Rechtsprechung
   EuGH, 08.02.2007 - C-435/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

  • Europäischer Gerichtshof

    Investrand

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zum Nachweis der Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf Vorsteuerabzug - Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittlung

Besprechungen u.ä.

  • jku.at , S. 4 (Kurzanmerkung)

    Vorsteuerabzug für Beratungsdienste zur Feststellung der Höhe einer Forderung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 2. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Investrand BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Entstehung; Geldforderung; Unternehmer; Vorsteuerabzug

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 08.02.2007, Az.: Rs. C-435/05 (Vorsteuerabzug)" von Dipl.-Vw. Klaus D. Hahne, original erschienen in: UR 2007, 228 - 230.

Verfahrensgang

  • Hoge Raad [Niederlande], 02.12.2005 - 40.826
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-1315
  • DB 2007, 380
  • DB 2007, 667



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Wird zitiert von ... (34)  

  • FG München, 28.01.2009 - 3 K 3141/05  

    Höhe des Vorsteuerabzugs einer Holding für nur zum Teil für das Unternehmen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg 2007, I-01315, UR 2007, 225).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur dann gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, a.a.O.).

    b) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen eines Unternehmers gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    aa) Voraussetzung für das Vorliegen von Allgemeinkosten ist, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der Klägerin aufgewendet wurden ( EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    Nur in dieser Höhe können Eingangsumsätze somit rechnerisch auch Preisbestandteil geworden sein (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 24, a.a.O.).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09  

    "Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 30; Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 28; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663 Rdnr. 31, und vom 8. Februar 2007 C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 23).

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnrn. 23 und 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 36, und Investrand in Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 24).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Was die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien oder atypischen stillen Beteiligungen angeht, berechtigt die hierauf entrichtete Mehrwertsteuer nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die betreffenden Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 28, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 31, und vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 23).
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  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und 17 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Aktien an sich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 59, und vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08  

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung

    Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05 - Investrand BV -, Slg. 2007, I-1315, BFH/ NV Beilage 2007, 289, Rz 33).
  • FG München, 23.07.2008 - 3 K 4255/04  

    Kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    Die Abgeltung der Weißblechschlacke ist nur ein Reflex der Hausmüllentsorgung; denn die Aufwendungen für das Einsammeln und Transportieren des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage und für die Müllverbrennung fallen auch ohne die Nutzung der Weißblechschlacke an ( vgl. auch EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 32, a.a.O.).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08  

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, 1-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    aa) Voraussetzung für das Vorliegen von Allgemeinkosten ist, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten des Klägers aufgewendet wurden (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 3736/07  

    Vorsteuerabzug aus Vergütungsrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, a.a.O.).

    Voraussetzung für das Vorliegen von Allgemeinkosten ist, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten des Klägers aufgewendet wurden (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10  

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    b) Für den nach der EuGH-Rechtsprechung maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang ist aber auch zu beachten, ob die bezogene Leistung ihren "ausschließlichen Entstehungsgrund" (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 33) in den steuerpflichtigen Tätigkeiten hat.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11  

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 - Vorsteuerabzug

  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07  

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

  • FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03  

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse

  • FG Niedersachsen, 04.02.2010 - 16 K 17/09  

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding: Nachweis des unmittelbaren

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Berechnung des

  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07  

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den

  • FG Hessen, 17.06.2010 - 1 K 3632/05  

    Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist entscheidend für

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10  

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10  

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10  

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-437/06  

    Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-29/08  

    Mehrwertsteuer - Auslegung der Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und Art. 17

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 12 K 1944/09  

    Kann ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die ihm bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09  

    Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11  

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines

  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06  

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-95/07  

    Mehrwertsteuer - Reverse-Charge-Mechanismus - Irrtümlich als befreit eingestufter

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 16 K 411/07  

    Kein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11  

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06  

    Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08  

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unter

  • FG Münster, 26.05.2011 - 5 K 1388/09  
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 12 V 2023/09  

    Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer i.R.e Berechnung einer Begebung einer

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