vergleichbare Situationen betrifft oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen gerechtfertigt ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 43; vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnrn. 49 und 72, und Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Die in Rede stehende Steuerregelung sei daher durch eine objektiv unterschiedliche Situation gerechtfertigt, die nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertige (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 30 bis 34 und 37, sowie Verkooijen, Randnr. 43).

    Im Ausgangsverfahren handelt es sich nicht nur bei der Einkommensteuer natürlicher Personen und der Körperschaftsteuer um unterschiedliche Steuern, die bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen erhoben werden (vgl. Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 40, Verkooijen, Randnrn. 57 und 58, und vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01, Bosal, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 30), die österreichische Steuerregelung macht auch die Gewährung der fraglichen Steuervorteile, in deren Genuss im Inland ansässige Steuerpflichtige bei inländischen Kapitalerträgen kommen, nicht davon abhängig, dass auf die Gewinne der Gesellschaften Körperschaftsteuer erhoben wird.

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Steuermindereinnahmen kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden könnte (Urteile Verkooijen, Randnr. 59; vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).

    Dem Vorbringen, Steuerpflichtige, die in ihren Ansässigkeitsstaaten Kapitalerträge von Gesellschaften bezögen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, könnten daraus einen Steuervorteil ziehen, steht die ständige Rechtsprechung entgegen, nach der eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch allfällige anderweitige Steuervorteile gerechtfertigt werden kann (Urteil Verkooijen, Randnr. 61, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99  
    Gemäß den Feststellungen im Urteil Verkooijen bin ich daher nicht der Ansicht, dass die sich aus der fraglichen Regelung ergebenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden können, die Kohärenz des österreichischen Steuersystems zu wahren.

    19: - Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 36).

    20: - Urteil Verkooijen (Randnrn. 34 und 35).

    23: - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, das in Bezug auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung ruft, wonach schon "vor Inkrafttreten [dieser Vorschrift] ... nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    28: - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

    29: - Urteil Verkooijen (Randnr. 57, Hervorhebung hinzugefügt).

    30: - Urteil Verkooijen (Randnr. 58).

    31: - Urteil Verkooijen (Randnr. 61).

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