Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.1991 - C-184/89   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Begriff - Modalitäten des quasiautomatischen Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-297
  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
  • NZA 1991, 513 (Ls.)
  • DB 1991, 660
  • NVwZ 1991, 461



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Wird zitiert von ... (117)  

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04  

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Auf Grund der unmittelbaren Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts in den Mitgliedstaaten führt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren entgegenstehendes innerstaatliches Recht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen haben, ohne dass sie dessen Aufhebung durch den Gesetzgeber oder durch ein Verfassungsgericht abwarten müssen (EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 [Nimz] - EuGHE I 1991, 297 = AP BAT § 23a Nr. 25 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 1, Rn. 19).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92  

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der einzelne Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vor Gericht auf diese Vorschrift berufen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89 - EuGHE 1991, I-297 = AP Nr. 25 zu § 23a BAT; ebenso BAG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 1a der Gründe).

    Das Lohngleichheitsgebot beansprucht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Vorrang auch gegenüber Tarifverträgen (EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - C-33/89 EuGHE 1990, I-2591 = AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag = EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 3; Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89 -, aaO.).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob und inwieweit eine mittelbar diskriminierende Regelung durch objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - 170/84 - EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; vom 13. Juli 1989 - 171/88 -, aaO.; vom 27. Juni 1990 C-33/89 -, aaO.; vom 7. Februar 1991 - C-184/89 -, aaO.).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über

    67 Die Beklagte begnügt sich zur zweiten Frage mit einem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), in dem es ebenfalls darum gegangen sei, welche Folgen es habe, wenn ein nationales Gericht die Unvereinbarkeit einer Tarifvereinbarung mit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung - in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - feststelle.

    72 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass im Fall einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 19, und Nimz, Randnr. 18).

    Es wäre nämlich mit dem Wesen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn dem nationalen Gericht die uneingeschränkte Befugnis abgesprochen würde, unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts Bestimmungen eines Tarifvertrags außer Anwendung zu lassen, die die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften möglicherweise behindern (vgl. Urteil Nimz, Randnr. 20).

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