Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2014 - C-435/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6400
EuGH, 10.04.2014 - C-435/12 (https://dejure.org/2014,6400)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-435/12 (https://dejure.org/2014,6400)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-435/12 (https://dejure.org/2014,6400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 ...

  • Telemedicus

    Privatkopievergütung bei unerlaubten Kopien - ACI Adam

  • Telemedicus

    Privatkopievergütung bei unerlaubten Kopien - ACI Adam

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Höhe der Urheberrechts-Pflichtabgabe von Herstellern für die Erstellung von Privatkopien mittels ihrer Geräte darf nicht rechtswidrige Vervielfältigungen erfassen

  • Europäischer Gerichtshof

    ACI Adam u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 - ...

  • EU-Kommission

    ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie und Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

  • kanzlei.biz

    Zur Auslegung der europarechtlichen Regelung der Privatkopie-Schranke im Urheberrecht

  • debier datenbank

    ACI Adam ua / Thuiskopie

    Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten Werks dürfen unrechtmäßige Vervielfältigungen nicht berücksichtigt werden

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Privatkopievergütung nicht bei unerlaubten Kopien

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Nur Privatkopien aus rechtmäßigen Quellen mit EU-Recht vereinbar

  • heise.de (Pressebericht, 10.04.2014)

    EuGH untersagt Privatkopien aus unrechtmäßigen Quellen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Legale Privatkopie nur aus legalen Quellen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung unrechtmäßiger Vervielfältigungen bei der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten Werks

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung unrechtmäßiger Vervielfältigungen bei der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten Werks

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten Werks

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Keine Geräteabgabe für illegale Raubkopien — §§ 54 ff. UrhG europarechtswidrig?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Privatkopievergütung bei unerlaubten Kopie

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Privatkopieabgabe auch für unerlaubte Kopien?

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Privatkopie aus illegaler Quelle

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Keine Privatkopien aus illegalen Quellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Legale Privatkopie nur aus legalen Quellen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Privatkopierfreiheit gilt nur für Kopien aus legalen Quellen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klare Trennung legaler und illegaler Werk-Kopien

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.09.2012)

    Europäischer Gerichtshof soll über Privatkopie von illegaler Quelle entscheiden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urteil zur Privatkopievergütung im Detail

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ACI Adam u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 546
  • GRUR Int. 2014, 605
  • EuZW 2014, 501
  • MMR 2014, 679
  • K&R 2014, 413
  • ZUM 2014, 573
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
    Ferner liefe eine Auslegung dieser Bestimmung, nach der es den Mitgliedstaaten, die eine solche Privatkopieausnahme eingeführt haben, die im Unionsrecht vorgesehen ist und die nach den Erwägungsgründen 35 und 38 dieser Richtlinie als wesentlichen Bestandteil den Begriff "gerechter Ausgleich" umfasst, freistünde, dessen Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichend auszugestalten, dem Ziel dieser Richtlinie, bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu harmonisieren und den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen infolge der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu schützen, zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 35 und 36).

    Durch diesen Ausgleich soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Urhebern die ohne ihre Genehmigung angefertigte Privatkopie ihrer geschützten Werke vergütet werden, so dass er als eine Gegenleistung für den Schaden zu sehen ist, der den Urhebern durch eine solche von ihnen nicht genehmigte Kopie entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 30, 39 und 40).

    Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat - also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werks angefertigt hat, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen -, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch gelten lassen, dass es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen System des gerechten Ausgleichs freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe einzuführen, die nicht unmittelbar die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die die Höhe dieser Abgabe auf den Preis für die Zurverfügungstellung der Anlagen, Geräte und Träger für die Vervielfältigung oder auf den Preis für die Dienstleistung einer Vervielfältigung überwälzen können, wobei diese Abgabe letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 48, und Stichting de Thuiskopie, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf abzielen, alle Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (vgl. Urteil Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 75).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, dass deren Bestimmungen nur die Durchsetzung der verschiedenen Rechte sicherstellen, die Personen gehören, die Rechte des geistigen Eigentums erworben haben, d. h. den Inhabern solcher Rechte, und nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie die verschiedenen Maßnahmen und Verfahren regeln sollen, die Personen zur Verfügung gestellt werden, die selbst nicht Inhaber solcher Rechte sind, und die nicht ausschließlich eine Verletzung dieser Rechte betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bericap Záródástechnikai, EU:C:2012:717, Rn. 77).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
    Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat - also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werks angefertigt hat, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen -, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch gelten lassen, dass es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen System des gerechten Ausgleichs freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe einzuführen, die nicht unmittelbar die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die die Höhe dieser Abgabe auf den Preis für die Zurverfügungstellung der Anlagen, Geräte und Träger für die Vervielfältigung oder auf den Preis für die Dienstleistung einer Vervielfältigung überwälzen können, wobei diese Abgabe letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 48, und Stichting de Thuiskopie, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die technischen Maßnahmen, auf die Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Bezug nimmt, Handlungen einschränken sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 51).

    Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Privatkopieausnahme einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es daher Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
    Was die Reichweite dieser Ausnahmen und Beschränkungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254" Rn. 27).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (zum Hauptregisseur und zum Produzenten eines Filmwerks vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - C-277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 89 bis 95 = WRP 2012, 806 - Luksan/van der Let; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme eingeführt haben, freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe nämlich dem Ziel dieser Richtlinie zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 36, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).

    Diese Auslegung wird durch den Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 nicht in Frage gestellt, der eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254" Rn. 27).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254" Rn. 27).

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt lediglich, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf (vgl. zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 20 bis 58 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie und SONT).
  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan/SGAE; EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

    Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie einer Lesart dieser Bestimmung entgegensteht, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Vergütungssystem für Privatkopien mit den Eigenschaften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, nicht zu dem angemessenen Ausgleich beiträgt, der zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer dieser geschützten Gegenstände herzustellen ist, da in einem solchen System alle Nutzer, die solche der Vergütung unterworfene Anlagen, Geräte oder Träger erwerben, mittelbar bestraft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 54 bis 56).

    Da sie mit derselben Vergütung belastet werden, die unabhängig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche Vervielfältigungen angefertigt werden, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, tragen diese Nutzer nämlich zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens bei, der durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entsteht, die nach der Richtlinie 2001/29 nicht erlaubt sind; sie müssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie fallen (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 56).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Gegenstand der von dieser Vorschrift erfassten Vervielfältigung ein geschütztes, nicht nachgeahmtes oder gefälschtes Werk ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Daher ist entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht im Licht von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zu verstehen, da die letztgenannte Bestimmung weder den materiell-rechtlichen Inhalt von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berühren noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen soll (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 26).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-174/15

    Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten

    Zudem hat der Gerichtshof bereits in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Privatkopieausnahme entschieden, dass diese nicht für den Fall gilt, dass die Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 41).

    Die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften wäre geeignet, den Inhabern des Urheberrechts einen nicht gerechtfertigten Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31, 35 und 40).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

  • OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Geheimhaltungsinteresse; Motorschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtsabgabe: Wirksamkeit einer rückwirkenden Festlegung von

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung:

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-117/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • EuGH, 18.12.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15

    Soulier und Doke

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtliche Vergütung; Einfluss einer für die Privatkopie zu entrichtenden

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Rechte des geistigen und gewerblichen

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

  • EuGH, 28.11.2019 - C-722/18

    KROL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 10.09.2015 - C-81/14

    Nannoka Vulcanus Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht