Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2015 - C-72/14, C-197/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24173
EuGH, 09.09.2015 - C-72/14, C-197/14 (https://dejure.org/2015,24173)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-72/14, C-197/14 (https://dejure.org/2015,24173)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-72/14, C-197/14 (https://dejure.org/2015,24173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Rheinschiffer - Bescheinigung E 101 - Beweiskraft - Anrufung des Gerichtshofs - Vorlagepflicht

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wandererwerbstätige; Soziale Sicherheit; Anzuwendende Rechtsvorschriften; Rheinschiffer; Bescheinigung E 101; Beweiskraft; Anrufung des Gerichtshofs; Vorlagepflicht

  • doev.de PDF

    X u. van Dijk - Vorabentscheidungsersuchen; acte-clair-Doktrin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Rheinschiffer - Bescheinigung E 101 - Beweiskraft - Anrufung des Gerichtshofs - Vorlagepflicht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH - C-197/14 (anhängig)

    van Dijk

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    In den verbundenen Rechtssachen C-72/14 und C-197/14.

    Staatssecretaris van Financiën (C-197/14).

    Rechtssache C-197/14.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Februar 2015 sind die Rechtssachen C-72/14 und C-197/14 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Zu den Fragen in der Rechtssache C-72/14 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-197/14.

    Mit den Fragen in der Rechtssache C-72/14 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-197/14, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen sind, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das Übereinkommen über die Rheinschiffer fällt, die Träger der anderen Mitgliedstaaten bindet, und ob die Tatsache, dass der ausstellende Träger nicht beabsichtigte, eine wirkliche Bescheinigung E 101 auszustellen, sondern das Formblatt für diese Bescheinigung aus administrativen Gründen verwendete, insoweit erheblich ist.

    Nach alledem ist auf die Fragen in der Rechtssache C-72/14 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-197/14 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen sind, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das Übereinkommen über die Rheinschiffer fällt, die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht bindet.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-197/14.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-197/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie das vorlegende Gericht -, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist, wenn ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, oder ob es die Antwort auf diese Frage abzuwarten hat.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-197/14 zu antworten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie das vorlegende Gericht -, nicht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist, nur weil ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Er fragt sich insbesondere, ob die in Rn. 16 des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) ausgeführten Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können, wenn seiner Ansicht nach die Entscheidung über die vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse.

    Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Art. 267 Abs. 3 AEUV gegenüber den einzelstaatlichen Gerichten vorsieht, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof einfügt, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7).

    Der Gerichtshof hat ergänzt, dass die Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist, unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen ist (Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21).

    Da im vorliegenden Fall ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht als das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit einer unionsrechtlichen Frage befasst hat, die der beim vorlegenden Gericht aufgeworfenen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, stellt sich die Frage, ob ein solcher Umstand verhindert, dass die sich aus dem Urteil Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) ergebenden Kriterien für die Begründung des Vorliegens eines Acte clair und insbesondere das Kriterium, nach dem die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, erfüllt sind.

    Außerdem ist hervorzuheben, dass es nach der mit dem Urteil Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) begründeten Rechtsprechung allein dem nationalen Gericht überlassen bleibt, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß zu entscheiden, ob es davon absieht, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen (Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und sie stattdessen in eigener Verantwortung löst (Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).

    Somit muss ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei seiner Prüfung zwar sicherlich den Umstand berücksichtigen, dass ein niedrigeres Gericht eine Vorlagefrage gestellt hat, die beim Gerichtshof noch anhängig ist, doch kann ein solcher Umstand für sich allein das oberste einzelstaatliche Gericht nicht daran hindern, nach einer den Anforderungen des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) genügenden Prüfung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen Acte clair handelt.

    Da schließlich der Umstand, dass ein niedrigeres Gericht dem Gerichtshof eine Vorlagefrage zur gleichen Problematik gestellt hat, wie sie sich in dem Rechtsstreit vor dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht stellt, als solcher nicht bedeutet, dass die Voraussetzungen des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) nicht mehr erfüllt werden können, so dass das letztgenannte Gericht entscheiden könnte, von einer Anrufung des Gerichtshofs abzusehen und die bei ihm aufgeworfene Frage in eigener Verantwortung zu entscheiden, ist davon auszugehen, dass ein solcher Umstand das oberste einzelstaatliche Gericht auch nicht zwingt, die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage des niedrigeren einzelstaatlichen Gerichts abzuwarten.

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bescheinigung E 101, da sie eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats bindet, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind (Urteil Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Bescheinigung E 101 den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, bindet, solange sie nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (Urteil Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 33).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-525/06

    Nationale Loterij - Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, nach der Art. 267 AEUV nicht ausschließt, dass gegen die Entscheidungen eines Gerichts, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können und das den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, nach wie vor die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind, die es einem höherrangigen Gericht erlauben, den Rechtsstreit, der Gegenstand der Vorlage zur Vorabentscheidung war, selbst zu entscheiden und damit die Verantwortung für die Wahrung des Unionsrechts zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Nationale Loterij, C-525/06, EU:C:2009:179, Rn. 6 bis 8).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Nach Abs. 2 dieses Artikels kann ein einzelstaatliches Gericht derartige Fragen dem Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält, und nach Abs. 3 ist das einzelstaatliche Gericht hierzu verpflichtet, wenn seine Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (Urteil Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 40).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat (Urteil Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 76).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Außerdem ist hervorzuheben, dass es nach der mit dem Urteil Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) begründeten Rechtsprechung allein dem nationalen Gericht überlassen bleibt, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß zu entscheiden, ob es davon absieht, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen (Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und sie stattdessen in eigener Verantwortung löst (Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Bezweifelt sie die Gültigkeit der Bescheinigung, muss diese Person jedoch den fraglichen Träger davon in Kenntnis setzen (Urteil Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 47).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
    Im Urteil FTS (C-202/97, EU:C:2000:75) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung E 101 die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten selbst dann binde, wenn diese Bescheinigung inhaltlich unrichtig sein sollte.
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - "acte clair" - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (vgl. hierzu EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Landgerichte Stuttgart (BeckRS 2020, 3558), Gera (7 O 1188/18, juris) und Erfurt (8 O 1045/18, juris) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der genannten Vorschriften gerichtet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14, C-197/14, juris Tz. 56-63).
  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Die richtige Auslegung dieser Norm (Herausnahme von Leasingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie) ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff., BGH, Urteile vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, WM 2019, 2078 Rn. 49; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 31 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht