Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2012 - C-251/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge Umwandlung des letzten befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag Verpflichtung, die wesentlichen Bestimmungen des letzten befristeten Vertrags unverändert zu übernehmen
- Europäischer Gerichtshof
Huet
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge - Umwandlung des letzten befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Verpflichtung, die wesentlichen Bestimmungen des letzten befristeten Vertrags unverändert zu übernehmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristeten Arbeitsvertrag; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Rennes
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes (Frankreich), eingereicht am 23. Mai 2011 - Martial Huet/Université de Bretagne Occidentale
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 2790
- EuZW 2012, 305
- NZA 2012, 441
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über …
Der bloße Umstand, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nunmehr unbefristet beschäftigt sind, verwehrt es ihnen nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 41, und in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).Die Rahmenvereinbarung zielt nämlich nur darauf ab, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der die Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sichert, indem er sie vor Diskriminierung schützt, und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. Urteil Huet, Randnrn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis zur Festlegung des Inhalts ihrer nationalen Regelungen für Arbeitsverträge kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass ihnen gestattet wird, das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Huet, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags
(1) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. zuletzt EuGH 8. März 2012 - C-251/11 - [Huet] Rn. 35 mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 10 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 5). - Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11
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(6) - Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia (126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7), und vom 8. März 2012, Huet (C-251/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
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