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   EuGH, 08.05.2003 - C-268/01   

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https://dejure.org/2003,8561
EuGH, 08.05.2003 - C-268/01 (https://dejure.org/2003,8561)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-268/01 (https://dejure.org/2003,8561)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-268/01 (https://dejure.org/2003,8561)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbare Regelung - Referenzmengen - Begriffe 'Erzeuger' und 'Betrieb' - Pächter eines in dem genannten Gebiet liegenden Betriebes

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrargenossenschaft Alkersleben

  • EU-Kommission PDF

    Agrargenossenschaft Alkersleben eG gegen Freistaat Thüringen.

    Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und 9 Buchstaben c und d
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Erzeuger" - Begriff - Keine Verpflichtung, die Referenzmenge in Produktionseinheiten zu erzeugen, die zum Zeitpunkt der Zuteilung der Referenzmenge betrieben ...

  • EU-Kommission

    Agrargenossenschaft Alkersleben eG gegen Freistaat Thüringen

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über den Entzug einer zuvor vorläufig zugeteilten Referenzmenge auf dem Milchsektor ; Anrechnung der gesamten Milchproduktion eines im Gebiet der ehemaligen DDR ansässigen Landwirts in von ihm in unterschiedlichen Bundesländern ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9.... April 1999 geänderten Fassung Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 4 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. c; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 751/1999 der Kommission vom 9. April 1999 geänderten Fassung Art. 9 Buchst. d; ; MGV § 16e Abs. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Erzeuger" - Begriff - Keine Verpflichtung, die Referenzmenge in Produktionseinheiten zu erzeugen, die zum Zeitpunkt der Zuteilung der Referenzmenge betrieben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Weimar - Auslegung von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) - Begriff des Erzeugers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Da das Verwaltungsgericht Weimar der Ansicht ist, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedürfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1256/99) oder eine andere Milchgarantiemengenregelung unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) dahin auszulegen, dass auch eine Milchmenge einem Betrieb/Betriebsteil im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die ihm in dem Beitrittsgebiet (hier: Freistaat Thüringen) vorläufig zugeteilte Referenzmenge anzurechnen ist, die unter Leitung des Betriebsleiters von seinen auf gepachteten Stellplätzen im Beitrittsgebiet (Land Mecklenburg-Vorpommern) eingestellten Kühen ermolken worden ist? 2. Oder wird die auf solche Weise gewonnene Milchmenge der vorläufig zugeteilten Referenzmenge des verpachtenden und zum Teil selbst Milch erzeugenden Landwirts zugerechnet und die vorläufig zugeteilte Milchreferenzmenge zugunsten des Freistaates Thüringen eingezogen, wenn, wie in diesem Fall, zwischen dem Betriebsteil, dem die Referenzmenge zugeteilt wurde, und dem Betriebsteil, in dem die Milch ermolken wird, nationale Bundesländergrenzen überschritten werden und im Gegensatz zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 15. Januar 1991 (a. a. O.) der Betrieb oder der Betriebsteil, dem die Milchreferenzmenge vorläufig zugeteilt wurde, gleichsam nur noch als Betriebssitz aufrechterhalten und von diesem Betriebssitz aus ein Anteil von weniger als 5 % an der Milchreferenzmenge (Tierbestand/Milcherzeugung) ermolken und beliefert wird? 3. Kommt es zur Beantwortung dieser Fragen darauf an, ob der Betrieb, in dem die Milch ermolken wird, ehemals im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lag, aber dieses Gebiet mit Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert wurde? Zur ersten und zur zweiten Frage.

    Die Klägerin macht geltend, wie sich aus dem Urteil Ballmann ergebe, könne der Erzeuger nach Artikel 9 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 3950/92 Milch an verschiedenen Standorten im Rahmen der Gesamtheit der von ihm bewirtschafteten Produktionseinheiten erzeugen, solange sich diese im geografischen Gebiet der Gemeinschaft befänden.

    Die Begriffe "neue Länder" und "alte Länder" sowie die im Urteil Ballmann aufgestellten Grundsätze seien für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits unerheblich.

    Vorab ist daran zu erinnern, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ergibt, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers hat (Urteile Ballmann, Randnr. 9, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775, Randnr. 32).

    Der Begriff "Erzeuger" kann demnach nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Gruppe der Pächter landwirtschaftlicher Betriebe ausschließt (siehe in diesem Sinne Urteil Ballmann, Randnr. 12).

