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   EuGH, 07.07.2011 - C-310/10   

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https://dejure.org/2011,12875
EuGH, 07.07.2011 - C-310/10 (https://dejure.org/2011,12875)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2011 - C-310/10 (https://dejure.org/2011,12875)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - C-310/10 (https://dejure.org/2011,12875)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts - Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens - Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Agafitei u.a.

    Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts - Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens - Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG - ...

  • EU-Kommission PDF

    Agafitei u.a.

    Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts - Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens - Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG - ...

  • EU-Kommission

    Agafiţei u.a.

    Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts - Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens - Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG - ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Unionsrechts als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens; Ministerul Justitiei i Libertatilor Cetateneti gegen Stefan Agafitei u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Unionsrechts als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens; Ministerul Justitiei si Libertatilor Cetatenesti gegen Stefan Agafitei u.a.

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacau (Rumänien), eingereicht am 29. Juni 2010 - Ministerul Justitiei/Stefan Agafitei und andere

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Bacau - Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) - Auslegung von Art. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    33 und 34, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 24, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Dzodzi, Randnr. 35, Leur-Bloem, Randnr. 25, und Winner Wetten, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung eines von einem nationalen Gericht gestellten Ersuchens u. a. gerechtfertigt, wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. u. a. Urteil Leur-Bloem, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten (vgl. u. a. Urteile Leur-Bloem, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Chacón Navas, Randnr. 33, sowie Winner Wetten, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist außerdem zu beachten, dass Art. 13 EG, jetzt Art. 19 AEUV, der lediglich eine Regelung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft enthält und auf dessen Grundlage die genannten Richtlinien erlassen wurden, ebenso wenig Diskriminierungen wegen der Berufskategorie oder des Arbeitsorts erfasst, so dass Art. 13 EG oder Art. 19 AEUV keine Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Rates zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Chacón Navas, Randnr. 55, und Coleman, Randnr. 46).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    33 und 34, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 24, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Dzodzi, Randnr. 35, Leur-Bloem, Randnr. 25, und Winner Wetten, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Chacón Navas, Randnr. 33, sowie Winner Wetten, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    Wie sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinien ergibt, gilt nämlich der in diesen Richtlinien normierte Gleichbehandlungsgrundsatz für die in ihrem jeweiligen Art. 1 abschließend aufgezählten Gründe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06, Slg. 2008, I-5603, Randnrn.

    Insoweit ist außerdem zu beachten, dass Art. 13 EG, jetzt Art. 19 AEUV, der lediglich eine Regelung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft enthält und auf dessen Grundlage die genannten Richtlinien erlassen wurden, ebenso wenig Diskriminierungen wegen der Berufskategorie oder des Arbeitsorts erfasst, so dass Art. 13 EG oder Art. 19 AEUV keine Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Rates zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Chacón Navas, Randnr. 55, und Coleman, Randnr. 46).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteile Leur-Bloem, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    25 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Dezember 1998, Schoonbroodt, C-247/97, Slg. 1998, I-8095, Randnrn.
  • EuGH, 17.03.2009 - C-217/08

    Mariano

    Auszug aus EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
    Nach alledem fällt eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in den Rahmen der auf der Grundlage von Art. 13 EG und insbesondere der Richtlinien 2000/43 und 2000/78 erlassenen Maßnahmen, so dass Art. 15 bzw. Art. 17 dieser Richtlinien, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht, diese Situation nicht betreffen (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. März 2009, Mariano, C-217/08, Randnr. 27).
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Sowohl die Richtlinie 2000/43/EG als auch das AGG sind zur Bekämpfung bestimmter Arten von Diskriminierungen geschaffen worden und bieten keinen Schutz in Fällen einer Diskriminierung, die nicht auf den in Art. 1 der Richtlinie bzw. § 1 AGG aufgeführten persönlichen Merkmalen beruht (im Hinblick auf die Richtlinie vgl. EuGH 7. Juli 2011 - C- 310/10 - [Agafitei ua.] Rn. 32 ff.) .
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Wie sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, gilt der in ihr normierte Gleichbehandlungsgrundsatz für diese in ihrem Art. 1 abschließend aufgezählten Gründe (Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 34, und vom 21. Mai 2015, SCMD, C-262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336, Rn. 29).

    Was schließlich Diskriminierungen wegen des Beschäftigungsverhältnisses als solchem angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine derartige Diskriminierung nicht in den durch die Richtlinie 2000/78 geschaffenen allgemeinen Rahmen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 31 bis 35).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-247/16

    Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich nur zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, die im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, EU:C:1997:631, Rn. 13, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. April 2016, Târsia, C-328/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:273, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 24 Abs. 5 des Vergabegesetzes, soweit er auf Aufträge anwendbar ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 fallen, im Sinne der oben in Rn. 34 wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar und unbedingt auf diese Richtlinie verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 45).

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 27 Abs. 4 des Vergabegesetzes, soweit er auf Aufträge anwendbar ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 fallen, im Sinne der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar und unbedingt auf diese Richtlinie verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 45).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27, und vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    43 Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 43), vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 46 und 47), vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 24 und 25), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 47 bis 54).

    57 Einige Entscheidungen des Gerichtshofs lassen sich nämlich dahin verstehen, dass das Vorliegen eines echten Interesses der Union an der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern, "festgestellt" werden muss (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 42; vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 87 und 88, und vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación, C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 32), oder zumindest "denkbar" sein muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 29).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, Slg. 2011, I-5989, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten sollen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. u. a. Urteil Agafitei u. a., Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    14 Vgl. u. a. Beschluss vom 16. April 2008, Club Náutico de Gran Canaria (C-186/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:227, Rn. 19), und Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-97/16

    Pérez Retamero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

    Eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27).

    So ist nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung eines von einem nationalen Gericht gestellten Ersuchens insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    42 Vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

  • BVerwG, 09.04.2013 - 2 C 5.12

    Sonderzahlung; Weihnachtsgeld; Bundesbeamter; Telekom; Besoldung; statusgleiche

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.10.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • EuGH, 20.10.2022 - C-301/21

    Curtea de Apel Alba Iulia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-492/11

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