Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2007 - C-298/05   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Columbus Container Services

    Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung

mehr
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Treaty override und EG-Recht - Art. 43 EG und Art. 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - DBA - Methoden der Steuerbefreiung und der -anrechnung - § 20 Abs. 2 AStG ist EG-rechtskonform

  • NWB SteuerXpert START

    EG Art. 43, Art. 56
    Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2, Abs. 3 AStG mit Europarecht

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Deutschland darf die in einem DBA vorgesehene Freistellungsmethode einseitig für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in einer EG-ausländischen Betriebsstätte durch die Anrechnungsmethode ersetzen (§ 20 Abs. 2, 3 AStG) - "Columbus Container"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr: Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung - Doppelbesteuerungsabkommen - Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode bei Einkünften aus einer ausländischen Betriebsstätte - § 20 Abs. 2 AStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Besteuerung der Einkünfte aus EU-Niederlassung unter Anrechnung dort gezahlter Steuer trotz DBA ("Columbus Container Services")

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Die Switch-over-Klausel in § 20 AStG ist mit dem EGV vereinbar

  • steuerrecht.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 226 EGV; § 6 AStG; § 2 EigZulG; § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
    Praxisrelevante EuGH-Rechtsprechung und Vertragsverletzungsverfahren zu den direkten Steuern (Dr. Dieter Kischel, Europäische Kommission, Brüssel; steueranwaltsmagazin 1/2006, 11)

  • jku.at , S. 4 (Kurzanmerkung)

    Treaty Override und Grundfreiheiten: Zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 dAStG mit EG-Recht

Sonstiges (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGVtr Art 52, EG Art 43, EGVtr Art 73b, EGVtr Art 73c, EGVtr Art 73d, EG Art 56, EG Art 57, EG Art 58, AStG § 20 Abs 2, AStG § 20 Abs 3
    Anrechnung; Belgien; Betriebsstätte; Doppelbesteuerung; Ertragsteuern; Kapitalanlage

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007, Az.: C-298/05 (Columbus Container: Belgisches Koordinierungszentrum und AStG)" von Anno Rainer, original erschienen in: IStR 2008, 65 - 66.

mehr
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007, Az.: Rs. C-298/05 (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit)" von Dr. Jan Frederik Bron, LLM, original erschienen in: EWS 2008, 42 - 43.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007, Rs.: C-298/05 (Übergang zur Hinzurechnungsmethode bei Betriebsstätten EG-rechtskonform)" von Prof. Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2008, 39 - 44.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 6.12.2007, Az.: C-298/05 (Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode bei Einkünften aus einer ausländischen Betriebsstätte - § 20 Abs. 2 AStG...)" von StB Oliver Dörfler und RA Dr. Martin Ribbrock, original erschienen in: BB 2008, 205 - 206.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "EuGH- Beschluss zu § 20 Abs. 2 AStG: Überraschendes Ergebnis mit weit reichenden Konsequenzen" von StB Prof. Dr. Günther Strunk und Prof. Dr. Bert Kaminski, original erschienen in: Stbg 2008, 25.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Treaty Override und EG-Recht - (K)eine Überraschung durch den EuGH!" von RA Dr. Martin Lausterer, original erschienen in: DB Beilage 2008, 9 - 10.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-10451
  • ZIP 2008, 171
  • EuZW 2008, 157
  • BB 2008, 201
  • DB 2008, 31



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)  

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08  

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§

    Die §§ 7 ff. AStG i. d. F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 verstoßen gegen die in Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit (Anschluss an die Urteile des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services", Slg. 2007, I-10451, und vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes", Slg. 2006, I-7995).

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Münster an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juli 2005 15 K 1114/99 F, EW (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1512) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services" (Slg. 2007, I-10451) zugrunde lag:.

    Durch Urteil in Slg. 2007, I-10451 entschied der EuGH auf dieses Ersuchen:.

    Der EuGH hat mit Urteil in Slg. 2007, I-10451 entschieden, dass diese sog. Umschaltung ("Switch over") von der einen in die andere Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken aufwirft.

