Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2011 - C-25/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3819
EuGH, 10.02.2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • EU-Kommission PDF

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • EU-Kommission

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Erbschaftsteuersatzes auf den Wohnistzmitgliedstaaten oder Tätigkeitsmitgliedstaats des Erblassers; Missionswerk Werner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Differenzierung zwischen inländischen Organisationen und solchen mit Sitz in einem Mitgliedstaat für Zwecke der Erbschaftsteuerermäßigung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Missionswerk Werner Heukelbach

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 - Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge - Service Public Fédéral Finances

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 18, EG Art 12, AEUV Art 45, EG Art 39, AEUV Art 49, EG Art 43, AEUV Art 54, EG Art 48
    Ermäßigter Steuersatz, Vereinigungen ohne Gewinnzweck

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Liège - Auslegung der Art. 18, 45, 49 und 54 AEUV - Erbschaftsteuern - Versagung der Anwendung des ermäßigten Satzes für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnzweck und gemeinnützige Stiftungen, wenn diese ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 238
  • FamRZ 2011, 787
  • DB 2011, 457
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Im Übrigen kann, wie die Kommission ausgeführt hat, die Anwendung eines höheren Steuersatzes auf bestimmte Vorgänge des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs als auf Kapitalverkehr innerhalb Belgiens den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr dadurch weniger attraktiv gestalten, dass sie Gebietsansässige in Belgien davon abhält, Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht tatsächlich gewohnt oder gearbeitet haben, zu Vermächtnisnehmern zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 65 AEUV genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (Urteil Persche, Randnr. 46).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (Urteil Persche, Randnr. 49).

    Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, befindet sich im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat insoweit u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, unter die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen, gleichviel, ob er Geldbeträge, unbewegliche Güter oder bewegliche Güter betrifft, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit läuft diese Regelung darauf hinaus, dass eine Erbschaft höher besteuert wird, wenn der durch sie Begünstigte eine Organisation ohne Gewinnzweck mit Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat ist, in dem der Erblasser weder tatsächlich gewohnt noch gearbeitet hat, und bewirkt dadurch eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert dieses Nachlasses mindert (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 45).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Staat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteil van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

    Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).

    Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. entsprechend Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei die in diesem Anhang enthaltene Liste laut seiner Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 15).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. u. a. Urteil Barbier, Randnr. 62, Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 44, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 37, sowie Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 22).

    27 und 28, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Aufzählung aber keinen erschöpfenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 15, und Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Il estime, en effet, que l'article 63 TFUE est, en principe, applicable au traitement fiscal des successions et des donations (arrêts Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, point 16, et Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, point 19) ainsi que des dons et des dotations (arrêt Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, points 19 et 20).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; EuGH-Urteile vom 16. Juni 2011 C-10/10, Kommission/Österreich, Slg. 2011, I-5389; vom 10. Februar 2011 C-25/10, Missionswerk Werner Heukelbach, Slg. 2011, I-497).
  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Das Gericht hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Entscheidungen "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203), "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497) aufgestellten Voraussetzungen aufgefordert, aufzuklären, wer der tatsächliche Empfänger der Spende gewesen ist, und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 59, 60, 61 Abs. 1, 63 AO durch Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Fassung der Satzung, des Stiftungsgeschäftes oder der sonstigen Verfassung sowie einer Darlegung der tatsächlichen Geschäftsführung darzulegen, da eine Stattgabe der Klage voraussetze, dass das dem Klagebegehren entgegenstehende innerstaatliche Recht durch den AEUV überlagert werde.

    Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und dem Senat besteht Einvernehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteile vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 24 und vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497, Rdnr. 15) sowie dem Verfahren "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs. C- 386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 22) ausgehend von der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG (zwischenzeitlich aufgehoben) auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    44 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 23).

    51 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    37 C-25/10, EU:C:2011:65.

    38 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

  • FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13

    Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht