Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.1999 - C-365/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallwirtschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Beschränkung - Zulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-7773



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Wird zitiert von ... (92)  

  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

    Die Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 waren unstreitig bereits unter der Geltung der Artikel 3, 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden (vgl. zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 Urteil Kommission/Italien vom 12. Juni 2003, Randnr. 23).

    Im Übrigen sei das Königreich Belgien nach Artikel 10 EG zur Zusammenarbeit verpflichtet und hätte daher der Kommission diese Auskünfte erteilen müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnrn. 88 und 89).

    Der belgischen Regierung sei es nicht möglich gewesen, sich die Unterlagen unter angemessenen Bedingungen, und ohne ihre Dienststellen und ihre Organisation zu destabilisieren, zu beschaffen oder die geforderte Überprüfung vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnr. 91).

    Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegten Verpflichtung insbesondere gehalten ist, der Kommission, wenn diese weitgehend auf seine Angaben angewiesen ist, in angemessener Weise Belege und andere nützliche Unterlagen vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen (Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnrn. 89 bis 91).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das

    [47] Aus einem Vergleich dieser Vorschriften ergibt sich, daß durch die Richtlinie 75/442 n. F. einige Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. verschärft worden sind (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 37).

    So gelten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. weiter (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 61).

    [55] Es ist zu unterstreichen, daß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, zwar inhaltlich nicht genau festlegt, für die Mitgliedstaaten aber hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, wobei er ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen beläßt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 67).

    [56] Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum, ohne daß die zuständigen Behörden eingreifen,grundsätzlich darauf hinweist, daß der betreffende Mitgliedstaat das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftliche Regelung für die

    23 Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 59).

    24 Im Übrigen ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen können (Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27).

    32 Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste (Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13).

    37 Soweit die französische Regierung vorträgt, die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen habe keinen Schaden verursacht, ist festzustellen, dass selbst, wenn diese Behauptung bewiesen wäre, der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt; die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich (Urteil vom 27. November 1990, Kommission/Italien, Randnr. 14).

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