Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2010 - C-285/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 103 Abs. 2 GG; § 370 AO; § 4 Nr. 1 Buchst. B UStG; § 6a Abs. 1 UStG
    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Mehrwertsteuer; Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen; innergemeinschaftliche Lieferung; aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen; Steuerumgehung; Missbrauch).

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen

  • IWW
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  • Europäischer Gerichtshof

    R.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Lieferer die Identität des Erwerbers verschleiert hat, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer bei deren Hinterziehung; Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen; Strafverfahren gegen R

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen - EuGH bestätigt Rechtsansicht des BGH

  • ftd.de (Pressebericht)

    Das Umsatzsteuerkarussell dreht sich langsamer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung unter Vorlage von Scheinrechnungen

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung in Steuerhinterziehungsfällen

  • steuerrecht.org , S. 25 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beteiligung an der ausländischen Steuerhinterziehung und ihre Folgen im Inland (RA Dr. Rainer Spatscheck, RA Christian Höll; SAM 02/2011, S. 64-68)

  • steuerrecht.org , S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrechtliche Relevanz umsatzsteuerlicher Nachweispflichten (RA Andreas Jahn, RA Dorothée Gierlich; SAM 05/2011, S. 162-170)

Sonstiges (13)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2009 - Strafverfahren gegen R

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a
    Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Steuerhinterziehung; Umsatzsteuer

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 07.12.2010 - Rs. C-285/09 (Innergemeinschaftliche Lieferung)" von ORR Christian Sterzinger, original erschienen in: UR 2011, 15 - 23.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Az.: C 285/09 (Keine Steuerfreiheit für tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen bei Verschleierung des Abnehmers)" von StB/Dipl.-Fw. Jürgen Scholz und StBin/Dipl.-Fwin. Stefanie Nattkämper, original erschienen in: NWB 2011, 9.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Az.: C-285/09 (Kein Vorsteuerabzug bei Beihilfe zu Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat)" von RA/StB Ralph Korf, original erschienen in: IStR 2011, 26 - 32.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Rs. C-285/09 (Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen)" von OStA beim BGH Kai Lohse, original erschienen in: NStZ 2011, 166 - 167.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Rechtssache "R" - Der EuGH setzt seine Rechtsprechung zur missbräuchlichen Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile fort" von RD Hans U. Hundt-Eßwein, original erschienen in: UStB 2011, 52 - 56.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Umsatzsteuer - Keine Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Steuerhinterziehung" von VorsRiFG Bernd Rätke, original erschienen in: BBK 2011, 150.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von ""Collée rückwärts" oder logische Fortsetzung der umsatzsteuerlichen Beurteilung innergemeinschaftlicher Lieferungen?" von ORR Steffen Hölzle, original erschienen in: DStR 2011, 602 - 607.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 07.12.2010 - Az.: C-285/09 (Keine Steuerbefreiung für zum Zwecke der Steuerhinterziehung tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen)" von RA/FASteuerR/StB/WP Prof. Dr. Thomas Küffner und RA Thomas Streit, LL.M., original erschienen in: DStR 2010, 2572 - 2576.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "USt für innergemeinschaftliche Lieferungen als Sanktion für missbräuchliches Verhalten? - Zu den Konsequenzen der EuGH-Entscheidung vom 07.12.2010 - Rs. C-285/09, R, DB 2010 S. 2774" von RA/FASteuerR Dr. Martin Wulf und RA/FASteuerR Dr. Jörg Alvermann, original erschienen in: DB 2011, 731 - 737.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "USt-Hinterziehung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Anmerkung zu EuGH-Urteil vom 7. 12. 2010, Rs. C-285/09, R, DB 2010 S. 2774 -" von Wiss. Mit. Dr. Jens Bülte, original erschienen in: DB 2011, 442 - 444.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 203
  • NStZ 2011, 165
  • DB 2010, 2774



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Wird zitiert von ... (29)  

  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11  

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster

    Schließlich beschied der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BGH durch Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-285/09, R. (DStR 2010, 2572, UR 2011, 15).

    Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 bewirke eine generelle Besteuerung des Lieferers in Form einer reinen Strafsteuer, die "wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots von deutschen Gerichten nicht akzeptiert werden" könne.

    Dies ergebe sich augenfällig aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Cruz Villalón vom 29. Juni 2010 in der Rs. C-285/09 (n. v., juris), dessen Ausführungen sie - die Antragstellerin - sich zu eigen mache.

