Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2005 - C-491/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermann

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

  • NWB SteuerXpert START

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3
    Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Von der Stadt Frankfurt am Main erhobene Steuer auf Abgabe alkoholischer Getränke in Gaststätten rechtmäßig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    EU-Rechtmäßigkeit von kommunalen Getränkesteuern

Besprechungen u.ä. (2)

  • bdo.de , S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit lokaler Verbrauchsteuern

  • ac.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Getränkesteuer und Rechtskraftdurchbrechung (Univ.-Prof. Dr. Michael Lang; ÖStZ 2006, 486-492)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Volkswirt Weinschänken GmbH gegen Stadt Frankfurt am Main.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-2025
  • EuZW 2005, 373
  • NVwZ 2005, 791



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Wird zitiert von ... (52)  

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06  

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 Rdnrn. 22, 23).

    Beispielhaft erwähnt der EuGH die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr (EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 Rdnr. 26).

    Weder rechtfertigt allein der Umstand, dass Speisen und Getränke zum "Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden", die Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. Rdnr. 23 des EuGH-Urteils Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210; BFH-Urteil in BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480), noch schließt allein das Fehlen von "besonderen Vorrichtungen", die für "den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden", die Beurteilung als sonstige Leistung schlechthin aus.

    Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus (vgl. Rdnr. 26 des EuGH-Urteils Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210; BFH-Urteil vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04  

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03 --Hermann-- (Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --Richtlinie 92/12/EWG--) oder Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:.

    26 ff. des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereitstellte, die nicht notwendig mit der Vermarktung zubereiteter Speisen zusammenhing.

    Die Zubereitung der Speisen ist nämlich im Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen; denn bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die Abgabe einer fertig zubereiteten Speise gehört, dürfen nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210, RandNr. 22, 26 ff.).

    26 des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereithält, die nicht notwendigerweise mit der Vermarktung von zubereiteten Speisen zusammenhängt.

  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04  

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03 --Hermann-- (Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 3, 2005, 210) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --Richtlinie 92/12/EWG--) oder Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:.

    22, 26 und 27 des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 3, 2005, 210).

    26 des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 3, 2005, 210) die "Darbietung in einem geeigneten Gefäß" und die "Reinigung nach dem Verzehr" übernommen, nämlich die warmen Mahlzeiten auf eigenen Tellern bereitgestellt sowie die Teller wieder abgeholt und endgereinigt.

    23 des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 3, 2005, 210), dass der EuGH davon ausgeht, dass nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleistung ist.

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  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07  

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Es kommt deshalb nicht --worauf die Kommission im EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025 hingewiesen hatte (Rz 19)-- auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen (BFH-Urteile vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; in BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482, und in BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487; in BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485).

    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025 Rdnrn. 22 und 23).

    Beispielhaft erwähnt der EuGH die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr (EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025 Rdnr. 26).

  • BFH, 27.10.2009 - V R 3/07  

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 (Rdnr. 13) als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 (Rdnr. 26) eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (EuGH-Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 Rdnrn. 22, 23).

  • BFH, 27.10.2009 - V R 35/08  

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnr. 13 als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 Rdnr. 26 eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (EuGH-Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 Rdnrn. 22, 23).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04  

    Umsatzsteuer - Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen „Speisenlieferung“ und

    Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03 --Hermann-- (Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --Richtlinie 92/12/EWG--) oder Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:.

    26 ff. des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereitstellte, die nicht notwendig mit der Vermarktung zubereiteter Speisen zusammenhing.

    Die Zubereitung der Speisen ist nämlich im Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen; denn bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die Abgabe einer fertig zubereiteten Speise gehört, dürfen nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210, RandNr. 22, 26 ff.).

    26 des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereithält, die nicht notwendigerweise mit der Vermarktung von zubereiteten Speisen zusammenhängt.

