Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-61/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27090
EuGH, 06.10.2015 - C-61/14 (https://dejure.org/2015,27090)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-61/14 (https://dejure.org/2015,27090)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-61/14 (https://dejure.org/2015,27090)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27090) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orizzonte Salute

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Nationale Rechtsvorschriften - Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Gebühren mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Orizzonte Salute

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Nationale Rechtsvorschriften - Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Gebühren mit ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrmalige Erhebung von Gerichtsgebühren bei derselben Vergabe zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    VK-Gebühren von höchstens 2% des Auftragswertes?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orizzonte Salute

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Orizzonte Salute - Studio Infermieristico Associato gegen Azienda Pubblica di Servizi alla persona San Valentino - Città di Levico Terme u. a.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 74 sowie eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39).

    Da zudem solche Gerichtsgebühren Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte darstellen, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, dürfen sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 40).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Der Grundsatz der Äquivalenz, wie er in Rn. 46 des vorliegenden Urteils beschrieben wurde, verlangt nämlich eine Gleichbehandlung von Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen nationales Recht gerügt wird, und ähnlichen Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen Unionsrecht gerügt wird, und betrifft nicht die Äquivalenz nationaler Verfahrensvorschriften, die für Rechtsstreitigkeiten unterschiedlicher Art wie zivilrechtliche auf der einen Seite und verwaltungsrechtliche auf der anderen Seite oder Streitigkeiten mit Bezug zu zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten gelten (vgl. Urteil ÖBB Personenverkehr, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 74).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Daher ist Art. 1 der Richtlinie 89/665 notwendig im Licht der in der Charta verankerten Grundrechte auszulegen, insbesondere im Licht des Rechts aus Art. 47 auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er das vom nationalen Gericht zu wahrende, in Art. 47 der Charta verankerte Erfordernis eines gerichtlichen Schutzes impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Diese Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der in ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien und der zugehörigen Formalitäten (vgl. Urteil Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a., C-568/08, EU:C:2010:751, Rn. 57).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 74 sowie eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39).
  • EuGH, 16.12.2009 - C-403/08

    Football Association Premier League u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Einer Person kann die Eigenschaft einer "Partei des Ausgangsverfahrens" im Sinne von Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs nicht zuerkannt werden und diese kann in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht zugelassen werden, wenn sie ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer bei einem nationalen Gericht nicht stellt, um aktiv in den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem nationalen Gericht einzugreifen, sondern nur, um am Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2009:789, Rn. 9).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Der Gerichtshof hat sich an eine solche Entscheidung zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (vgl. entsprechend Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 26, und Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Der Gerichtshof hat sich an eine solche Entscheidung zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (vgl. entsprechend Urteile Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 26, und Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 32).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-61/14
    Da zudem solche Gerichtsgebühren Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte darstellen, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, dürfen sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinien 89/665/EWG und

    22 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2003, Safalero (C-13/01, EU:C:2003:447, Rn. 49), und vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a. (C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 34), und vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 47, 50 und 72).

    32 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 49).

    34 - Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Orizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:307, Nr. 37).

    Er beschränkte seine Prüfung des Grundsatzes der Effektivität jedoch auf eine Kontrolle dahin, dass das in jener Rechtssache in Rede stehende Gerichtsgebührensystem die Ausübung der durch das Vergaberecht der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren konnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 49 und 72).

    39 - Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Dies unterscheidet die Wohlverhaltenssicherheit von den Gerichtsgebühren, um die es im Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655), ging.

    42 - Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 73 und 74).

    48 - Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 64).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Insbesondere weist diese Richtlinie keine Bestimmung auf, die sich speziell auf Gerichtsgebühren bezieht, die der Einzelne zu entrichten hat, wenn er gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eine Nachprüfung anstrengt, die auf die Aufhebung einer seiner Meinung nach rechtswidrigen Entscheidung im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gerichtet ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43 bis 45).

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die von einem Rechtsuchenden im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu entrichtenden Pauschalgebühren höher sind als die Gebühren in Zivilverfahren, kann für sich allein noch keine Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 66).

    Dieser Grundsatz verlangt nämlich eine Gleichbehandlung von Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen nationales Recht gerügt wird, und ähnlichen Rechtsbehelfen, mit denen ein Verstoß gegen Unionsrecht gerügt wird, und betrifft nicht die Äquivalenz nationaler Verfahrensvorschriften, die für Rechtsstreitigkeiten unterschiedlicher Art wie zivilrechtliche auf der einen Seite und verwaltungsrechtliche auf der anderen Seite oder Streitigkeiten mit Bezug zu zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten gelten (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 67).

    Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die in einer solchen Situation einen Rechtsuchenden verpflichtet, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und in seinem Nachprüfungsantrag derartige Informationen anzugeben, darauf hinausläuft, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen, und damit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 40, sowie vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39 und 40), die sicherstellen soll, dass gegen rechtswidrige Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

    10 Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 49), Hervorhebung nur hier.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 44).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 40), vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn.47), vom 15. September 2016, Star Storage u. a.Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43), und vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a.Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 33).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    Gleichwohl geht aus der in mehreren anderen Bereichen als der Mehrwertsteuer ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Besteuerung solcher Kosten nur dann im Hinblick auf das in Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Frage gestellt werden kann, wenn diese Kosten ein unüberwindliches Hindernis darstellen (vgl. entsprechend Urt. v. 22.12.2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 61, und Beschl. v. 13.6.2012, GREP, C-156/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:342, Rn. 46) oder wenn sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. entsprechend Urt. v. 6.10.2015, Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 48, 49 und 58).
  • EuGH, 26.11.2015 - C-166/14

    MedEval - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann und dass jede Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, umfassenden Zugang zu Nachprüfungen hat (Urteil Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43).

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39, und Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46).

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch u. a., gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches

    15 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2003, Santex (C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46).

    16 Vgl. Urteile vom 18. Juni 2002, HI (C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 62), vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a. (C-568/08, EU:C:2010:751, Rn. 57), und vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 44).

    17 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a., C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 34, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, sowie vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 32, 35 und 37).

    So dürfen u. a. die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127, Rn. 42, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 47, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

    Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 29 bis 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    54 Ein Beispiel liefert das Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • OLG Naumburg, 06.12.2022 - 7 U 72/22

    Trinkwasserkonzession II - Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs

  • EuGH, 02.04.2020 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

  • KG, 11.05.2022 - Verg 5/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in einem Beschlusses

  • EuGöD, 17.03.2016 - F-76/11

    Grazyte / Kommission

  • EuGH, 01.12.2015 - C-59/15

    Esse Di Emme Costruzioni

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht