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   EuGH, 09.09.2011 - C-256/11   

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https://dejure.org/2011,13375
EuGH, 09.09.2011 - C-256/11 (https://dejure.org/2011,13375)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2011 - C-256/11 (https://dejure.org/2011,13375)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2011 - C-256/11 (https://dejure.org/2011,13375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Beschleunigtes Verfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Dereci u.a.

    Beschleunigtes Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Beschleunigtes Verfahren zur Vorabentscheidung; Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur Dringlichkeit der Entscheidung bei drohender Ausweisung von Familienangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschleunigtes Verfahren zur Vorabentscheidung; Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur Dringlichkeit der Entscheidung bei drohender Ausweisung von Familienangehörigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    Entsprechende Umstände hätten die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Rechtssache gerechtfertigt, in der mit Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, Slg. 2008, I-6241), entschieden worden sei.

    Diese Drohung einer unmittelbar bevorstehenden Ausweisung nehme den betroffenen Beschwerdeführern der Ausgangsverfahren die Möglichkeit, ein normales Familienleben zu führen, weil sie sie in eine Situation der Unsicherheit über Grundaspekte ihrer familiären Zukunft bringe (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Metock u. a., C-127/08, Randnr. 13).

    Daher würde eine sehr bald erfolgende Beantwortung dazu beitragen, diese Unsicherheit, die die Betroffenen daran hindert, ein normales Familienleben zu führen, rascher zu beenden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Metock u. a., Randnrn.

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77 sowie Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35 und ABl. 2007, L 204, S. 28) sowie des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, die durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei begründet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, und des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls.

    Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV oder subsidiär, im Fall von Herrn Dereci, ob entweder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 oder Art. 41 des Zusatzprotokolls dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, obwohl er dort mit einem seiner Familienangehörigen, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, wohnen möchte, und zwar selbst dann, wenn dieser nationale Staatsangehörige von seinem Freizügigkeitsrecht niemals Gebrauch gemacht hat und hinsichtlich seines Lebensunterhalts nicht auf den Staatsangehörigen angewiesen ist, der die Gewährung eines Aufenthaltsrechts beantragt hat.

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu den Grundrechten gehört, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 41, vom 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Slg. 2003, I-9607, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu den Grundrechten gehört, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 41, vom 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Slg. 2003, I-9607, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass bei ihm wie auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden eine erhebliche Anzahl gleich gelagerter Fälle anhängig und eine Häufung dieser Art von Fällen in naher Zukunft infolge des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu erwarten sei.
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 09.09.2011 - C-256/11
    58 und 59, und vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 52), wobei dieses Recht überdies in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nochmals bekräftigt wurde.
  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Desgleichen war in der Rechtssache, in der der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2011, Dereci u. a. (C-256/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:571, Rn. 15), ergangen ist, der ebenfalls vom High Court (Hoher Gerichtshof) angeführt worden ist, zumindest einem der Kläger die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen seine Ausweisungsverfügung versagt worden, so dass die Abschiebung des Betroffenen jederzeit erfolgen konnte.
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