Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2010 - C-409/06, C-316/07, C-46/08   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit der ein solches Monopol betreffenden Regelung mit dem deutschen Grundgesetz festgestellt, die Regelung aber während einer Übergangszeit aufrechterhalten wird, um die Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Zulässigkeit und eventuelle Voraussetzungen einer derartigen Übergangszeit, wenn die betreffende nationale Regelung auch gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt

  • openjur.de

    § 284 StGB; Art. 12 Abs. 1 GG; Artt. 43, 49 EG
    Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten

  • Telemedicus

    Winner Wetten ./. Stadt Bergheim - Kassation des staatlichen Sportwettenmonopols

mehr
  • webshoprecht.de

    Europarechtlichen Unzulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel- und Sportwettenmonopols

  • aufrecht.de

    Sportwettenmonopol in Deutschland unzulässig

  • Europäischer Gerichtshof

    Winner Wetten

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit der ein solches Monopol betreffenden Regelung mit dem deutschen Grundgesetz festgestellt, die Regelung aber während einer Übergangszeit aufrechterhalten wird, um die Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Zulässigkeit und eventuelle Voraussetzungen einer derartigen Übergangszeit, wenn die betreffende nationale Regelung auch gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Der EuGH kippt das deutsche Glückspielmonopol

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EG Art. 43, 49; AEUV Art. 49, 56, 264, 267
    Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols - Anwendungsvorrang des Unionsrechts und Rechtssicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit der ein solches Monopol betreffenden Regelung mit dem deutschen Grundgesetz festgestellt, die Regelung aber während einer Übergangszeit aufrechterhalten wird, um die Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu ermöglichen - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Zulässigkeit und eventuelle Voraussetzungen einer derartigen Übergangszeit, wenn die betreffende nationale Regelung auch gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Staatliches Wettmonopol gekippt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwetten-Monopol vom EuGH gekippt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsches Glücksspielmonopol ist europarechtswidrig

mehr
  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuGH kippt das deutsche Glücksspielmonopol (oder doch nicht?)

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Aktuelles deutsche Glücksspielmonopol verboten

  • europa-uni.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Fälle Carmen Media und Winner Wetten

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Rien ne va plus: Die Auswirkungen der EuGH-Urteile vom 08. September 2010 auf das Glücksspiel- und Sportwettenrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ein die Niederlassungsfreiheit beschränkendes staatliches Sportwettenmonopol darf auch nicht übergangsweise angewendet werden


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Deutsches Sportwettenmonopol steht am 8. und 9. Dezember 2009 auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof entscheidet über Sportwettenmonopol - neue Verfahren aus Deutschland und Portugal

  • cbh.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Deutsches Glücksspielrecht als Anlass einer wichtigen Grundsatzentscheidung

Besprechungen u.ä. (3)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Deutsche Glücksspielmonopole gekippt - Hat das Staatsmonopol auf Dauer ausgespielt? (Dr. jur. Alexander Konzelmann)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzanmerkung)

    "Rien ne va plus": EuGH kippt deutsches Glücksspielmonopol

  • lampmann-behn.de (Kurzanmerkung)

    EuGH-Richter erteilen Glücksspielstaatsvertrag eine Abfuhr - oder doch nicht?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2006 - Winner Wetten GmbH gegen Bürgermeisterin der Stadt Bergheim

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010, Rs. C-409/06 (Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bei staatlichem Sportwettenmonopol)" von RAin Dr. Laila Mintas, original erschienen in: MMR 2010, 840.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspielmonopol! Oder doch nicht?" von Prof. Dr. Jörg Ennuschat, original erschienen in: GewArch 2010, 425 - 427.

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2011, 176 (Ls.)
  • EuZW 2010, 759 (Ls.)
  • MMR 2010, 838
  • DÖV 2010, 941
  • NVwZ 2010, 1419



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Wird zitiert von ... (129)  

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11  

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Weiterhin steht aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; Stoß aaO; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) fest, dass das in Bayern bis 2008 gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl. S. 230) geltende Sportwettenmonopol, aufgrund dessen ausschließlich die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder Sportwetten ("ODDSET") anbieten und (über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet) vertreiben durften, und damit die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen der Bediensteten zu 1 und 2 objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren: Die Regelungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufweisen als jene, für die das Monopol galt.

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419 Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, [...], Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11  

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Weiterhin steht aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; Stoß aaO; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) fest, dass das in Bayern bis 2008 gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl. S. 230) geltende Sportwettenmonopol, aufgrund dessen ausschließlich die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder Sportwetten ("ODDSET") anbieten und (über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet) vertreiben durften, und damit die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen der Bediensteten zu 1 und 2 objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren: Die Regelungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufweisen als jene, für die das Monopol galt.

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419, Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, [...], Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09  

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Das Unionsrecht verlangt auf Grundlage der aus Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) abgeleiteten Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz (zum Grundsatz der Zusammenarbeit vgl. EuGH-Urteil vom 8. September 2010 C-409/06, Winner Wetten, juris, unter Rdnrn. 55, 58) nur, dass die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Fristen, die zur Durchsetzung des Unionsrechts einzuhalten sind, nicht ungünstiger ausgestalten als in den nur das innerstaatliche Recht betreffenden Verfahren.
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