Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2000 - C-355/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Bewachungs- und Sicherheitsdienste - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche Niederlassung im Inland zu haben - Verpflichtung der Führungskräfte und Arbeitnehmer, im Inland zu wohnen - Erfordernis eines Ausweises nach nationalem Recht

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - [EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-1221
  • EuZW 2000, 344
  • DVBl 2000, 891
  • NZA-RR 2000, 431



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Wird zitiert von ... (51)  

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass sich die in den Art. 45 Abs. 1 EG und 55 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 35, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 25, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 26, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Wie bei allen Abweichungen von einem Grundprinzip des Vertrags ist jedoch auch bei der Berufung auf die öffentliche Ordnung eine enge Auslegung geboten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, Kommission/Belgien, Randnr. 35, vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Bewachungsunternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik -

    (8)  - Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnrn. 37 f.).

    (27)  - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20); Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 52); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 27).

    (28)  - Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 35 bis 39); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 24 bis 26); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 20 und 22).

    (29)  - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 29).

    (31)  - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 37 f.).

    (36)  - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 f.).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/03  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der

    Insbesondere berücksichtige die fragliche nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 36 bis 38, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

    Diese Voraussetzung sei unverhältnismäßig, da diese abgeordneten Bediensteten jedenfalls bereits im Besitz eines vom Herkunft smitgliedstaat ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses seien (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Verpflichtung der Bediensteten eines privaten Sicherheitsdienstes und einer Detektei, im Besitz eines Ausweises sein zu müssen, der von den Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ebenfalls als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen ist, soweit die mit der Ausstellung eines solchen Ausweises verbundenen Formalitäten die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen verteuern können (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).

    Zu der Frage, ob diese Maßnahme durch die von der niederländischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit des Schutzes der Bürger gerechtfertigt sein kann, führt die Kommission zu Recht aus, dass die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, jedenfalls im Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses sein müssen und dass diese Dokumente zur Bestimmung ihrer Identität ausreichen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03  

    Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier Dienstleistungsverkehr

    (3)  - Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221).

    (27)  - Zur ersten und zweiten Rüge vgl. insbesondere das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 41 bis 44 und 53 bis 57), zur fünften Rüge insbesondere das Urteil Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 17 bis 20 und 31), ähnlich auch die Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 35 bis 38) und Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 60 und 61).

    (59)  - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

    (64)  - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

    (65)  - Im selben Sinne die Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 35 bis 38) und Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/02  
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  • EuGH, 07.02.2002 - C-279/00  

    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

    Was insbesondere die "Gründe der öffentlichen Ordnung" anbelange, die zu den in Artikel 46 EG aufgezählten Gründen des Allgemeininteresses gehörten und auf die sich die italienische Regierung in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben berufe, sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung eng ausgelegt werden müsse (vgl. Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 24, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28).

    Jedenfalls setze der Rückgriff auf diesen Begriff über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohne, hinaus die Existenz einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 40, und Kommission/Belgien, Randnr. 28).

    17 Um über die Begründetheit der ersten Rüge der Kommission entscheiden zu können, ist zunächst festzustellen, dass das Erfordernis, dass Zeitarbeitsunternehmen, die in Italien ansässigen Nutzern Arbeitskräfte zur Verfügung stellen wollen, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in dem besagten Mitgliedstaat durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 20).

    34 Indem jedoch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97 vorschreibt, dass alle Unternehmen die dort vorgesehene Sicherheit stellen müssen, um die in Italien zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung erforderliche Genehmigung zu erhalten, schließt es diese Vorschrift aus, dass ihrer Zielsetzung nach vergleichbaren Verpflichtungen Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende bereits in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. außer den genannten Urteilen Kommission/Belgien, Randnr. 38, und Kommission/Italien, Randnr. 24, Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 13).

  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit -

    20 Zur zweiten Rüge der Kommission ist erstens festzustellen, dass das Erfordernis, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien auszuüben, ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in Italien durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Personen unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27).

    21 Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die unter Androhung von Strafe die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 des Vertrages dar (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    23 Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nämlich nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 37).

    24 Indem es verlangt, dass alle Personen dieselben Voraussetzungen erfuellen, um eine für die Ausübung der Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien erforderliche behördliche Genehmigung zu erhalten, schließt es das Gesetz Nr. 264/91 aus, die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01  

    Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls

    111 Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    8 Unter Berufung insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) trägt die Kommission vor, die sich aus den Artikeln 55 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG und 55 EG) ergebenden Rechtfertigungen fänden auf die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste keine Anwendung, weil die privaten Sicherheitsunternehmen und die vereidigten privaten Wachleute nicht direkt und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt seien.

    20 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. die erwähnten Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 26; vgl. auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 20.05.2001 - C-263/99  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit -

    [20] Zur zweiten Rüge der Kommission ist erstens festzustellen, dass das Erfordernis, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien auszuüben, ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in Italien durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Personen unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27).

    [21] Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die unter Androhung von Strafe die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheitim Sinne von Artikel 59 des Vertrages dar (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    [23] Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nämlich nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 37).

    [24] Indem es verlangt, dass alle Personen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um eine für die Ausübung der Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien erforderliche behördliche Genehmigung zu erhalten, schließt es das Gesetz Nr. 264/91 aus, die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-263/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07  

    Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2004 - C-189/03  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02  

    Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/51/EWG -

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und Aufrechterhaltung

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG -

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05  

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-279/00  
  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05  

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - Private

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08  

    Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierung aus Gründen

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/042-08  

    Vergabe - Rettungsdienstleistungen unterliegen dem Vergaberecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - Tätigkeiten, die

  • EuGH, 29.09.2011 - C-387/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • VK Sachsen, 26.03.2008 - 1/SVK/005-08  

    Vergabe - Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08  

    Vergabe - Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt dem Vergabrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09  

    Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

  • VK Sachsen, 09.09.2008 - 1/SVK/046-08  

    Vergabe - Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Privatunternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-503/03  

    Richtlinie 64/221/EWG - Angehörige von Drittstaaten, die mit Unionsbürgern

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03  

    Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht - Artikel 82 EG und 86 EG - Freier Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-546/07  

    Polen sollen hier nicht nur für deutsche Firmen arbeiten dürfen //

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-54/08  

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-61/08  

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-50/08  

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-439/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-193/05  

    Vertragsverletzung - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09  

    Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs -Niederlassungsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2006 - 7 B 13.05  
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08  

    Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2005/36 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-493/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-421/98  
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