    Das aber sei, wie sich aus dem (dem EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10451 vorangegangenen) Urteil des EuGH vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes" (Slg. 2006, I-7995) ergebe, der Fall.

    Einer (abermaligen) Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG - mit anderweitiger Fragestellung als jener des FG Münster in seinem Beschluss in EFG 2005, 1512 - bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C. I. L. F. I. T.", EuGHE 1982, 3415, und zwar unbeschadet des EuGH-Urteils in Slg. 2007, I-10451; die darin vom EuGH gegebene Antwort resultiert ersichtlich allein aus der ihm im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gestellten Frage, welche die tatbestandliche Verknüpfung zwischen § 20 Abs. 2 und 3 AStG a. F. einerseits und §§ 7 ff. AStG a. F. andererseits und die daraus abzuleitenden Konsequenzen nicht hinreichend verdeutlichte).

  • FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99  

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996

    Durch Urteil vom 06.12.2007 (C-298/05 "Columbus", in Sgl. 2007, I-10451, BFH/NV 2008, Beilage 2, S. 100) entschied der EuGH auf dieses Ersuchen: "Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedsstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.".

    Nach Erlass dieser Entscheidung trägt die Klin. zur Begründung ihrer Klage nunmehr vor: Das EuGH-Urteil vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) enthalte keine Aussage zu der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 AStG gewählte hypothetische Betrachtung, wonach die Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG fiktiv für den Fall einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG anstelle einer ausländischen Betriebsstätte zu prüfen seien, die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 12.09.2006 (C-196/04 "Cadbury Schweppes", in EuGHE I 2006, 7995, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 365) zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung inkorporiere.

    Nichts sei dafür ersichtlich, dass eine Regelung dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, die nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) gegenüber vergleichbaren inländischen Unternehmen nicht als diskriminierend bewertet worden sei, und dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von Gesellschaften Geltung verschaffe.

    Die erstmalig nach Erlass der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) vom FA abgegebene Erklärung, die Frage nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Klin. bedürfe weiterer Sachverhaltsaufklärung, ist angesichts der bis dahin erfolgten umfangreichen eigenen Feststellungen des FA einschließlich der Feststellungen der Außenprüfungen als bloße, unsubstantiierte Schutzbehauptung anzusehen.

    Nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 06.12.2007 (C-298/05, Rdn. 39, 40, 44, 51, a.a.O.) geht der Senat im Gegenteil davon aus, dass im Rahmen der deutschen inländischen Besteuerung gemeinschaftsrechtlich erst die Anrechnung der auf die im Ausland erzielten Einkünfte gezahlten ausländischen Steuern eine uneingeschränkte Gleichbehandlung der Inlands- mit der Auslandsbetriebsstätte eines im Inland ansässigen Unternehmers schafft, so dass es unerheblich ist, ob die konkrete Auslandsinvestition im Inland unterschiedlich besteuert wird, weil in einem Niedrig- oder in einem Hochsteuerland investiert wurde.

    Die dargelegte Rechtsfolge verstößt nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O.) nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

    Wie der EuGH in der Vorabentscheidung vom 06.12.2007 (C-298/05, a.a.O., Rdn. 39, 40, 44, 51) betont hat, besteht vorliegend die besondere Rechtfertigung darin, dass nicht die Freistellung der mittels einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Einkünfte eines im Inland ansässigen und hier steuerpflichtigen Unternehmers von der inländischen Besteuerung, sondern erst die Anrechnung der auf die mit der ausländischen Betriebsstätte erzielten Einkünfte gezahlten ausländischen Steuern eine uneingeschränkte steuerliche Gleichbehandlung der im Ausland und im Inland erzielten Einkünfte des im Inland steuerpflichtigen Unternehmers schafft.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06  

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Bestätigt wurde diese auf die jeweilige steuerliche Behandlung gerichtete isolierende Betrachtungsweise durch das EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rs. C-298/05 --Columbus Container Services--, Slg. 2007, I-10451).

