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   EuGH, 10.03.2005 - C-178/04   

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https://dejure.org/2005,27147
EuGH, 10.03.2005 - C-178/04 (https://dejure.org/2005,27147)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - C-178/04 (https://dejure.org/2005,27147)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-178/04 (https://dejure.org/2005,27147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marhold

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung zur Auslegung der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich der Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung; Im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehender Beamter (hier: Universitätsprofessor) als Arbeitnehmer; Gewährung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 in Sachen Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Marhold gegen Land Baden-Württemberg.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Marhold

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 39 EG - Gewährung einer Sonderzuwendung an die Beamten, die in einem Referenzzeitraum für Arbeitgeber des nationalen öffentlichen Dienstes arbeiten - Verweigerung der Gewährung an einen ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen als Lehrer oder Universitätsprofessor, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 36, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239).

    33 Im Gegensatz zu den Rechtssachen, die den Urteilen Schöning-Kougebetopoulou und Österreichischer Gewerkschaftsbund zugrunde lagen und in denen die Erhöhung der Bezüge keine Treueprämie darstellte, hat sich der Gerichtshof im Urteil Köbler dazu geäußert, ob eine solche Prämie für sich genommen eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigen kann.

    Er hat jedoch hinzugefügt, dass angesichts der besonderen Merkmale der dort im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme die mit ihr verbundene Beeinträchtigung nicht mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann (Urteil Köbler, Randnr. 83).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-15/96

    Schöning-Kougebetopoulou

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    23 Im Übrigen ist die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht anwendbar, da sie nur die Beschränkung des "Zugangsワ von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung betrifft (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47, Randnr. 13).

    33 Im Gegensatz zu den Rechtssachen, die den Urteilen Schöning-Kougebetopoulou und Österreichischer Gewerkschaftsbund zugrunde lagen und in denen die Erhöhung der Bezüge keine Treueprämie darstellte, hat sich der Gerichtshof im Urteil Köbler dazu geäußert, ob eine solche Prämie für sich genommen eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigen kann.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    16 Eine Regelung, die einen Gemeinschaftsangehörigen daran hindere oder davon abhalte, einen Mitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, könne eine nach dem Vertrag unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen (Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921).

    26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollen jedoch sämtliche Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil Bosman, Randnr. 94, und Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    21 Die in Artikel 39 Absatz 4 EG vorgesehene Ausnahme betrifft somit nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-405/01, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Slg. 2003, I-10391, Randnr. 39).

    Die Ausnahme erfasst nicht die Kriterien, die ein Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er die Voraussetzungen für die Entlohnung eines Arbeitnehmers festsetzt, der wie im Ausgangsverfahren bereits in der öffentlichen Verwaltung dieses Staates beschäftigt ist (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095, Randnr. 17).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    28 Der Verlust der Zuwendung nach dem SZuwG ist somit geeignet, die Beschäftigten im nationalen öffentlichen Dienst davon abzuhalten, ihre Stelle aufzugeben und eine neue Stelle im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats anzunehmen (in diesem Sinne auch Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    41 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der dazu angetan ist, eine Beschränkung einer vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.03.1998 - C-187/96

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    Die Ausnahme erfasst nicht die Kriterien, die ein Mitgliedstaat berücksichtigt, wenn er die Voraussetzungen für die Entlohnung eines Arbeitnehmers festsetzt, der wie im Ausgangsverfahren bereits in der öffentlichen Verwaltung dieses Staates beschäftigt ist (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Ausnahmeregelung in Artikel 39 Absatz 4 EG, wonach die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer "auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Anwendung finden, als Abweichung vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    Somit verbietet Artikel 39 EG nicht nur jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch nationale Regelungen, die, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, deren Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-178/04
    21 Die in Artikel 39 Absatz 4 EG vorgesehene Ausnahme betrifft somit nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-405/01, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Slg. 2003, I-10391, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Sie lässt gewisse Rückschlüsse auf die unionsrechtlichen Rechtfertigungserfordernisse für die unterbleibende Anrechnung von Dienstzeiten und Berufserfahrungszeiten bei Verstößen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (vgl. insbesondere EuGH 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold] Rn. 30 ff.; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler] Rn. 108 ff., Slg. 2003, I-10239; 30. November 2000 - C-195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 45 ff., Slg. 2000, I-10497; 12. März 1998 - C-187/96 - [Kommission/Griechische Republik] Rn. 22 f., Slg. 1998, I-1095; 15. Januar 1998 - C-15/96 - [Schöning-Kougebetopoulou] Rn. 25 ff., Slg. 1998, I-47; 23. Februar 1994 - C-419/92 - [Scholz] Rn. 11; dazu im Einzelnen Resch ZESAR 2014, 155, 156 ff.) .
  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Daher ist entgegen dem in Rn. 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen des Landes Niedersachsen und der deutschen Regierung die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet, die Treue eines Lehrers zu fördern, da ihm seine entsprechend seiner Berufserfahrung bestimmte Bezahlung auch dann geschuldet wird, wenn er die Schule innerhalb dieses Bundeslands wechselt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 84, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 36).

    Zum anderen ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, sich auf die Entscheidung der Lehrer zwischen einer Stelle an einer Schule des Landes Niedersachsen und einer Stelle an einer außerhalb dieses Bundeslands oder einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Schule auszuwirken (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 85, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 37).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung führt somit zu einer Abschottung des Arbeitsmarkts für Lehrer in Niedersachsen und läuft dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 86, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 38).

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Diese Regelung erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 45 Abs. 4 AEUV beziehungsweise seiner Vorgängerregelungen in Art. 48 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) Lehrkräfte nicht (vergleiche EuGH 27. November 1991 - C-4/91 - [Bleis] Rn. 7; 30. November 2000 - C-195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 36; 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold] Rn. 22) .

    Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Senats durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend sicher geklärt (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 38 ff.; 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold] Rn. 33 ff.) .

    Der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache SALK (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 -) und den dieser vorausgehenden Entscheidungen (EuGH 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold]; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler]; 30. November 2000 - C-195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund]; 15. Januar 1998 - C-15/96 - [Schöning-Kougebetopoulou]) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die unterbleibende Anrechnung von Berufserfahrungszeiten von Wanderarbeitnehmern durch den Schutz befristet Beschäftigter gerechtfertigt sein könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

    11 - Vgl. u. a. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 19).

    Vgl. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 51), Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 27) und Urteil Graf (C-190/98, EU:C:2000:49, Rn. 24 und 25.).

    28 - Vgl. entsprechend Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 32 ff.), Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 80 ff.).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    Sie lässt gewisse Rückschlüsse auf die unionsrechtlichen Rechtfertigungserfordernisse für die unterbleibende Anrechnung von Dienstzeiten und Berufserfahrungszeiten bei Verstößen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (vgl. insbesondere EuGH 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold] Rn. 30 ff.; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler] Rn. 108 ff., Slg. 2003, I-10239; 30. November 2000 - C-195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 45 ff., Slg. 2000, I-10497; 12. März 1998 - C-187/96 - [Kommission/Griechische Republik] Rn. 22 f., Slg. 1998, I-1095; 15. Januar 1998 - C-15/96 - [Schöning-Kougebetopoulou] Rn. 25 ff., Slg. 1998, I-47; 23. Februar 1994 - C-419/92 - [Scholz] Rn. 11; dazu im Einzelnen Resch ZESAR 2014, 155, 156 ff.) .
  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 9.05

    Sonderzuwendung; Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 10. März 2005 - Rechtssache C-178/04 - entschieden, dass Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Beamter, der vor dem 31. März des folgenden Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedsstaat tritt, keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung hat, während dieser Anspruch einem Beamten zusteht, der ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Inland eingeht.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 10. März 2005 - Rechtssache C-178/04 - ebenfalls ausgeführt.

