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   EuGH, 10.07.2003 - C-20/00 und C-64/00   

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https://dejure.org/2003,1200
EuGH, 10.07.2003 - C-20/00 und C-64/00 (https://dejure.org/2003,1200)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - C-20/00 und C-64/00 (https://dejure.org/2003,1200)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - C-20/00 und C-64/00 (https://dejure.org/2003,1200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/53/EWG - Vernichtung von Fischbeständen, die von der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen Anämie der Salmonide (IAS) befallen sind - Entschädigung - Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Schutz der Grundrechte, insbesondere des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Booker Aquaculture

  • EU-Kommission PDF

    Booker Aquacultur Ltd (C-20/00) und Hydro Seafood GSP Ltd (C-64/00) gegen The Scottish Ministers.

    Richtlinie 91/67 des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/54, Anhang A, und Richtlinie 93/53 des Rates
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Eigentumsrecht - Beschränkungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen - Richtlinie 93/53 - Keine Entschädigung der betroffenen Eigentümer - Vereinbarkeit mit dem ...

  • EU-Kommission

    Booker Aquacultur Ltd (C-20/00) und Hydro Seafood GSP Ltd (C-64/00) gegen The Scottish Ministers

    Landwirtschaft , Veterinärrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Entschädigung für die Vernichtung von Fischbeständen, die von der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen Anämie der Salmonide (IAS) befallen sind; Schutz der Grundrechte, insbesondere des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 be... treffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in der Fassung der Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993; ; Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen; ; Entscheidung 92/538/EWG der Kommission vom 9. November 1992; ; Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich; ; Fish Health Regulations 1992 (Statutory Instruments 1992, Nr. 3300) (Großbritannien); ; of Fish (Control) Regulations 1994 (Statutory Instruments 1994, Nr. 1447) (Großbritannien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Eigentumsrecht - Beschränkungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen - Richtlinie 93/53 - Keine Entschädigung der betroffenen Eigentümer - Vereinbarkeit mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET WAREN, IHRE VON EINER ANSTECKENDEN KRANKHEIT BEFALLENEN BESTÄNDE ZU VERNICHTEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Booker Aquaculture

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Wandel der Energiewirtschaft vor dem Hintergrund der europäischen Eigentumsordnung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des schottischen Court of Session - Maßnahmen gemäß der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen - Vernichtung von Fischbeständen, die von der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1344 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 09.10.1968 - V 91/67
    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Rechtlicher Rahmen Das Gemeinschaftsrecht Die Richtlinie 91/67/EWG.

    Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. L 175, S. 34) bestimmt: "(1) Die Vermarktung von Tieren der Aquakultur unterliegt folgenden allgemeinen Anforderungen: a) Die Tiere dürfen am Tag des Verladens keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen; b) sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, im Rahmen eines Plans zur Tilgung einer der in Anhang A aufgeführten Krankheiten vernichtet oder geschlachtet zu werden; c) sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein; dies gilt insbesondere für Zuchtbetriebe, die im Rahmen der Richtlinie 93/53/EWG ... Kontrollmaßnahmen unterliegen.

    Artikel 2 Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung enthält folgende Begriffsbestimmungen: "Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. .Tiere der Aquakultur: lebende Fische ..., die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere; 2. .Erzeugnisse der Aquakultur: die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt; 3. .Fische ...: alle Fische ... auf jeder Entwicklungsstufe".

    Anhang A der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ("Liste der Fisch-, Weichtier- und Krebstierkrankheiten und ihrer Erreger") führt in Spalte 1 bestimmte Krankheiten auf und nennt in Spalte 2 die hierfür anfälligen Arten.

    Artikel 5 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung legt das Verfahren für die Zulassung eines innerhalb der Gemeinschaft gelegenen Gebietes fest, das frei von einer oder mehreren Krankheiten der Liste II ist (im Folgenden: zugelassenes Gebiet).

    Die Kriterien für die Zulassung eines Gebietes sind in Anhang B der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung festgelegt.

    Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung lautet wie folgt: "(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 Liste II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien: a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muss der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammt.

    Artikel 9 Nummer 1 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung bestimmt: "Werden Tiere oder andere Erzeugnisse der Aquakultur, die aus einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in einem zugelassenen Gebiet zum Zwecke des Verzehrs vermarktet, so gelten folgende Bedingungen: 1. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

    Aus der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ergibt sich somit, dass das Erfordernis, dass Fische aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen müssen, um lebend vermarktet werden zu können, für die Arten gilt, die für Krankheiten der Liste II anfällig sind, nicht aber für die Krankheiten der Liste I (IAS).

    Die Richtlinie 93/53 gilt für Krankheiten der Listen I und II. In ihrer zwölften Begründungserwägung heißt es: "Bei Ausbruch einer der in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten gelten die Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ..., insbesondere Artikel 5.".

    Die Mitgliedstaaten, die ihren Status gemäß der Richtlinie 91/67/EWG wiedererlangen möchten, müssen den Vorschriften der Anhänge B und C der genannten Richtlinie nachkommen.

    Nach den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 93/53 genannten Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung ist für die Wiederzulassung eines Gebietes u. a. erforderlich, dass alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt wurden.

    Die Richtlinie 91/67 wurde im Vereinigten Königreich durch die Fish Health Regulations 1992 (Statutory Instruments 1992, Nr. 3300) umgesetzt.

