Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2015 - C-177/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16960
EuGH, 09.07.2015 - C-177/14 (https://dejure.org/2015,16960)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-177/14 (https://dejure.org/2015,16960)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-177/14 (https://dejure.org/2015,16960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regojo Dans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - "Personal eventual" - Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Regojo Dans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - "Personal eventual" - Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -Richtlinie 1999/70/EG -EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - 'Personal eventual' -Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - ...

  • rechtsportal.de

    Vorenthaltung einer Dreijahresdienstalterszulage für Aushilfspersonal; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Supremo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Regojo Dans

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - "Personal eventual" - Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.02.2012 - C-556/11

    Lorenzo Martínez

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 29, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 34).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 30, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 35).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Zu den Dreijahresdienstalterszulagen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Zulage, die nach dem spanischen Recht nur dauerbeschäftigtem Statuspersonal der Gesundheitsdienste unter Ausschluss des Zeitpersonals sowie als Berufsbeamte einer Autonomen Gemeinschaft beschäftigten Lehrern unter Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrer und unbefristet beschäftigten Dozenten einer Autonomen Gemeinschaft unter Ausschluss der befristet beschäftigten Dozenten zustand, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47 und 48, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 32 bis 34, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 37).

    Zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung tätig sind, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 37, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 43).

    In jedem Fall obliegt unter solchen Umständen dem vorlegenden Gericht die Feststellung, ob sich die Berufsbeamten und das Aushilfspersonal, für das eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen vorgetragen wird, bezogen auf den Erhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahresdienstalterszulagen in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 39, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachlicher Grund" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 40, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 41, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 48).

    Dagegen genügt die Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 56, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 42, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 49).

    Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die dauerhafte Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 38, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 43, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 50).

  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 29, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 34).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 30, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 35).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Zu den Dreijahresdienstalterszulagen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Zulage, die nach dem spanischen Recht nur dauerbeschäftigtem Statuspersonal der Gesundheitsdienste unter Ausschluss des Zeitpersonals sowie als Berufsbeamte einer Autonomen Gemeinschaft beschäftigten Lehrern unter Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrer und unbefristet beschäftigten Dozenten einer Autonomen Gemeinschaft unter Ausschluss der befristet beschäftigten Dozenten zustand, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47 und 48, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 32 bis 34, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 37).

    Zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung tätig sind, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 37, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 43).

    In jedem Fall obliegt unter solchen Umständen dem vorlegenden Gericht die Feststellung, ob sich die Berufsbeamten und das Aushilfspersonal, für das eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen vorgetragen wird, bezogen auf den Erhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahresdienstalterszulagen in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 39, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachlicher Grund" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 40, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 41, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 48).

    Dagegen genügt die Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 56, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 42, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 49).

    Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die dauerhafte Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 38, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 43, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 50).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 29, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 34).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 30, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 35).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Zu den Dreijahresdienstalterszulagen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Zulage, die nach dem spanischen Recht nur dauerbeschäftigtem Statuspersonal der Gesundheitsdienste unter Ausschluss des Zeitpersonals sowie als Berufsbeamte einer Autonomen Gemeinschaft beschäftigten Lehrern unter Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrer und unbefristet beschäftigten Dozenten einer Autonomen Gemeinschaft unter Ausschluss der befristet beschäftigten Dozenten zustand, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47 und 48, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 32 bis 34, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 37).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Dreijahresdienstalterszulagen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen, hervorgeht, dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 42 und 47, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 126, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachlicher Grund" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 40, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 41, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 48).

    Dagegen genügt die Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 56, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 42, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 49).

    Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die dauerhafte Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 38, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 43, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 50).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Angesichts der Bedeutung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören, ist den Bestimmungen, die in der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind, um befristet beschäftigten Arbeitnehmern die gleichen Vorteile wie vergleichbaren Dauerbeschäftigten zu sichern, sofern eine unterschiedliche Behandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, allgemeine Geltung zuzuerkennen, da sie besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugutekommen müssen (Urteil Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 27).

    Daher sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, sowie Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht als Aushilfspersonal bezeichnet wird oder sein Arbeitsvertrag bestimmte besondere Aspekte aufweist, wie im Ausgangsverfahren eine Befristung, eine im freien Ermessen stehende Ernennung oder Entlassung oder auch die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer eine Aufgabe als Vertrauensperson oder Sonderberater ausüben soll, ist dabei für sich genommen unerheblich, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und dieser Vereinbarung in den Mitgliedstaaten erheblich dadurch in Frage gestellt würden, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Instrumenten des Unionsrechts bezweckten Schutz auszunehmen (vgl. entsprechend Urteil Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 29).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 30, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 35).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Zu den Dreijahresdienstalterszulagen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Zulage, die nach dem spanischen Recht nur dauerbeschäftigtem Statuspersonal der Gesundheitsdienste unter Ausschluss des Zeitpersonals sowie als Berufsbeamte einer Autonomen Gemeinschaft beschäftigten Lehrern unter Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrer und unbefristet beschäftigten Dozenten einer Autonomen Gemeinschaft unter Ausschluss der befristet beschäftigten Dozenten zustand, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47 und 48, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 32 bis 34, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 37).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Dreijahresdienstalterszulagen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen, hervorgeht, dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 42 und 47, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 126, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachlicher Grund" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 40, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 41, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 48).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 29, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 34).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 30, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 35).

