Rechtsprechung
| EuGH, 09.08.1994 - C-44/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat
EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 1 und 3
Staatliche Beihilfen ° Bestehende und neue Beihilfen ° Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren, für die aufgrund einer unveränderten Regelung vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Beihilfen gewährt werden ° Qualifizierung als bestehende Beihilfe ° Keine Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren, für die aufgrund einer unveränderten Regelung vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Beihilfen gewährt werden - Qualifizierung als bestehende Beihilfe - Keine Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Cour d'appel de Bruxelles [Belgien], 05.02.1993 - 285/90
- Cour d'appel de Bruxelles [Belgien], 13.10.1993 - R.G. réf. nº 285/90
- EuGH, 22.06.1994 - C-44/93
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93
- EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1994, I-3829
Wird zitiert von ... (25)
- EuG, 11.06.2009 - T-189/03
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
Die Voraussetzungen, die im Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, im Folgenden: Urteil Namur, Randnr. 33), dafür aufgestellt worden seien, dass eine Beihilfe als bestehende Beihilfe gelten könne, seien im vorliegenden Fall erfüllt.Selbst wenn man die im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt) aufgestellten Voraussetzungen für nicht erfüllt halte, sei die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Einstufung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als neue Beihilfe fehlerhaft.
Die im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt) genannten Kriterien müssten im vorliegenden Fall nämlich im Lichte dessen angewandt werden, dass der anwendbare rechtliche Rahmen ein anderer sei und die konkret betroffenen Sektoren vom Wettbewerb abgeschottet gewesen seien.
Im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 13) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 88 EG ergibt, dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, sowie diejenigen, die unter den Vorausset zungen des Art. 88 Abs. 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6), ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, während als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht nach der letztgenannten Vorschrift gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf bei der Kommission angemeldete ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.
- EuG, 11.06.2009 - T-222/04
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
Die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass der im Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, im Folgenden: Urteil Namur), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht greife, weil neue Rechtsvorschriften den Zweck der durch die Regelung Begünstigten sowie ihre Tätigkeitssektoren und -gebiete ausgedehnt hätten, sei falsch.Die Kommission macht unter Verweis auf die Nrn. 86 bis 91 der angefochtenen Entscheidung geltend, dass im vorliegenden Fall keine der beiden im Urteil Namur (oben in Randnr. 87 angeführt) genannten Voraussetzungen erfüllt sei.
Im Urteil Namur (oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 88 EG ergibt, dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, sowie diejenigen, die unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6), ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, während als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht nach der letztgenannten Vorschrift gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf bei der Kommission angemeldete ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.
- EuG, 16.12.2010 - T-231/06
Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der …
Die Kläger berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829).Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 28).
Das schließt ihre Angliederung an eine bestehende Beihilfe aus, da die vorliegenden Umstände nicht mit denen vergleichbar sind, die dem Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Randnr. 162 angeführt, zugrunde lagen.
- EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - …
Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13).Sie ist deshalb eine neue Beihilfe, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Namur-Les assurances du crédit, zitiert oben in Randnr. 173, Randnr. 13).
- EuG, 30.04.2002 - T-195/01 Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnrn. 13 und 16) bestätigt, in dem der Gerichtshof bestätigt hat, dass als neue Beihilfen die Maßnahmen anzusehen sind, die "auf die Einführung ... von Beihilfen gerichtet sind", und dass "Vorhaben zur ... Umgestaltung von Beihilfen" nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Diesem Ergebnis steht das Urteil Namur-Les assurances du crédit (Randnr. 28) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Maßstab für dieEinstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen ist.
- EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
Staatliche Beihilfen - Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) …
48 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Artikels 93 EG-Vertrag, daß als bestehende Beihilfen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, einschließlich derjenigen, die nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6) als solche zu betrachten sind. - EuG, 11.06.2009 - T-301/02
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
Die Klägerin untermauert ihr Vorbringen mit einem Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 33), und des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission (T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309), woraus sich ergebe, dass die Kommission die neuen Gesichtspunkte einer geänderten Beihilferegelung prüfen müsse.Im Urteil Namur-Les assurances du crédit (oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 13) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 88 EG ergibt, dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, sowie diejenigen, die unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6), ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, während als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht nach der letztgenannten Vorschrift gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf bei der Kommission angemeldete ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.
- BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08 Namentlich kommt es darauf an, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Natur der gewährten Vorteile oder die Tätigkeiten des Empfängers geändert worden sind (Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-44/93 - Slg. 1994, I-3829 Rn. 28 f.; s. auch EuG…, Urteil vom 30. April 2002 - Rs. T 195/01 u.a. - Slg. 2002, II 2309 Rn. 111).
- EuGH, 29.11.2012 - C-262/11
Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Assoziierungsabkommen …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag für bestehende und für neue Beihilfen unterschiedliche Verfahren vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg. 1992, I-4145, Randnrn. 22 bis 24, und vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnrn. 10 bis 12). - EuG, 11.03.2009 - T-354/05
Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren …
Stellt die Kommission, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EG unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie gemäß Abs. 2 des Art. 88 EG, dass der betreffende Staat die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 23, Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 11). - EuGH, 18.11.2010 - C-322/09
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - …
- EuG, 16.09.2004 - T-274/01
Staatliche Beihilfe - Begriff - Vergünstigung - Verkaufspreis eines Grundstücks - …
- EuGH, 21.07.2005 - C-71/04
Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 …
- EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im …
- EuG, 11.06.2009 - T-297/02
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
- EuG, 01.07.2010 - T-62/08
Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - …
- EuG, 16.12.1999 - T-158/96
EGKS-Vertrag - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der …
- EuG, 17.06.1999 - T-82/96
Staatliche Beihilfen - Beschwerden von Konkurrenzunternehmen - Gerichtlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00
- EuG, 30.01.2002 - T-35/99
Staatliche Beihilfen - Unternehmen des Sektors des Baus von Fahrzeugen für die …
- EuG, 22.10.1996 - T-330/94
Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- EuG, 28.09.1995 - T-95/94
- EuG, 09.06.2009 - T-152/06
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - …
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
Rundfunkgebühren