    Da dies von den deutschen Gerichten bislang nicht gewürdigt worden sei, bestehe für sie auch keine Bindung an das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15.

    (2) Wie der EuGH mit Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 55) entschieden hat, kann dann, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Umsatzsteuer zu hinterziehen, der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.

    Darüber hinaus muss der Ausgangsmitgliedstaat in bestimmten Fällen grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht; dies gilt namentlich dann, wenn "ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte" (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    Der Verweigerung der Befreiung in Fällen, in denen eine nach dem nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Angabe des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht eingehalten wurde, misst der EuGH dabei eine "abschreckende Wirkung" zu, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 48 und 50).

    In diesem Falle aber war der Antragstellerin - wie sich aus dem EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 52) ergibt - zwingend ("muss") die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, da nur so effektiv vermieden werden konnte, dass der fragliche Umsatz im Ergebnis jeglicher Besteuerung entging.

    (1) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 jedenfalls für den Streitfall und darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen sei.

    Dabei war auch in Rechnung zu stellen, dass das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 in der Besetzung als Große Kammer ergangen und den Schlussanträgen des Generalanwalts .

    Gleiches gilt für den von der Antragstellerin angeführten Grundsatz der Rechtssicherheit; ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, kann sich nämlich nicht mit Erfolg auf diese Grundsätze berufen (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 54).

    Gleichfalls nicht haltbar ist der - bereits im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (vgl. EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 29) erhobene - Vorwurf, der BGH als das vorlegende Gericht habe "den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als es davon ausgegangen sei, dass die gebrauchten Fahrzeuge an Scheinunternehmen oder an "missing traders" verkauft worden seien, obwohl es sich um tatsächlich getätigte Lieferungen an tatsächliche wirtschaftliche Abnehmer gehandelt habe und diese Lieferungen wirtschaftlich sinnvolle und den Marktverhältnissen entsprechende Umsätze gewesen seien".

    Damit erübrigt sich auch der Einwand, die Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 erfordere eine gesonderte gesetzliche Regelung.

    Dieser Umstand aber reicht für die Steuererhebung bei der Antragstellerin als der Lieferantin der Fahrzeuge aus (so ausdrücklich EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    An seiner dort vertretenen Ansicht, dass die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Herkunftsstaat der Lieferung unter Umständen wie denjenigen des Streitfalls nicht als Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden könne, hält der Senat im Anschluss an die überzeugenden und für die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG verbindlichen Erwägungen des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, nicht mehr fest.

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09  

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    Zur Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache R durch Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09).

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) ergangen ist (vgl. BFH, Urteile vom 11. August 2011 - V R 50/09, DStR 2011, 1901, vom 17. Februar 2011 - V R 28/10 - BFHE 233, 311 und vom 17. Februar 2011 - V R 30/10, wistra 2011, 354).

    cc) Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) hat der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt:.

    Denn die vom Angeklagten vorgenommenen Verschleierungshandlungen führten dazu, dass im Bestimmungsland der Lieferungen faktisch keine Besteuerung des Erwerbs der Fahrzeuge stattfinden konnte (vgl. auch Lohse, NStZ 2011, 165, 166), der Erwerb der Fahrzeuge mithin nicht im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegend angesehen werden kann.

    In dieser Vorschrift kommen der vom Gerichtshof hervorgehobene Besteuerungszusammenhang zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 in der Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203 Rn. 38) und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung zum Ausdruck.

    aa) Die Lieferungen nach Portugal, die unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis durchgeführt wurden, rechtfertigten gemeinschaftsrechtlich eine Steuerbefreiung nicht, wie sich insbesondere unter Heranziehung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Collée (EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - C-146/05, Slg 2007, I-7861, DStR 2007, 1811) und R (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, NJW 2011, 203) vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG ergibt.

    Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Steuerbefreiung in einem Fall, in dem eine nach nationalem Recht vorgesehene Verpflichtung nicht eingehalten wurde - etwa die Verpflichtung der Angabe des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung - eine abschreckende Wirkung hat, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203 Rn. 50).

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 33/10  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer

    Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Dezember 2010 C-285/09 - R - (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2011, 15, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 2572) trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Entscheidung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (ausnahmsweise) versagt werden dürfe, lägen im Streitfall nicht vor.

    Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen "zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch" fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 45; BFH-Urteil vom 11. August 2011 V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II. 1. b).

    Der Unternehmer hat den Beweis für die Steuerfreiheit einschließlich der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Bedingungen zu erbringen (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 46; BFH-Urteile in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II. 1. b; vom 11. August 2011 V R 19/10, BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156, unter II. B. 1. b).

    Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn - obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen - der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II. 1. c und II. 2.; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448; vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, jeweils unter II. 2. c, und in BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156, unter II. B. 1. c).

    e) Soweit die Klägerin sich in ihrer Revisionsbegründung darauf berufen hat, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-285/09 dem EuGH vorgeschlagen habe, die vorgelegte Frage in der Weise zu beantworten, dass Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung vorsehe, ist dem der EuGH nicht gefolgt.

    Der EuGH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn sich der Lieferer dadurch vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, dass er die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesem zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 48 bis 55; BFH-Urteil in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II. 2. a).

mehr
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09  

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Die Auslegung durch den Bundesgerichtshof entspricht insbesondere der verbindlichen Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH HRRS 2011 Nr. 276).

    Auf diese Vorlage entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-285/09, R., NJW 2011, S. 203):.

    cc) Die Auslegung des Bundesgerichtshofs entspricht weiter der zwischenzeitlich erfolgten verbindlichen Auslegung der zur Tatzeit geltenden Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-285/09, R., NJW 2011, S. 203).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R).

    a) Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 23 f.) und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 37 und 41), der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (EuGH-Urteile Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 36; vom 27. September 2009 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 22, und vom 27. September 2009 C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, I-7897 Rdnr. 22; vom 22. April 2010 C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2010, 418 Rdnr. 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 37).

  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (Anschluss an EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15).

    Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen "zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch" fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 45).

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10  

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht steuerbefreit bei kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichem Abnehmer, um diesen durch Vortäuschung eines Zwischenhändlers zu verdecken (Anschluss an BGH in EuGH-Vorlage C-285/09).

    Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wurde mit Hinblick auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof -EuGH- (C-285/09, vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 1688) noch nicht getroffen (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 2522).

    Insoweit folgt das erkennende Gericht zugleich der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg vom 12. November 2009 12 K 273/04, DStRE 2010, 875; ebenso BFH vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132, DStRE 2010, 1263; entgegen Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 29. Juni 2010 C-285/09).

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 14 K 4282/09  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis des Verbringens in das EU-Ausland

    Insoweit unterscheide sich der Fall vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010 C-285/09 (USt-Rundschau (UR) 2011, 15), und wer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe.

    Es liegen darüber hinaus keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechnungen und Erklärungen der Klägerin bewusst sachlich falsch sind, sie also die Identität des wahren Erwerbers verschleiern wollte, um die im EU-Ausland aus getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben geschuldete USt zu hinterziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, UR 2011, 15).

    Denn für die Frage, welche Beweise die Klägerin vorzulegen hat, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, sind die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuständig (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, UR 2011, 15).

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 18/10  

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    a) Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union - EuGH - vom 27. September 2007 C-409/04 - Teleos -, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25, Rz 23 f.) und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25, Rz 37 und 41), der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25, Rz 36; vom 27. September 2007 C-146/05 - Collée -, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34, Rz 22; vom 27. September 2007 C-184/05 - Twoh International -, Slg. 2007, I-7897, BFH/NV Beilage 2008, 39, Rz 22; vom 22. April 2010 C-536/08, C-539/08 - X und Facet Trading -, Slg. 2010, I-3581, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2010, 418, Rz 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09 - R -, UR 2011, 15, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 2572, Rz 37).

    c) Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen nachzuweisen (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 43 und 46).

    Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV aber dazu, die Identität des Erwerbers zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Leitsatz; BFH-Urteil in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. c).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11  

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., Randnr. 71, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 41).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

  • BFH, 11.08.2011 - V R 19/10  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Beteiligung an Steuerhinterziehung - Bindung

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10  

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung von

  • BFH, 11.08.2011 - V R 3/10  

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft -

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10  

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 42/10  

    Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11  

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 10/09  

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall -

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10  

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des §

  • FG München, 05.01.2011 - 14 V 1648/10  

    Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04  

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 32/09  

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Unternehmereigenschaft -

  • FG Niedersachsen, 29.04.2010 - 16 K 10297/07  

    Innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen eines strukturierten Absatzgeschäfts

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom Rechnungshof geäußerte Absicht, in

  • FG Saarland, 30.06.2010 - 1 K 1319/07  

    Kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell" unter

  • BFH, 09.03.2012 - V S 21/11  

    Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1296/11  

    Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem

  • FG Hessen, 14.04.2011 - 6 K 1390/08  

    Innergemeinschaftliche Lieferung bei Schreibfehler hinsichtlich des

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