Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2012 - C-124/11, C-125/11, C-143/11   

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https://dejure.org/2012,37874
EuGH, 06.12.2012 - C-124/11, C-125/11, C-143/11 (https://dejure.org/2012,37874)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - C-124/11, C-125/11, C-143/11 (https://dejure.org/2012,37874)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11, C-143/11 (https://dejure.org/2012,37874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 - Geltungsbereich - Begriff des Arbeitsentgelts

  • Europäischer Gerichtshof

    Dittrich

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 - Geltungsbereich - Begriff des Arbeitsentgelts

  • EU-Kommission

    Dittrich

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 - Geltungsbereich - Begriff des Arbeitsentgelts“

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung bei der Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung bei der Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Beihilfe für schwule Lebenspartner im Krankheitsfall

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. März 2011 - Jörg-Detlef Müller gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. März 2011 - Bundesrepublik Deutschland gegen Robert Klinke

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 132
  • DÖV 2013, 158
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Das Verwaltungsgericht befand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757) keine Zweifel daran bestünden, dass auch die Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gewährt werde, "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Richtlinie sei.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem "Arbeitsentgelt" in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde (Urteile Maruko, Randnr. 41, und vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, Slg. 2011, I-3591, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, nur das Kriterium, dass die Leistung dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt wurde, entscheidend sein, zumal es das einzige Kriterium darstellt, das aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst abgeleitet ist (vgl. zu Ruhegehalt Urteil Maruko, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die spezifischen Kriterien, die der Gerichtshof zur Qualifizierung einer Ruhegehaltsleistung als Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV entwickelt hat, insbesondere diejenigen, nach denen die Leistung unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen und ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet werden muss (vgl. insoweit Urteil Maruko, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind für eine Leistung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht darauf abzielt, dem Betreffenden nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein hinausgeschobenes Einkommen zu verschaffen, sondern darauf, während oder nach dem Dienstverhältnis entstandene Gesundheitskosten abzudecken, irrelevant.

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem "Arbeitsentgelt" in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde (Urteile Maruko, Randnr. 41, und vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, Slg. 2011, I-3591, Randnr. 32).

    Daher kann Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 nicht dahin ausgelegt werden, dass die einem Beamten in Krankheitsfällen gewährte finanzielle Leistung, die ein "Entgelt" im Sinne des Art. 157 AEUV darstellt, aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Römer, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.11.2008 - C-46/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Die Beihilfe wird nämlich nur deutschen Bundesbeamten bzw. ehemaligen Bundesbeamten gewährt, die eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit dem Staat.
  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    26 bis 29 und 37, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37, sowie vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Er umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992, Bötel, C-360/90, Slg. 1992, I-3589, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Er umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992, Bötel, C-360/90, Slg. 1992, I-3589, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 29).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    Was die Ausgangsverfahren betrifft, ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Beihilfe durch Gesetz geregelt ist und dass sie keine Sozialleistungen ergänzt, die nach den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften gewährt werden, nicht geeignet, die Qualifizierung einer vom Staat als Arbeitgeber aufgrund eines Dienstverhältnisses gezahlten Leistung als Entgelt in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnrn.
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
    26 bis 29 und 37, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37, sowie vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Systeme der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV zugemessen wurde (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 31, sowie vom 2. Juni 2016, C, C-122/15, EU:C:2016:391, Rn. 20).

    Außerdem schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie den Charakter eines Entgelts im Sinne der oben genannten Vorschriften haben können (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 35, sowie vom 2. Juni 2016, C, C-122/15, EU:C:2016:391, Rn. 21).

    Überdies kann nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, nur das Kriterium, dass die Leistung dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses, das ihn mit seinem früheren Arbeitgeber verbindet, gewährt wurde, d. h. das aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst abgeleitete Kriterium des Dienstverhältnisses, entscheidend sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 37, sowie vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 34).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Außerdem schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie den Charakter eines Entgelts im Sinne der genannten Vorschrift haben können (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 35, sowie vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16

    Beihilfe in Krankheitsfällen; Beihilfeberechtigung; Ausschluss von

    Im Dezember 2012 entschied der Europäische Gerichtshof über mehrere Vorabentscheidungsersuchen in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Beihilfeberechtigung für die Lebenspartner u.a. von Bundesbeamten (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -).

    Er stellte fest, dass es sich bei der Beihilfe in Krankheitsfällen um "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV und damit auch um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) handele (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 31 f. und 43) und nicht um eine Leistung der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausnehme (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41 f.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012: 771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 29 - 43) ergibt sich, dass es sich bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 43) und damit auch im Sinne der zur Umsetzung der Richtlinie dienenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG handelt.

    Diese auch hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [E-CLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 43) geklärt worden.

    Denn aus den Gründen der drei oben bereits angeführten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (s.o. unter 1. a)) ist die hier entscheidungserhebliche Rechtslage erst durch die Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI: EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -) eindeutig geklärt worden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 B 10.16

    Beihilfe in Krankheitsfällen; Beihilfeberechtigung; Ausschluss von

    Im Dezember 2012 entschied der Europäische Gerichtshof über mehrere Vorabentscheidungsersuchen in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Beihilfeberechtigung für die Lebenspartner u.a. von Bundesbeamten (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -).

    Er stellte fest, dass es sich bei der Beihilfe in Krankheitsfällen um "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV und damit auch um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) handele (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 31 f. und 43) und nicht um eine Leistung der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausnehme (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41 f.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012: 771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 29 - 43) ergibt sich, dass es sich bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 43) und damit auch im Sinne der zur Umsetzung der Richtlinie dienenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG handelt.

    Diese auch hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [E-CLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 43) geklärt worden.

    Denn aus den Gründen der drei oben bereits angeführten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (s.o. unter 1. a)) ist die hier entscheidungserhebliche Rechtslage erst durch die Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI: EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -) eindeutig geklärt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-312/17

    Bedi - Ersuchen um Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    5 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 35).

    11 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 39).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-267/12

    Ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einem Partner gleichen

    Der Begriff "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich weit auszulegen und umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, Randnr. 35).
  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12

    Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der

    Der Begriff ist damit weit auszulegen und verlangt im wesentlichen eine Gewährung von Leistungen aufgrund eines Dienstverhältnisses (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2012 - C-124/11, C- 125/11 und C-143/11 -, NVwZ 2013, 132 [133], Dittrich, für die Beamtenbeihilfe).
  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Für die Beurteilung, ob Ruhebezüge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Geltungsbereich im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Systeme der Sozialversicherung und des sozialen Schutzes erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV zugemessen wurde (Urteile vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a., C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 31, sowie vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-501/12

    Specht - Sozialpolitik - Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen des Alters -

    11 - Vgl. zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Beamte Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C - 88/08, Slg. 2009, I - 5325), vom 12. Januar 2010, Wolf (C - 229/08, Slg. 2010, I - 1), vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C - 159/10 und C - 160/10, Slg. 2011, I - 6919), sowie vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C - 124/11, C - 125/11 und C - 143/11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    46 Urteil vom 6. Dezember 2012, Dittrich u. a. (C-124/11, C-125/11 und C-143/11, EU:C:2012:771, Rn. 38).
  • VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 BN 1.13

    Gerichtsvollzieher; Bürokosten; Kostenabgeltung; Aufwandsentschädigung;

  • BVerwG, 26.03.2013 - 5 C 38.12

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

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