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05  

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Hieran anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 235, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210) zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --Richtlinie 92/12/EWG--) oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes ausgeführt:.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung das Dienstleistungselement der Bewirtung qualitativ überwiegt (vgl. insbesondere Rdnrn. 24, 26 und 27 des EuGH-Urteils Hermann in IStR 2005, 235, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210).

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08  

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Das EuGH-Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03 --Hermann-- (Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) betrifft eine kommunale Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben worden ist.

    Nach dem EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 (Randnr. 22) sind im Rahmen der Qualifizierung einer einheitlichen Leistung solche Dienstleitungen, die mit der Vermarktung des Gegenstands notwendig verbunden sind, nicht als Dienstleistungselemente zu berücksichtigen.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09  

    Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 -

    Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der Waren in Regalen oder dem Ausstellen einer Rechnung, verbunden ist, können bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit eines komplexen Geschäfts, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (Urteil vom 10. März 2005, Hermann, C-491/03, Slg. 2005, I-2025, Randnr. 22).
  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 5 UE 819/05  

    Getränkesteuer, alkoholhaltiges Getränk; Gastwirtschaft

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 75/07  

    Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 37/08  

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

  • FG Niedersachsen, 15.05.2009 - 16 K 507/06  

    Umsatzsteuersatz bei einem Partyservice - Feststellungslast des Steuerpflichtigen

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09  

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Diskriminierungsverbot - Maßnahme

  • BFH, 08.03.2006 - V B 156/05  

    USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - 5 K 7371/05  

    Abgabe von Fingerfood keine Restaurationsleistung

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08  

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09  

    Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler; Hinreichende Bezeichnung

  • FG Niedersachsen, 21.08.2008 - 5 K 428/07  

    Ermäßigter Steuersatz für den Verkauf von Speisen durch Imbisswagen

  • FG Düsseldorf, 25.09.2009 - 1 K 977/06  

    Umsatzsteuer für Umsätze aus der Verpflegung von Heimbewohnern in Altenwohnheimen

  • FG München, 06.03.2008 - 14 K 2352/06  

    Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

  • FG Münster, 18.05.2010 - 15 K 554/06  

    Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zubereitete Speisen;

  • BFH, 18.08.2005 - V B 26/05  

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04  

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09  

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit von Festsetzungen

  • EuGH, 10.03.2011 - C-499/09  

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09  

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10  

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen

  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 677/09  
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 887/09  
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 888/09  
  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 1367/09  
  • BFH, 10.06.2011 - V B 74/09  

    Leistungen eines Partyservice unterliegen dem Regelsteuersatz - Keine

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01  

    Catering als "Rundum-sorglos-Paket" ist keine steuerbegünstigte Lieferung von

  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 1051/09  
  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10  

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 1108/07  

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen für aufgenommene

  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 930/09  
  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09  

    Art 105 Abs 2a GG, Art 12 GG, § 2 KAG BB, § 3 KAG BB, Art 33 EWGRL

  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2008 - 2 K 1261/06  

    Verbrauchssteuerrichtlinie, Sprachvergleich

  • FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05  

    Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2010 - 14 A 881/09  

    Möglichkeit einer Überwälzung der Vergnügungssteuer auf den Spieler trotz einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09  

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Freier Dienstleistungsverkehr

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 1517/06  

    Imbissstand im Stadion: Voller Steuersatz kaum zu vermeiden

  • FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07  

    Regelsteuersatz für Umsätze eines Imbiss-Standes

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3777/09  
  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2011 - 2 L 1442/10  

    Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte, Steuermaßstab, Spieleraufwand, Ersatzmaßstab,

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 6 K 2551/06  

    Bemessung der Höhe des Steuersatzes für die Abgabe von verzehrfertigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07  

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen - Unentgeltliche Kantinenbewirtung

  • VG Arnsberg, 21.10.2010 - 5 K 3598/09  
  • VG Darmstadt, 14.05.2008 - 4 E 211/07  

    Erhebung der Getränkesteuer in einem Fußballstadion

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