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   EuGH, 10.04.2003 - C-305/00   

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EuGH, 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulin

  • EU-Kommission PDF

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH.

    Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8
    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und 8 der Verordnung Nr. 1768/95 - Unmöglichkeit für den Inhaber, die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, ...

  • EU-Kommission

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

    Landwirtschaft , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT AUSKÜNFTE VERLANGEN, WENN ANHALTSPUNKTE DAFÜR VORLIEGEN, DASS DIESER VOM "LANDWIRTEPRIVILEG" GEBRAUCH GEMACHT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schulin

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Landwirte müssen Auskunft über verwendetes Saatgut geben // Bauernverband sieht nur geringe Kosten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 6. Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1234
  • GRUR 2003, 868
  • GRUR Int. 2003, 475
  • GRUR Int. 2003, 736
  • EuZW 2003, 404
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-305/00
    Ferner gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und er soll gewährleisten, dass die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-305/00
    Ferner gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und er soll gewährleisten, dass die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    2 Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218).

    9 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), vom 11. März 2004, Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622), und vom 15. November 2012, Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713).

    15 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622).

    16 Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    22 Diese Feststellung findet sich in Bezug auf Landwirte im Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 60), und in Bezug auf Aufbereiter im Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 48).

    Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    25 Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung

    23 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I-3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.

    37 Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).

    41 Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).

    48 Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).

    Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der "Aufbereiter" für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des "Sortenschutzinhabers" eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).

    53 Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    Vgl. hierzu Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, insbesondere Rn. 59 bis 72) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 59 bis 62).

    10 - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 7 und 47).

    19 - Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).

    23 - Vgl. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71) sowie Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 25), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Aussaat von nicht gemeldetem Saatgut eine "Verletzung" im Sinne von Art. 94 der Grundverordnung darstellt.

    34 - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47).

    Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen Vgl. u. a. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 58), "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) und Traum (C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 bis 29).

    51 - In den Urteilen Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht -

    Gleichwohl stellt das Vorliegen der angeführten Gesichtspunkte eine vom Gerichtshof in den Urteilen Schulin und Brangewitz entwickelte ungeschriebene Voraussetzung dar, die in jedem Fall erfüllt sein muss.

    Zunächst hat der Generalanwalt unter Bezugnahme auf das Urteil Schulin festgestellt, dass der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen an einen Landwirt nicht allein wegen dessen Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand richten kann.

    5 - Vgl. Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), Urteil Jäger sowie Urteile vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), und vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045).

    Vgl. auch Urteil Schulin (Randnr. 63).

    14 - Vgl. Urteil Schulin (Randnr. 57).

    Vgl. auch, in Bezug auf die Auskunftspflicht des Landwirts, Urteil Schulin (Randnrn. 63 und 64).

    20 - Urteil Schulin (Randnr. 65).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass sich ein Landwirt, der seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Sortenschutzinhaber nicht nachgekommen sei, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen könne und nach Art. 94 dieser Verordnung auf Unterlassung der Verletzung und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden könne.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedürfen (vgl. Urteil Schulin, Randnr. 46).

    In diesem Zusammenhang stellt Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Abweichung vom Grundsatz der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulin, Randnr. 47), da die Verwendung des Ernteerzeugnisses der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen.

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (Urteil Schulin, Randnr. 71).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 2 U 56/00
    Nach den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 sei der hier geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch, soweit Sortenschutzrechte nach dem Gemeinschaftsrecht betroffen sind, begründet, weil im Sinne dieser Urteile Anhaltspunkte dafür beständen, dass der beklagte Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet habe oder verwenden werde, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe.

    Auch den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 (Rechtssache C-305/00) und 11. März 2004 (C-182/01) sei nur zu entnehmen, dass es einen schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch gebe, wenn bereits Anhaltspunkte für den Nachbau vorlägen.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C -305/00 (GRUR 2003, 868 ff u. GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 setzt ein Auskunftsanspruch nach Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. Tz. 63 des Urteils vom10. April 2003).

    Mit der in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den EuGH - Entscheidungen vom 10. April 2003 (C-305/00) und vom 11. März 2004 (C- 182/01) nur ergibt, dass dann, wenn ein "Anhaltspunkt" im Sinne dieser Entscheidungen für den Nachbau einer bestimmten EU-Sorte vorliegt, der sich dadurch begründete Auskunftsanspruch auf die Nachbauhandlungen beschränkt, die der Landwirt (möglicherweise) mit dieser Sorte vorgenommen hat.

    Ob nach den beiden EuGH -Entscheidungen vom 10. April 2003 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 die hier vertretene Auffassung, wonach ein "Anhaltspunkt" für einen Nachbau im Sinne dieser Entscheidungen sich in der Regel nur auf einen Nachbau mit der Sorte beziehen kann, auf die sich konkret der "Anhaltspunkt" bezieht, oder ob diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, dass er sich grundsätzlich auf alle Sorten aller Sortenschutzinhaber erstreckt, ist angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen sich diese Frage stellt, von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Wie bereits ausgeführt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und darüber hinaus, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe.

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.

  • EuGH, 17.10.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz -

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

    Insoweit ginge eine Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin, dass jeder Sortenschutzinhaber eine amtliche Stelle um Auskünfte über den Anbau durch Landwirte ersuchen darf, obwohl sie geschützte Pflanzensorten weder im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung verwendet noch dies beabsichtigt haben, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters Notwendige hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat insoweit zum einen in Bezug auf Ersuchen, die an einen Landwirt gerichtet werden können, entschieden, dass der Sortenschutzinhaber nur berechtigt ist, nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1768/95 von einem Landwirt Informationen zu verlangen, wenn er über einen Anhaltspunkt - etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte - dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63 und 65).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (Urteil Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).
  • OLG Naumburg, 23.12.2003 - 7 U 86/03

    Geltendmachung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen im Sortenschutzrecht

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03

    Aufbereiter

  • BGH, 25.10.2016 - X ZR 27/15

    Auslegung eines Schiedsvereinbarung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem

  • OLG München, 25.09.2003 - 6 U 3623/02

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 123/09

    Solara

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

  • OLG Naumburg, 11.11.2004 - 4 U 150/04

    Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sortenschutz - Höhe der angemessenen Entschädigung

  • EuGH, 11.03.2004 - C-182/01

    INHABER DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES SIND FREI IN DER WAHL IHRER

  • EuGH, 15.11.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2003 - 4 U 35/03

    Sortenschutzrecht: Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Aufbereiter

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • LG Düsseldorf, 19.12.2013 - 4b O 48/12

    Entschädigungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 920/00

    Sortenschutz: Inhaltliche Reichweite des Auskunftsanspruchs beim Nachbau national

  • OLG München, 22.05.2003 - 6 U 1574/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • LG Mannheim, 09.05.2014 - 7 O 168/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Sortenschutz- und der

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 144/04

    Inhaltliche Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG

  • EuG, 04.05.2016 - T-129/14

    Andres u.a. / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • LG Düsseldorf, 10.05.2013 - 4b O 159/12

    Winterweizen (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 184/12

    Auskunftsverpflichtung bei Nachbau (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 127/18

    Kostenentscheidung

  • LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4b O 149/11

    Winterweizen (Sortenschutz)

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