    Der Verlust der Sonderzuwendung bei einem Wechsel in das Ausland ist geeignet, die Beschäftigten im deutschen öffentlichen Dienst davon abzuhalten, ihre Stelle aufzugeben und eine neue Stelle im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaates anzunehmen (EuGH, Beschluss vom 10. März 2005 - Rechtssache C-178/04 - Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - 4 B 22.05

    Sonderzuwendung für Hochschulprofessor

    Der Kläger ist als Universitätsprofessor - unabhängig von seinem Status als Beamter nach deutschem Recht - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 39 EG (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, Rs. C-178/04 [Marhold], Rn. 19 [zitiert nach www.curia.eu]; Urteil vom 30. September 2003, Rs. C-224/01 [Köbler], EuZW 2003, 718, Rn. 70, 77).

    Diese Ausnahme gilt nicht für Universitätsprofessoren, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch nicht bei der Erfüllung von Aufgaben mitwirken, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, a.a.O., Rn. 20 ff.; Urteil vom 3. Juli 1986, Rs. C-66/85 [Lawrie-Blum], ZBR 1986, 267, Rn. 27).

    Zwar stellen rein wirtschaftliche Ziele - wie die Entlastung der öffentlichen Haushalte - keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der die Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, a.a.O., Rn. 41).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-519/09

    May

    Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass ein deutscher Universitätsprofessor unabhängig vom Beamtenstatus, den ihm das innerstaatliche Recht zuweist, ein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, Randnr. 19).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 24.08

    Sonderzuwendung; abgesenkte Besoldung für erstmals im Beitrittsgebiet ernannte

    Denn bereits die Tatsache der Aufnahme in den Dienst der Verwaltung zeigt, dass die Interessen, die gemäß Art. 39 Abs. 4 EGV die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen, nicht infrage stehen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 1974 Rs. 152/73, Sotgiu Slg. 1974, 153 ff., BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 C 3.03 juris Rn. 19, bestätigt im nachfolgenden Beschluss des EuGH vom 10. März 2005 Rs. C-178/04 veröffentlicht auf der Internetseite des EuGH).

    Die Kürzung der Sonderzuwendung kann einen Unionsbürger, der in einem Beamten- oder Amtsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat steht, davon abhalten, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet zu wechseln (zum Ganzen vgl. auch Beschluss vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 C 3.03 juris m.w.N., nachfolgend Beschluss des EuGH vom 10. März 2005 a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

    3 Am 24. April 1991 erließ die Kommission nach einer Beschwerde der Firma William Cook, des wichtigsten europäischen Unternehmens zur Herstellung von Gußstahl (im folgenden: Cook), die Entscheidung 91/C 178/04, Beihilfe Nr. NN 12/91, in der sie erklärte "keine Einwendungen zu erheben" in bezug auf die Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten von Pyrsa(2).

    Sie führt insbesondere aus, die in Rede stehenden Beihilfen müssten, selbst wenn sie für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt würden, keinesfalls zurückgezahlt werden, da die Entscheidung 91/C 178/04, in der die Kommission erklärt habe, gegen die Gewährung dieser Beihilfen " keine Einwendungen zu erheben", bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfen hervorgerufen habe.

    Die spanische Regierung weist dagegen auf die Erwartungen hin, die die Entscheidung 91/C 178/04 hervorgerufen habe, mit der die streitigen Beihilfen im wesentlichen von der Kommission genehmigt worden seien, und vertritt daher die Auffassung, es bestuenden hier ausnahmsweise die Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der streitigen Beihilfen geschaffen hätten, so daß diese nicht zurückzuerstatten seien.

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2008 - 5 LC 204/07

    Voraussetzungen der Berücksichtigung des Wehrdienstes eines Beamten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

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