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   EuGH, 10.05.2012 - C-358/10   

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https://dejure.org/2012,32278
EuGH, 10.05.2012 - C-358/10 (https://dejure.org/2012,32278)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - C-358/10 (https://dejure.org/2012,32278)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - C-358/10 (https://dejure.org/2012,32278)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung: Zulässig?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 - Gestione Servizi Pubblici Srl/Comune di Baranzate

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG fällt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 24).

    "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 49 EG sind dagegen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 und 31, Kommission/Portugal, Randnr. 26, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 74, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

    Denn zum einen enthält sie die Bedingung eines Mindestgesellschaftskapitals (vgl. u. a. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 43 EG jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Randnrn.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils dargelegte Ziel als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann und nicht als rein wirtschaftliches Motiv (vgl. hierzu Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Attanasio Group, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55, und Attanasio Group, Randnr. 51).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    53 und 54, sowie vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 36) und zum anderen zwingt sie, wie die niederländische Regierung hervorhebt, private Wirtschaftsteilnehmer, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nachgehen möchten, eine juristische Person zu gründen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    41 und 42, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 31).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Aus diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass der EG-Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, Slg. 2003, I-14847, Randnrn.
  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils dargelegte Ziel als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann und nicht als rein wirtschaftliches Motiv (vgl. hierzu Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil Attanasio Group, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Aus diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55, und Attanasio Group, Randnr. 51).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-358/10
    30 und 31, Kommission/Portugal, Randnr. 26, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 74, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 13.10.2011 - C-148/10

    DHL International - Postdienste - Externe Verfahren für die Bearbeitung von

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 11.05.1999 - C-350/97

    DIE GELTENDE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DEN SCHLACHTTIERTRANSPORT VERSTÖSST

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

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