    Das Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, da abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden ist (EuGH-Urteile in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 22; in Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 45; vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 --Margarete Block--, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 294, Rdnr. 30).

    Der EuGH hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie im Bereich des Steuerrechts verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile in FR 2009, 294, Rdnr. 31, und in Slg. 2007 I-10451, Rdnr. 51).

mehr
  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08  

    Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Wie aber die Regierungen, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorgetragen haben, folgt dieser Steuernachteil daraus, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander ausgeübt haben, und zwar so, dass der eine, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, sich dafür entschieden hat, auf Kapitalforderungen dann die deutsche Erbschaftsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, während der andere, also das Königreich Spanien, die Entscheidung getroffen hat, auf solche Forderungen die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn der Schuldner in Spanien ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 43).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie in Art. 293 EG vorgesehen sind, dazu dienen, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 21, und Columbus Container Services, Randnr. 44).

    Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (vgl. Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, und Columbus Container Services, Randnr. 45).

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, Randnr. 51).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus

    Auch wenn die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile u. a. vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).
  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06  

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

    Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (EuGH-Urteile vom 12. Februar 2009, Margarete Block, Rs. C-67/08, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 373, Rdnr. 31; vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, Rs. C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 43).

    Im Übrigen sollen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit lediglich die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 33).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

          Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in den materiellen Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit die nationalen Vorschriften fallen, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 31, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 29).

          Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, und Columbus Container Services, Randnr. 34).

          Zum Vorliegen einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 73 b EG-Vertrag genügt der Hinweis, dass die in der vorstehenden Randnummer gezogene Schlussfolgerung auch für die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr gilt (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 60, und Columbus Container Services, Randnr. 56).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10  

    Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen

    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 29, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 18).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, Columbus Container Services, Randnr. 34, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 30, und CIBA, Randnr. 19).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08  

    Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur Vermeidung

    Nach der Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich im Rahmen von Art. 234 EG nicht dafür zuständig, darüber zu befinden, ob ein vertragsschließender Mitgliedstaat gegebenenfalls die Bestimmungen bilateraler Abkommen verletzt hat, die die Mitgliedstaaten geschlossen haben, um die nachteiligen Wirkungen, die sich aus dem Nebeneinander nationaler Steuersysteme ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof kann auch das Verhältnis zwischen einer nationalen Maßnahme und einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Steuerabkommen nicht prüfen, da diese Frage nicht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2000, AMID, C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 18, sowie Columbus Container Services, Randnr. 47).

    Auch wenn eine solche Verteilung der Befugnisse namentlich mit der internationalen Rechtspraxis in Einklang stünde, wie sie sich in dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und insbesondere in dessen Art. 23 B widerspiegelt, steht doch fest, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Befugnisse der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt (vgl. Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, sowie Columbus Container Services, Randnr. 45).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07  

    Niederlassungsfreiheit - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) -

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, es doch auch verbieten, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Staat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33).

    Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar ist, die in diesem Staat belegen ist und zu einer im ersten Staat ansässigen Gesellschaft gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, Randnr. 51, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07  

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • BFH, 19.12.2007 - I R 66/06  

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06  

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09  

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08  

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08  

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09  

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07  

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07  

    Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug auf

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08  

    Freier Kapitalverkehr - Befreiung von der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09  

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07  

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Vermögensteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08  

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07  

    Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07  

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06  

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07  

    Richtlinie 89/552/EWG 'Fernsehen ohne Grenzen' - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09  

    Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von Dividenden -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08  

    Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07  

    Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Steuer zum Satz von 1,5 % auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09  

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10  

    Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06  

    Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09  

    Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des Kapitalverkehrs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10  

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11  

    Beker und Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch

  • EuGH, 24.10.2008 - C-364/08  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07  

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 3034/07  

    Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2010 - 9 K 2510/04  

    Abkommensrechtliche Einordnung der Einkünfte des Besitzunternehmens bei

  • FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07  

    Besteuerungsrecht des Arbeitslohns eines auf einem ausgeflaggten Schiff tätigen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht