Rechtsprechung
| EuGH, 06.11.2008 - C-155/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit
- Europäischer Gerichtshof
Parlament / Rat
Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 20. März 2007 - Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
Verfahrensgang
- EuGH, 10.10.2007 - C-155/07
- EuGH, 25.10.2007 - C-155/07
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07
- EuGH, 06.11.2008 - C-155/07
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2008, I-8103
Wird zitiert von ... (10)
- EuGH, 19.07.2012 - C-130/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - …
Insoweit sei insbesondere auf das Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103), zu verweisen.Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteil Parlament/Rat, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ergibt die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. u. a. Urteil Parlament/Rat, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (vgl. u. a. Urteil Parlament/Rat, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch ist, wie der Gerichtshof u. a. in den Randnrn. 17 bis 21 des Urteils vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat ("Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867), ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. u. a. Urteil Parlament/Rat, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Titandioxid im Zusammenhang mit dem Verfahren der Zusammenarbeit die Unvereinbarkeit zwischen diesem Verfahren, das eine der beiden Rechtsgrundlagen vorsah, um die es in diesem Urteil ging, und der von der anderen Rechtsgrundlage vorgesehenen Einstimmigkeit nach einfacher Anhörung des Parlaments festgestellt; in seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch einen ähnlichen Ansatz im Zusammenhang mit dem Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn. 58 und 59, sowie Parlament/Rat, Randnrn. 76 bis 79).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06
Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(4) - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103, Randnrn. 77 bis 83).Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-178/03 (Nrn. 63 und 64) und in der Rechtssache C-155/07 (Nrn. 90 und 91).
(6) - Urteil Parlament/Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 77 bis 83).
(41) - Vgl. Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, oben in Fn. 29 angeführt.
(45) - Vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, oben in Fn. 29 angeführt, vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 50), Kommission/Parlament und Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 55), vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 106), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 34).
- EuGH, 06.09.2012 - C-490/10
Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - Mitteilung von …
Nach dem Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103, Randnr. 79), wäre dann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anwendbar, da Art. 194 Abs. 2 eine stärkere Beteiligung des Parlaments vorsehe.Im Übrigen ist der betreffende Rechtsakt, wenn der Vertrag eine spezifischere Bestimmung enthält, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ergibt die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage jedoch ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (Urteil Parlament/Rat, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
Nichtigkeitsklage Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen Wahl …
Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41, und vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 42, und Parlament/Rat, Randnr. 35).
Wie ihre Vorläuferin bezweckt die angefochtene Verordnung nämlich nicht die Definition der Eigenschaften, die Abfälle besitzen müssen, um im Binnenmarkt oder im Handelsverkehr mit Drittstaaten frei in Umlauf sein zu können, sondern sie soll ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, Randnr. 26).
- EuGH, 01.10.2009 - C-370/07
Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in …
Diese Bestimmung kann entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden, wenn gewichtige Gründe der Rechtssicherheit vorliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für den Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen gelten, und die es rechtfertigen, dass der Gerichtshof von der Befugnis Gebrauch macht, die ihm in diesem Zusammenhang durch Art. 231 Abs. 2 EG verliehen ist (Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung des Standpunkts …
108 - Urteile vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat (C-22/96, Slg. 1998, I-3231, Randnr. 42), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat ("Garantieleistungen", C-155/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 87). - Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07
Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von Standpunkten, die im Namen …
(36) - Zur Frage der Kombinierbarkeit von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG siehe die Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat ( C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 77 bis 83), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnrn. 52 bis 55), meine Schlussanträge in diesen Rechtssachen, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. März 2009 in der Rechtssache Kommission/ Parlament und Rat (C-411/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 6). - EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08
Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den …
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-166/07
Verordnung (EG) Nr.1968/2006 des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum …
(22) - Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187 …
(14) - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 54), vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103, Randnr. 34), und vom 3. September 2009, Parlament/Rat (C-166/07, Slg. 2009, I-7135, Randnr. 42).
