Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.1984 - 7/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Ospig / Hauptzollamt Bremen-Ost

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLWERT - QUOTAKOSTEN , DIE FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN ENTSTEHEN - AUSSCHLUSS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLWERT - QUOTAKOSTEN , DIE FÜR DEN ERWERB VON EXPORTKONTINGENTEN ENTSTEHEN - AUSSCHLUSS

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1984, 609



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 24.04.1990 - VII R 55/89  
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  • BFH, 07.03.2007 - I R 25/05  

    Ist die "doppelte Buchwertverknüpfung" beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

    Denn eine EG-Richtlinie entfaltet u.a. nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und keinen Raum für eine Entscheidung des Mitgliedstaates lässt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. Juli 1964 Rs. 6/64, EuGHE 64, 1251; vom 19. Januar 1982 Rs. 8/81, EuGHE 82, 53; vom 22. April 1984 Rs. 7/83, EuGHE 84, 1975; vom 26. Februar 1986 Rs. 152/84, EuGHE 86, 723).
  • BFH, 12.06.1991 - VII R 98/89  
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  • EuGH, 09.08.1994 - C-340/93  

    Thierschmidt / Hauptzollamt Essen

    11 Das vorlegende Gericht führt aus, die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 (Ospig, Slg. 1984, 609) und vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-219/88 (Malt, Slg. 1990, I-1481) gegebene Begründung für die Nichteinbeziehung der Kosten für Fremdquoten in den Zollwert könne auf Eigenquoten erstreckt werden und erlaube auch den Ausschluß mit ihnen zusammenhängender Kosten vom Zollwert.

    Die Urteile Ospig und Malt enthielten gleichfalls keinen Anhaltspunkt hierfür.

  • EuGH, 19.05.1994 - C-29/93  

    Ospig Textil-Gesellschaft / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Ferner ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 (Ospig, Slg. 1984, 609), daß nur die Kosten für freie und nach dem Recht des Exportlandes übertragbare Fremdquoten nicht in den Zollwert einzubeziehen seien.

    12 Wie der Gerichtshof in dem Urteil Ospig (a. a. O.) festgestellt hat, ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem geänderten Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80, daß der Zollwert alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind (Randnr. 11).

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 6 K 209/02  

    Anteilstausch und doppelte Buchwertverknüpfung über die Grenze: Unvereinbarkeit

    Der Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie muss abgelaufen sein, die fragliche Vorschrift muss unbedingt und hinreichend genau sein und keinen Raum für eine Entscheidung des Mitgliedstaates lassen, der Zweck der Vorschrift muss genügend klar und präzise sein, und die Richtlinienvorschrift begründet Rechte und keine Verpflichtungen für den einzelnen Bürger (EuGH-Urteile vom 10. Juli 1964 Rs 6/64 EuGHE 64, 1251; vom 6. Oktober 1970 - Rs 9/10 EuGHE 70, 825; vom 9. März 1978 - Rs 106/77 EuGHE 78, 629; vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 EuGHE 82, 53; vom 22. April 1984 - Rs 7/83 EuGHE 84, 1975; vom 26. Februar 1986 Rs 152/84 EuGHE 86, 723; Thömmes in FWB, vor § 23 UmwStG Anm. 35 ff).
  • EuGH, 28.03.1990 - 219/88  

    Malt / Hauptzollamt Düsseldorf

    Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 ( Ospig/Hauptzollamt Bremen-Ost, Slg . 1984, 609 ) geltend, daß der Zusatzbetrag für die Echtheitsbescheinigung, nicht zu dem "für die eingeführten Waren" tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehöre .
  • FG Düsseldorf, 04.10.2006 - 4 K 783/05  
    Zwar gehören Kosten für Fremdquoten sowie Kosten für Eigenquoten, die dem Ausführer entgeltlich erteilt wurden, nicht zum Zollwert (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 9. Februar 1984 Rs. 7/83, Slg. 1984, 609 Rdnr. 15 und 17; vom 19. Mai 1994 Rs. C-29/93, Slg. 1994, I-1963 Rdnr. 14; vom 9. August 1994 Rs. C-340/93, Slg. 1994, I-3905 Rdnr. 25 f.).
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