Rechtsprechung
| EuGH, 08.12.2011 - C-386/10 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre - Geldbußen - Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz
- Europäischer Gerichtshof
Chalkor / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre - Geldbußen - Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle [Markt für Kupfer-Industrierohre]; Größe des Marktes; Zuwiderhandlungsdauer und berücksichtigungsfähige Zusammenarbeit; Geldbuße; Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz; Chalkor AE Epexergasias Metallon gegen Europäische Kommission
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Europagerichtliche Kontrolle von Kommissionsentscheidungen in Wettbewerbssachen verstößt nicht gegen die EU-Grundrechtecharta
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2010 von Chalkor AE Epexergasias Metallon gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-21/05, Chalkor AE/Europäische Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 19.05.2010 - T-21/05
- EuGH, 08.12.2011 - C-386/10 P
Zeitschriftenfundstellen
- EuZW 2012, 190
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Art. 282 …
Daher ist lediglich Art. 47 der Charta heranzuziehen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem muss der Unionsrichter von Amts wegen prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet und u. a. dargelegt hat, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 61).
Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Mitteilung der Kommission "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003" (ABl. 2006, C 210, S. 2) genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission verweisen, um von einer eingehenden rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle abzusehen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).
Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, steht daher mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 67).
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, …
Was den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der Höhe einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser Pflicht in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung zukommt und dass die Kommission ihre Entscheidung begründen und u. a. darlegen muss, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit - im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte -, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 103 und 106, Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn. 63 und 67, und KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 130 und 133).
Außerdem kommt der Begründungspflicht im Hinblick auf die Festsetzung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine ganz besondere Bedeutung zu (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 61).
- EuGH, 08.12.2011 - C-389/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre - …
Der Gerichtshof hat in der Generalversammlung beschlossen, dass in der vorliegenden Rechtssache ohne Schlussanträge entschieden wird und dass sie am selben Tag wie die Rechtssache Chalkor/Kommission (C-386/10 P), die dasselbe Kartell betrifft, verhandelt wird.
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