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   EuGH, 10.07.2014 - C-183/13   

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https://dejure.org/2014,16311
EuGH, 10.07.2014 - C-183/13 (https://dejure.org/2014,16311)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-183/13 (https://dejure.org/2014,16311)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-183/13 (https://dejure.org/2014,16311)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c - Art. 19 - Vorsteuerabzug - Leasingumsätze - Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen - Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags - Ausnahmeregelung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Mais

    Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c - Art. 19 - Vorsteuerabzug - Leasingumsätze - Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen - Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags - Ausnahmeregelung - ...

  • EU-Kommission

    Fazenda Pública gegen Banco Mais SA.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c - Art. 19 - Vorsteuerabzug - Leasingumsätze - Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen - Regel ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    MwSt - Leasingumsätze - Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen - Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Mischtätigkeit einer Leasinggesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Pro-rata-Satz beim Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt - Leasingumsätze - Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen - Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berechnung des anteiligen Vorsteuerabzugs bei Leasinggeschäften einer Bank

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 16 Abs 2 Buchstabe h, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 5
    Leasingvertrag; Pro-rata-Satz; Tilgung; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Banco Mais

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Auslegung der Art. 16 Abs. 2 Buchst. h, 17 Abs. 5, 19 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1952
  • DB 2014, 1661
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-183/13
    In Ermangelung weiterer Hinweise in der Sechsten Richtlinie zu den Regeln, die bei dieser Gelegenheit angewendet werden können, obliegt es den Mitgliedstaaten, diese festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 25, und Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 31).

    Zum einen verweist nämlich, wie sich aus dem Wortlaut der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie klar ergibt, die letztgenannte Bestimmung nur auf den in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs und legt damit nur für den in diesem Unterabsatz bezeichneten Fall eine detaillierte Berechnungsregel fest (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 22).

    Zum anderen sieht Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zwar vor, dass diese Berechnungsregel auf alle von einem Steuerpflichtigen erworbenen gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden ist, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3, der auch die unter Buchst. c vorgesehene Bestimmung enthält, beginnt jedoch mit dem Wort "jedoch", was das Bestehen von Ausnahmen von dieser Regel impliziert (Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 23).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem muss daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleisten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 15).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 24, und BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-183/13
    Allerdings muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten (Urteile BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22, und Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, Rn. 52).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 24, und BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23 und 24).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie, jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten hat, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23).

    Die Sechste Richtlinie verbietet es daher nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden, vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 24).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-183/13
    In Ermangelung weiterer Hinweise in der Sechsten Richtlinie zu den Regeln, die bei dieser Gelegenheit angewendet werden können, obliegt es den Mitgliedstaaten, diese festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 25, und Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 31).

    Allerdings muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten (Urteile BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22, und Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, Rn. 52).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-183/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut und ihr Zusammenhang sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 34).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-183/13
    Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten der Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).
  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr. 90 seiner Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 - C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968) nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 - C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz 29; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz 33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz 42).

    Im EuGH-Urteil Banco Mais (EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz 33) hat der EuGH dazu in Bezug auf Leasinggeschäfte einer Bank für die Automobilbranche entschieden, dass die Nutzung bestimmter gemischt genutzter Gegenstände oder Dienstleistungen (wie z.B. Gebäude, Strom oder bestimmte bereichsübergreifende Dienstleistungen) meist hauptsächlich durch die Finanzierung und die Verwaltung der zwischen dem Leasinggeber und den Kunden geschlossenen Verträge bedingt ist und nicht durch die Bereitstellung der Fahrzeuge (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz 55 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Wie sich insbesondere aus den Urteilen BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056) ergibt, haben die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, zwei kumulative Voraussetzungen zu beachten.

    13 - Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 18).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

    17 - Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    20 - Vgl. auch Urteil Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 32).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten für die Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 30 und 31).

    In Rn. 33 des Urteils vom 10. Juli 2014, Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056), hat der Gerichtshof in Bezug auf Leasinggeschäfte einer Bank für die Automobilbranche zwar entschieden, dass - vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht -, auch wenn solche Geschäfte einer Bank die Nutzung bestimmter gemischt genutzter Gegenstände oder Dienstleistungen, wie Gebäude, Strom oder bestimmte bereichsübergreifende Dienstleistungen erfordern können, diese Nutzung meist hauptsächlich durch die Finanzierung und die Verwaltung der zwischen dem Leasinggeber und den Kunden geschlossenen Verträge bedingt ist und nicht durch die Bereitstellung der Fahrzeuge.

    Aus der Argumentation des Gerichtshofs zu den in der Rechtssache Banco Mais (Urteil vom 10. Juli 2014, C-183/13, EU:C:2014:2056) streitigen Leasinggeschäften lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten generell erlaubt, auf sämtliche ähnlichen Umsätze in der Automobilbranche, wie die im Ausgangsverfahren streitigen Ratenkaufgeschäfte, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Fahrzeugwert bei Bereitstellung nicht berücksichtigt.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Insoweit steht fest, dass die von Art. 173 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 eröffnete Möglichkeit, von der in Art. 173 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Methode zur Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug abzuweichen, den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten von Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    34 - Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    Auch wenn diese Unterscheidung im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 51), wiederholt wurde, findet sie sich jedoch weder in der davor (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 21), noch in der danach ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 25).

    Vgl. auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52), und vom 10. Juli 2014, Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

    d) Im Hinblick auf die von Deutschland in § 15 Abs. 4 UStG übernommene Regelung des Art. 173 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL (vgl. oben in Tz. II.1.c; vormals Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) zur Ermittlung der nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge - oder wie es die MwStSystRL in Art. 173 ff. ausführt, "zur Ermittlung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs" - hat der EuGH entschieden, dass "in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie, jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten hat, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt" (Urteile vom 10. Juli 2014 C-183/13, Banco Mais, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz. 30 und vom 8. November 2012 C-511/10, BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, Rz. 23).
  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

    Nur dann, wenn keine "wirtschaftliche Zurechnung" möglich ist, erlaubt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ausnahmsweise die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzsatzschlüssel (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 08.11.2012 C-511/10 "BLC Baumarkt", UR 2012, 968, DStR 2012, 2333; fortgeführt durch EuGH-Urteil vom 10.07.2014 C-183/13 "Banco Mais", UR 2014, 630, MwStR 2014, 508; BFH, Urteil vom 03.07.2014 V R 2/10, BFHE 245, 571, BFH/NV 2014, 1699; Beschluss vom 05.06.2014 XI R 31/09, BFHE 245, 447, BFH/NV 2014, 1438).
  • FG Münster, 17.03.2015 - 15 K 2390/12

    Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen

    Aufteilungsschlüssel der "wirtschaftlichen Zurechnung", die im Sinne des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. Richtlinie (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 08.11.2012 C-511/10 "BLC Baumarkt", UR 2012, 968, DStR 2012, 2333; fortgeführt durch EuGH-Urteil vom 10.07.2014 C 183/13 "Banco Mais", UR 2014, 630, MwStR 2014, 508) eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes als der Umsatzschlüssel laut Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. Richtlinie ermöglichen, gehen dem Umsatzschlüssel vor und schließen dessen Anwendung aus.
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