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   EuGH, 07.03.1990 - 362/88   

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https://dejure.org/1990,1120
EuGH, 07.03.1990 - 362/88 (https://dejure.org/1990,1120)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - 362/88 (https://dejure.org/1990,1120)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - 362/88 (https://dejure.org/1990,1120)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

    EWG-Vertrag, Artikel 30, 31 und 36
    1 . Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Beschränkungen der grenzueberschreitenden Werbung

  • EU-Kommission

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

  • Wolters Kluwer

    Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung auf dem Gebiet der geschäftlichen Werbung mit der Warenverkehrsfreiheit im Vorabentscheidungsverfahren - Vereinbarkeit von Verkaufsangeboten oder Einzelhandelsverkäufen, die vorübergehend mit einem Preisnachlaß verbunden sind ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 31; ; EG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Beschränkungen der grenzueberschreitenden Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationales Verbot, die Dauer und den früheren Preis eines Verkaufangebots zu veröffentlichen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1990, 955
  • BB 1990, 1664
  • DB 1990, 1179
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 07.03.1990 - 362/88
    10 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Vermarktungsregelung Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden müssen, soweit die betreffende Regelung unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt und dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden ( vgl. insbesondere die Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, und vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071 ).
  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

    Auszug aus EuGH, 07.03.1990 - 362/88
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 ( Oosthök' s Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575 ) bereits entschieden hat, können Rechtsvorschriften, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränken oder verbieten, obwohl sie den Handel nicht unmittelbar regeln, geeignet sein, das Handelsvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten beeinträchtigen.
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 07.03.1990 - 362/88
    17 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verbot, bestimmte Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat einzuführen, gegen Artikel 30 verstösst, wenn sich das mit diesem Verbot verfolgte Ziel auch durch eine geeignete Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses erreichen lässt, durch die der Verbraucher die notwendigen Angaben erhalten und somit seine Wahl in Kenntnis aller Umstände treffen kann ( Urteile vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1987, 1227 ).
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.1990 - 362/88
    17 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verbot, bestimmte Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat einzuführen, gegen Artikel 30 verstösst, wenn sich das mit diesem Verbot verfolgte Ziel auch durch eine geeignete Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses erreichen lässt, durch die der Verbraucher die notwendigen Angaben erhalten und somit seine Wahl in Kenntnis aller Umstände treffen kann ( Urteile vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1987, 1227 ).
  • EuGH, 26.06.1980 - 788/79

    Gilli

    Auszug aus EuGH, 07.03.1990 - 362/88
    10 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Vermarktungsregelung Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden müssen, soweit die betreffende Regelung unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt und dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden ( vgl. insbesondere die Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, und vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071 ).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Der Gerichtshof hat bereits mehrfach den irreführenden Charakter einer Bezeichnung, einer Marke oder einer Werbeaussage anhand der Bestimmungen des EG-Vertrags oder des abgeleiteten Rechts geprüft und diese Frage immer dann, wenn der Akteninhalt ausreichend und eine bestimmte Entscheidung zwingend erschienen, selbst gelöst, ohne die abschließende Beurteilung dem nationalen Gericht zu überantworten (vgl. u. a. Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88, GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667, vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89, Pall, Slg. 1990, I-4827, vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-126/91, Yves Rocher, Slg. 1993, I-2361, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-456/93, Langguth, Slg. 1995, I-1737, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    25 Denn wenn die Studentenvereinigungen, die die im Ausgangsverfahren umstrittenen Informationen verbreiten, nicht mit den Kliniken zusammenarbeiten, deren Adressen sie veröffentlichen, so unterscheidet sich diese Situation von derjenigen, aufgrund deren der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1990, I-667) die Ansicht vertreten hat, daß ein Verbot der Verbreitung von geschäftlicher Werbung den freien Warenverkehr beeinträchtigen kann und deshalb in den Anwendungsbereich der Artikel 30, 31 und 36 EWG-Vertrag fällt.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zudem habe der Gerichtshof in seinem Urteil GB-INNO-BM (C-362/88, EU:C:1990:102) das Recht des Verbrauchers auf Unterrichtung in den Rang eines Grundsatzes erhoben, so dass die Art. 20, 21 und 29 des Gesetzes vom 6. April 2010 in Wirklichkeit allein anhand von Art. 28 AEUV zu prüfen seien.

    Was das Vorbringen hinsichtlich der Folgen des Urteils GB-INNO-BM (EU:C:1990:102) betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, sich von denen unterscheiden, die die Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst haben.

    Das Urteil GB-INNO-BM (EU:C:1990:102), auf das sich das Königreich Belgien beruft, ist insoweit ohne Bedeutung, da es einen Bereich betrifft, der seinerzeit noch nicht Gegenstand einer solchen Harmonisierung war.

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