    Der Zuchtbetrieb befand sich damals in einem zugelassenen Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung.

    Vorab ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 93/53 dafür Sorge tragen, dass in den von bestimmten Krankheiten betroffenen Zuchtbetrieben folgende Maßnahmen getroffen werden: - Was die Krankheiten der Liste I betrifft, so gelten zum einen alle Fische, die klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen, als gefährliche Stoffe und werden unter Aufsicht der amtlichen Stelle unschädlich beseitigt; zum anderen werden alle lebenden Fische entweder unter Aufsicht der amtlichen Stelle getötet und unschädlich beseitigt, oder - wenn es sich um Fische handelt, die Vermarktungsgröße erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen für eine Krankheit aufweisen - unter Aufsicht der amtlichen Stelle im Hinblick auf ihre Vermarktung oder ihre Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geschlachtet (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/53); - was die Krankheiten der Liste II betrifft, so ist die Wiederzulassung eines Gebietes nach der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung an die in Anhang B dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft, insbesondere an die Schlachtung aller infizierten Fische in den Zuchtbetrieben und die Beseitigung aller befallenen bzw. infizierten Fische; die amtliche Stelle kann jedoch zulassen, dass die Fische erst bei Erreichen der Vermarktungsgröße nach einer entsprechenden Mastperiode geschlachtet werden (Artikel 9 der Richtlinie 93/53).

    Einige der dabei verfolgten Ziele ergeben sich aus der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung.

    Der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung lässt sich insgesamt entnehmen, dass die Politik der Gemeinschaft einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes für Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur leisten und gleichzeitig die Ausbreitung ansteckender Fischkrankheiten verhindern soll.

    Um diesen doppelten Zweck zu erreichen, enthält die Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Vermarktung von Tieren der Aquakultur, einschließlich der für Krankheiten der Listen I und II anfälligen Arten.

    Hinsichtlich der Krankheiten der Liste II sind insbesondere die Artikel 5 bis 7 und 9 sowie der Anhang A der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung zu erwähnen.

    So sieht Artikel 7 der Richtlinie 91/67 in der geänderten Fassung vor, dass lebende Fische der für die Krankheiten der Liste II anfälligen Arten frei gehandelt und in der Gemeinschaft vermarktet werden dürfen, wenn sie aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.

    auf die ihm vom schottischen Court of Session mit Beschlüssen vom 11. Januar 2000 und 18. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-64/00 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, soweit sie zu Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheiten der Liste I des Anhangs A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in der durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 geänderten Fassung verpflichtet, ohne eine Entschädigung der von diesen Maßnahmen betroffenen Eigentümer vorzusehen, beeinträchtigen könnte.

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 15).

    Zu den vom Gerichtshof geschützten Grundrechten gehört das Eigentumsrecht (Urteil Hauer, Randnr. 17).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27).

    Zur Umsetzung der Richtlinie 93/53 durch die Mitgliedstaaten ist festzustellen, dass diese bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile Wachauf, Randnr. 19, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16) auch die Erfordernisse des Grundrechtschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung beachten und diese Regelungen deshalb so weit wie möglich in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden müssen.

  • EGMR, 20.11.1995 - 17849/91

    PRESSOS COMPANIA NAVIERA S.A. ET AUTRES c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Sie beziehen sich insofern u. a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteile Sporrong und Lönnroth/Schweden vom 23. September 1982, Serie A, Nr. 52, James u. a./Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1986, Serie A, Nr. 98, und Pressos Compania Naviera SA u. a./Belgien vom 20. November 1995, Serie A, Nr. 332).
  • EGMR, 23.09.1982 - 7151/75

    SPORRONG ET LÖNNROTH c. SUÈDE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Sie beziehen sich insofern u. a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteile Sporrong und Lönnroth/Schweden vom 23. September 1982, Serie A, Nr. 52, James u. a./Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1986, Serie A, Nr. 98, und Pressos Compania Naviera SA u. a./Belgien vom 20. November 1995, Serie A, Nr. 332).
  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Sie beziehen sich insofern u. a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteile Sporrong und Lönnroth/Schweden vom 23. September 1982, Serie A, Nr. 52, James u. a./Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1986, Serie A, Nr. 98, und Pressos Compania Naviera SA u. a./Belgien vom 20. November 1995, Serie A, Nr. 332).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze sind durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und sodann durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt worden (Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 79).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16, und vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27).
  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-20/00
    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

  • EuGH, 06.04.1995 - C-315/93

    Flip und Verdegem / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Randnr. 179 des vorliegenden Urteils unbeschadet des weiten Wertungsspielraums erfolgt, über den der Gemeinschaftsgesetzgeber gegebenenfalls verfügt, um zu beurteilen, ob bei Erlass eines bestimmten Rechtsetzungsakts die Berücksichtigung bestimmter, sich aus diesem Erlass ergebender nachteiliger Auswirkungen es rechtfertigt, bestimmte Arten von Entschädigungen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Agrarpolitik Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 85).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Bezüglich der Anwendung der Verordnung Nr. 881/2002 ist jedoch im Übrigen daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen die Erfordernisse des Grundrechtschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu beachten haben und diese Regelungen deshalb so weit wie möglich so anwenden müssen, dass die genannten Erfordernisse nicht missachtet werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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