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   EuGH, 10.07.2008 - C-25/07   

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https://dejure.org/2008,3405
EuGH, 10.07.2008 - C-25/07 (https://dejure.org/2008,3405)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - C-25/07 (https://dejure.org/2008,3405)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - C-25/07 (https://dejure.org/2008,3405)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG -Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • EU-Kommission PDF

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • EU-Kommission

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • Wolters Kluwer

    Europarechtliche Ausgestaltung der Frist zur Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses; Vereinbarkeit von nationalen steuerrechtlichen Regelungen mit europäischem Recht; Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung als "abweichende Sondermaßnahme" zur Verhinderung ...

  • Judicialis

    EG Art. 5 Abs. 3; ; Erste Richtlinie 67/227/EWG Art. 2; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 27 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit bei nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Festgelegte Frist zur Erstattung von USt-Guthaben kann nicht ohne Weiteres verlängert werden ? Entsprechende polnische Regelung entspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Abweichende ...

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Verzögerte Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen bei Unternehmensneugründungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Republik Polen), eingereicht am 25. Januar 2007 - Alicja Sosnowska / Dyrektor Izby Skarbowej we Wroclawiu Osrodek Zamiejscowy w Walbrzychu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, von Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 1610
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistete Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).

    Nichtsdestoweniger müssen sich die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u. a., Randnrn.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen wegen einer vermuteten Hinterziehungsgefahr besonders belastend festgelegt werden, ohne dass der jeweilige Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, nachzuweisen, dass keine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, um in den Genuss weniger strikter Bedingungen zu kommen, kein im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung stehendes Mittel sind und die Ziele und Grundsätze der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig beeinträchtigen (vgl. entsprechend zum Ausschluss der Abzugsmöglichkeit Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 62, sowie zur Sicherungspfändung Urteil Molenheide u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistete Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf jeden Fall kein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen wegen einer vermuteten Hinterziehungsgefahr besonders belastend festgelegt werden, ohne dass der jeweilige Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, nachzuweisen, dass keine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, um in den Genuss weniger strikter Bedingungen zu kommen, kein im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung stehendes Mittel sind und die Ziele und Grundsätze der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig beeinträchtigen (vgl. entsprechend zum Ausschluss der Abzugsmöglichkeit Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 62, sowie zur Sicherungspfändung Urteil Molenheide u. a., Randnr. 51).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    46 und 47, vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-368/06

    Cedilac - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    52 und 53, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Zur Beantwortung der Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

    9 Urteile vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 42), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 31), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 14).

    13 Urteile vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn. 33), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 24), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und 64), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17).

    15 Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 21), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53), ähnlich bereits Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 27).

    22 Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 22), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71), und vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 47).

    23 Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23), vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 52 und 53), und vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 46 und 47).

    25 Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 24).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

    Dieser Zeitraum, während dessen die Steuerpflichtigen die finanzielle Belastung der Mehrwertsteuer in Höhe des Teils tragen müssen, der den in Art. 285 vorgesehenen Prozentsatz übersteigt, kann nicht als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnrn.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 41).

    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Sosnowska, Randnr. 23, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 69).

    Eine solche präventive und generelle Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung angeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sosnowska, Randnrn.

    Sie erscheint umso weniger durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen gerechtfertigt, als die Steuerverwaltung nach Art. 12 Abs. 11 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Erstattung eines solchen Überschusses u. a. dann aufschieben kann, wenn eine Entscheidung erlassen wird, die vom Steuerpflichtigen entrichtete Steuer im Hinblick auf Umsätze zu überprüfen, für deren Prüfung zusätzliche Informationen benötigt werden, oder wenn die betroffene Person nicht anhand von Belegen nachweisen kann, dass ihr Antrag auf Anwendung eines Steuersatzes von 0 % begründet ist (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 28).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, und vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14).

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-12327, Randnr. 31, und Sosnowska, Randnr. 15).

    32 bis 34, und Sosnowska, Randnr. 17).

    Demzufolge kann die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich verlängert werden, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 27).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 15, und vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 15).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zwar als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (EuGH-Urteile vom 10. Juli 2008 C-25/07, Sosnowska, Slg. 2008, I-5129, BFH/NV Beilage 2008, 284 Randnr. 15, und vom 23. April 2009 C-74/08, PARAT Automotive Cabrio, Slg. 2009, I-3459, BFH/NV Beilage 2009, 1066 Randnr. 15).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und insbesondere das Recht auf Vorsteuerabzug als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

    11 - Vgl. insbesondere Urteile BP Soupergaz (C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 18), Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 15) sowie Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24).

    13 - Urteil Sosnowska (EU:C:2008:395, Rn. 17).

    14 - Vgl. u. a. die Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 76), Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71) sowie Sosnowska (EU:C:2008:395, Rn. 22).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere aus dem Ausdruck "nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten" folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 32, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien, Randnr. 28, Sosnowska, Randnr. 14, und Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 31).

    33 und 34; Sosnowska, Randnr. 17, und Enel Maritsa Iztok 3, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    Vgl. zu diesem Punkt auch Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 16.12.2010 - V R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 09. 2010 V R 39/08 - Zum

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 29.06.2017 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - In einer Rechnung ausgewiesene

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und

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