    Die Erzeugereigenschaft ist auch nicht davon abhängig, dass der Inhaber einer Referenzmenge diese ganz oder teilweise in Produktionseinheiten erzeugt, die er zum Zeitpunkt der Zuteilung der Referenzmenge betrieben hat (vgl. diesem Sinne Urteil Ballmann, Randnr. 14).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 30).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts aber nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und Urteil Grundig Italiana, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-463/93

    St. Martinus Elten / Landwirtschaftskammer Rheinland

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Eingliederung eines Teils dieses Gebietes in ein altes Land der Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht die Möglichkeit eines in der ehemaligen DDR ansässigen Erzeugers beeinträchtigen, seine Milchproduktion auf diesen Teil des Gebietes zu verlagern, sofern die dort erzeugten Milchmengen in die Gesamtgarantiemenge für die ehemalige DDR eingerechnet werden (vgl. in diesem Sinne für einen Milchbetrieb, der zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat lag, Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93, St. Martinus Elten, Slg. 1997, I-255, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts aber nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und Urteil Grundig Italiana, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-401/99

    Thomsen

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-268/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ergibt, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers hat (Urteile Ballmann, Randnr. 9, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775, Randnr. 32).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die zuständigen deutschen Behörden den für die neuen Länder bestimmten Teil der Gesamtgarantiemenge "ausschließlich unter diesen Erzeugern aufzuteilen" hatten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 -, Slg. 2003, IO-4353, Rn. 35 ff.), bezieht sich ebenso wie die ihnen folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 213, 459 ; ebenso Beschluss vom 31. Mai 2006 - VII B 37/05 -, juris, Rn. 18) ausschließlich auf die Zuteilung individueller Referenzmengen, nicht hingegen auf die Frage der Saldierung im Falle von deren Über- und Unterschreitung.
  • EuGH, 23.11.2023 - C-354/22

    Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen

    Er muss jedoch die Gesamtheit der Produktionseinheiten verwalten, ohne dass er Inhaber der Anlagen zu sein braucht, die er für seine Produktion nutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Agrargenossenschaft Alkersleben, C-268/01, EU:C:2003:263, Rn. 30 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-354/22

    Weingut A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    In der Rechtsprechung ist wiederholt bestätigt worden, dass es nicht von Belang ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Erzeuger den Betrieb führt (Urteil vom 8. Mai 2003, Agrargenossenschaft Alkersleben, C-268/01, EU:C:2003:263, Rn. 30, und Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, EU:C:2010:365, Rn. 62).

    21 Urteil vom 8. Mai 2003, Agrargenossenschaft Alkersleben (C-268/01, EU:C:2003:263, Rn. 30 bis 33).

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung;

    Soweit damit der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung der VO Nr. 3950/92 das Gebiet der ehemaligen DDR für einen Übergangszeitraum dem Gebiet eines Mitgliedstaates gleichgestellt hat, folgt daraus zwar die Verpflichtung der deutschen Behörden, diesen Teil der zugewiesenen Referenzmengen ausschließlich unter Erzeugern in den neuen Bundesländern aufzuteilen und ggf. die Entscheidung des Inhabers eines Milch erzeugenden Betriebs über die Verlagerung der Produktion in einen anderen Teil des Gebiets der ehemaligen DDR zu respektieren (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-268/01, EuGHE 2003, I-4353).
  • BGH, 27.10.2004 - XII ZR 165/01

    Rückübertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge nach Beendigung des

    Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH Thomsen aaO Rdn. 32; EuGH Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 - Slg. 1991, I-25 Rdn. 9 - Ballmann; EuGH Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 - Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30 - Mulligan; EuGH Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 - Slg. 2003, I-4353 Rdn. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben).
  • BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05

    NZB: Milchgarantiemengenregelung, Saldierung

    Soweit damit der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung der VO Nr. 3950/92 das Gebiet der ehemaligen DDR für einen Übergangszeitraum dem Gebiet eines Mitgliedstaates gleichgestellt hat, folgt daraus zwar die Verpflichtung der deutschen Behörden, diesen Teil der zugewiesenen Referenzmengen ausschließlich unter Erzeugern in den neuen Bundesländern aufzuteilen und ggf. die Entscheidung des Inhabers eines Milch erzeugenden Betriebs über die Verlagerung der Produktion in einen anderen Teil des Gebiets der ehemaligen DDR zu respektieren (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-268/01, EuGHE 2003, I-4353).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    5 - Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-268/01 (Agrargenossenschaft Alkersleben, Slg. 2003, I-4353, Randnr. 46) und in der Rechtssache C-379/98 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 39.
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