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   EuGH, 06.10.2011 - C-421/10   

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https://dejure.org/2011,524
EuGH, 06.10.2011 - C-421/10 (https://dejure.org/2011,524)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2011 - C-421/10 (https://dejure.org/2011,524)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - C-421/10 (https://dejure.org/2011,524)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...

  • webshoprecht.de

    Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoppelkamp

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...

  • EU-Kommission PDF

    Stoppelkamp

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...

  • EU-Kommission

    Stoppelkamp

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen eines Dienstleisters, der in demselben Mitgliedstaat wohnt wie der Dienstleistungsempfänger, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts

  • Betriebs-Berater

    Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum Begriff der "Ansässigkeit im Ausland"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inländischer Wohnsitz eines Unternehmers mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland macht diesen nicht zum im Inland ansässigen Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Begriff der "Ansässigkeit im Ausland"

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2010 - Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2581
  • BB 2012, 1066
  • DB 2011, 2469
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.10.2011 - C-421/10
    Der Begriff "nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger" wird nämlich in Art. 1 der Achten Richtlinie erläutert (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

    Im Sinne dieses Artikels setzt die Eigenschaft als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger voraus, dass beim Steuerpflichtigen im Bezugszeitraum keiner der in dieser Bestimmung genannten inländischen Anknüpfungstatbestände erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 27).

    Zu diesen Anknüpfungstatbeständen zählen in erster Linie der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2011 - C-421/10
    Diese Schlussfolgerung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft im Mehrwertsteuerrecht, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, Slg. 2007, I-5655), zur Auslegung von Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) ergibt.
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Zwar kann ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein; der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat jedoch eine vom Begriff der Niederlassung unabhängige Bedeutung (vgl. EuGH-Urteile Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz 58; Stoppelkamp vom 06.10.2011 - C-421/10, EU:C:2011:640, Rz 30 ff.; BFH-Urteile vom 14.05.2008 - XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831, unter II.2.b bb aaa; vom 30.06.2011 - V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 18).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Darüber hinaus entspricht diese Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie die Bestimmung des Ortes, an den in Bezug auf die Dienstleistung anzuknüpfen ist, vorhersehbarer macht, die Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vereinfacht und dazu beiträgt, eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 47/17

    Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft als

    Die Zurechnung der Mitarbeiter von Fremdfirmen dient der Rechtssicherheit, da sie dem Leistungsempfänger bei der Prüfung des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin Nachforschungen erspart, ob es sich bei den mit der Betriebsführung der Windkraftanlage befassten Personen um eigene Mitarbeiter der Klägerin oder Mitarbeiter von Fremdfirmen handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 C-421/10 "Stoppelkamp", Slg. 2011, I-9309 Rz. 34 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1144/17
    - C-421/10 -, juris Rn. 28, 30, m. w. N.

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, - C-421/10 -, juris Rn. 30.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

    Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, Randnr. 31).
  • FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10

    Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der

    16 Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte - wie etwa der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind - bestehen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden, EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 Rs. C-421/10, Raab, DStR 2011, 1947.

    22 Da im Streitfall einschlägige Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer festen Niederlassung fehlen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    13 Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp (C-421/10, EU:C:2011:640, Rn. 33), noch zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten EG-Richtlinie.
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