    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die dauerhafte Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (vgl. Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 38, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 43, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 50).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung tätig sind, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 37, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 43).

    In jedem Fall obliegt unter solchen Umständen dem vorlegenden Gericht die Feststellung, ob sich die Berufsbeamten und das Aushilfspersonal, für das eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen vorgetragen wird, bezogen auf den Erhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahresdienstalterszulagen in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 39, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 44).

    Zum anderen scheint, auch wenn einige der Unterschiede hinsichtlich der Einstellung von Berufsbeamten, der verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie Verantwortung zu tragen haben, grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung des Aushilfspersonals in Bezug auf seine Beschäftigungsbedingungen rechtfertigen können, (vgl. entsprechend Urteil Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 78), dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall zu sein.

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Wie sich schon dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen lässt, ist deren Anwendungsbereich weit gefasst, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definitionen" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, sowie Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, sowie Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    In Anbetracht der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24, sowie Beschlüsse Montoya Medina, C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 31, und Lorenzo Martínez, C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 36).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Dreijahresdienstalterszulagen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen, hervorgeht, dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 42 und 47, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 126, sowie Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 53).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, beziehen sich diese Fragen nicht auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, der speziell darauf abzielt, Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden (Urteil Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 32).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-177/14
    Wie sich schon dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen lässt, ist deren Anwendungsbereich weit gefasst, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definitionen" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, sowie Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-596/14 - [de Diego Porras] Rn. 26 f.; 9. Juli 2015 - C-177/14 - [Regojo Dans] Rn. 41 f.) .

    Eine Rechtfertigung kann auch darauf beruhen, dass ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt wird (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-596/14 - [de Diego Porras] Rn. 45; 9. Juli 2015 - C-177/14 - [Regojo Dans] Rn. 55, jeweils mwN) .

    (bb) Die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter kann dagegen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (vgl. nur EuGH 14. September 2016 - C-596/14 - [de Diego Porras] Rn. 46; 9. Juli 2015 - C-177/14 - [Regojo Dans] Rn. 54; grundlegend EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

    46 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 30).

    47 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 31).

    48 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 27), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 32).

    49 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 29), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 34).

    50 Urteil vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 34).

    52 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    14 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 40), vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 33), sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 26), und vom 19. März 2019, CCOO (C-293/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:224, Rn. 28).

    In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass unter diesen Begriff auch insbesondere die Dreijahresdienstalterszulagen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, sowie vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43), die Sechsjahresweiterbildungszulagen (Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), das Recht auf Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36), die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33) und die Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge (Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27 und 29) fallen.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

    Unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen somit die Dreijahresdienstalterszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58, und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans, C-177/14, EU:C:2015:450, Rn. 43) die Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Regelungen über Dienstzeiten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zurückzulegen sind, oder über die Berechnung der Dienstzeiten, die für eine jährliche Beurteilung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Teilnahme am Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und der daraus folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 33).
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2599/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

    Ein sachlicher Grund im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - Rs. C-307/05 "Del Cerro Alonso" v. 22.12.2010 - Rs. C-444/09 "Gaviero Gaviero" v. 18.10.2012 - Rs. C-302/11 bis 305/11 "Valenza" v. 09.07.2015 - Rs. C-177/14 "Regojo Dans").
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2596/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

    Ein sachlicher Grund im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - Rs. C-307/05 "Del Cerro Alonso" v. 22.12.2010 - Rs. C-444/09 "Gaviero Gaviero" v. 18.10.2012 - Rs. C-302/11 bis 305/11 "Valenza" v. 09.07.2015 - Rs. C-177/14 "Regojo Dans").
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2597/15

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

    Ein sachlicher Grund im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - Rs. C-307/05 "Del Cerro Alonso"; v. 22.12.2010 - Rs. C-444/09 "Gaviero Gaviero"; v. 18.10.2012 - Rs. C-302/11 bis 305/11 "Valenza"; v. 09.07.2015 - Rs. C-177/14 "Regojo Dans").
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2598/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

    Ein sachlicher Grund im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - Rs. C-307/05 "Del Cerro Alonso"; v. 22.12.2010 - Rs. C-444/09 "Gaviero Gaviero"; v. 18.10.2012 - Rs. C-302/11 bis 305/11 "Valenza"; v. 09.07.2015 - Rs. C-177/14 "Regojo Dans").
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

    4 Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557), vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450), und vom 20. Dezember 2017, Vega González (C-158/16, EU:C:2017:1014), sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez (C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67), und vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-158/16

    Vega González

    9 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C-177/14, EU:C:2015:450).
  • EuG, 14.12.2016 - T-366/15

    Todorova Androva / Rat u.a.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht