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   EuGH, 08.03.2016 - C-431/14 P   

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EuGH, 08.03.2016 - C-431/14 P (https://dejure.org/2016,3303)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2016 - C-431/14 P (https://dejure.org/2016,3303)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2016 - C-431/14 P (https://dejure.org/2016,3303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von griechischen Landwirten die infolge widriger Witterungsverhältnisse gewährte rechtswidrige staatliche Beihilfe in Höhe von 425 Mio. Euro zurückzufordern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer staatlichen Beihilfe für Landwirte

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.03.2016)

    Griechenland muss bei Bauern 425 Millionen Euro eintreiben

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 393
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C - 75/05 P und C - 80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Demnach kann die Kommission durch Erlass von Verhaltensnormen nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verleiht, verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 71).

    Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 72).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152 und 153, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Wie die Kommission vorträgt, ist diese Schlussfolgerung jedoch nicht auf die Beurteilung übertragbar, die eine nationale Stelle nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/2008 vornehmen muss, da die Kommission für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, bei dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen vorzunehmen sind (Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung zuständig (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30).

    Demnach stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 85, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31).

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 84), vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38).
  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Der Gerichtshof hat nämlich in seinen Urteilen vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24 bis 26), vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18), und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67), im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), die im Kontext der Union vorzunehmen sind.

    Selbst wenn man unterstellt, dass ein solches Dokument als Rahmenbestimmung oder Mitteilung aufgefasst werden könnte, von der die Kommission grundsätzlich nicht abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass sie durch solche Regelwerke jedenfalls nicht unzulässig den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV einschränken dürfte, indem sie diese Bestimmung in einer Weise anwendet, die mit den Ausführungen in Rn. 20 des vorliegenden Urteils nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 65).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Was die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV anbelangt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dafür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, und dass sie bei der Ausübung dieses Ermessens Leitlinien erlassen kann, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40).

    Folglich ist die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags abweichen und ihre Anwendung nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung verstößt (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    203 Vgl. z. B. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    PAN Europe / Kommission

    Sur le fond, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, en adoptant des lignes directrices, l'institution ou l'agence concernée s'autolimite dans l'exercice de son pouvoir d'appréciation et ne saurait se départir de ces règles sous peine de se voir sanctionner, le cas échéant, au titre d'une violation de principes généraux du droit, tels que les principes d'égalité de traitement, de sécurité juridique ou de protection de la confiance légitime (voir, par analogie, arrêt du 8 mars 2016, Grèce/Commission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, point 69 et jurisprudence citée), sauf à expliciter spécifiquement les motifs qui justifient, le cas échéant, de s'en écarter sur un point précis (voir, par analogie, arrêt du 25 octobre 2005, Groupe Danone/Commission, T-38/02, EU:T:2005:367, point 138 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 28.06.2017 - C-629/15

    Novartis Europharm / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Genehmigung

  • EuG, 29.03.2023 - T-142/21

    Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die Kommission die der Fluggesellschaft

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-291/22

    D & A Pharma/ Kommission und EMA

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