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   EuGH, 10.09.2002 - C-216/99, C-222/99, c-216/99   

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EuGH, 10.09.2002 - C-216/99, C-222/99, c-216/99 (https://dejure.org/2002,2150)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - C-216/99, C-222/99, c-216/99 (https://dejure.org/2002,2150)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - C-216/99, C-222/99, c-216/99 (https://dejure.org/2002,2150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e - Unternehmensregister - Eintragung von Gesellschaftsgründungen und anderer gesellschaftsrechtlicher Handlungen - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prisco

  • EU-Kommission PDF

    Prisco und CASER

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Rückwirkend geltende Abgaben für die Eintragung gesellschaftsrechtlicher Handlungen in das Unternehmensregister, die weder Gesellschaftsteuer noch ...

  • EU-Kommission

    Prisco und CASER

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Erstattung von für die Eintragung des Gründungsakts einer Gesellschaft und deren Aufrechterhaltung erhobenen Abgaben; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Eintragung von Gesellschaftsgründungen und anderer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Art. 10; ; Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betr... effend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Art. 12 Abs. 1 Buchst. e; ; G Nr. 448 vom 29. Dezember 1998 mit den Finanzvorschriften für 1999 (Italien) Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335 Art. 10

  • datenbank.nwb.de

    Eintragung von Gesellschaftsgründungen und anderer gesellschaftsrechtlicher Handlungen - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Verschlechterungsverbot nach bereits festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der früheren Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Erstattung von für die Eintragung des Gründungsakts einer Gesellschaft und deren Aufrechterhaltung erhobenen Abgaben; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Eintragung von Gesellschaftsgründungen und anderer ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    CASER

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 10, Richtlinie 69/335/EWG Art 10, EWGRL 335/69 Art 12 Abs 1 Buchst e, Richtlinie 69/335/EWG Art 12 Abs 1 Buchst e
    Erstattung; Frist; Kraftfahrzeugsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand - Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhoben worden sind - Verjährungsfrist - Abgabe wegen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2667 (Ls.)
  • EuZW 2003, 237
  • NZG 2002, 1121
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Abgaben und der Modalitäten ihrer Erstattung war bereits mehrfach Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, über die mit den Urteilen vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, im Folgenden: Urteil Ponente Carni) und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025) entschieden wurde.

    Auf die von mehreren italienischen Gerichten vorgelegte Frage, ob die Anwendung dieser Frist dem Gemeinschaftsrecht entspreche, stellte der Gerichtshof in den Urteilen Edis, Spac und Ansaldo Energia u. a. fest, dass das Recht eines Mitgliedstaats, sich gegenüber Klagen auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, nicht dadurch berührt wird, dass der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen.

    Dem Urteil Edis und den Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ließen sich hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten für gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben folgende Grundsätze entnehmen.

    Die Geltung des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/1972 für Anträge auf Erstattung von Abgaben, die nach dem Urteil Ponente Carni für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden waren, ist bereits im Urteil Edis behandelt worden.

    Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass die in den Urteilen Barra und Deville entwickelte Rechtsprechung nicht anwendbar war (Urteil Edis, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ferner darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Fristen in Steuersachen auch für Klagen auf Erstattung von Abgaben oder Steuern galten, die aufgrund von Gesetzen erhoben wurden, die gegen die italienische Verfassung verstießen (Urteil Edis, Randnr. 38).

    Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (Urteil Edis, Randnr. 39).

    Was Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 anbelangt, so verweist diese Bestimmung lediglich auf Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/1972, der vom Gerichtshof im Urteil Edis geprüft worden ist, und ändert nicht dessen Anwendungsbereich.

    Im vorliegenden Verfahren hat sich auch kein neuer Gesichtspunkt ergeben, der zu einer anderen Beurteilung als im Urteil Edis führen könnte.

    Dem vorlegenden Gericht ist deshalb ebenso wie im Urteil Edis zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

    Der Gerichtshof hat jedoch weiter entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Steuer anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (Urteile Edis, Randnr. 24, Aprile, Randnr. 26, und Dilexport, Randnr. 39).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) seine Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie dahin präzisiert, dass die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen, wobei in diese Beträge auch die Kosten unbedeutenderer gebührenfreier Vorgänge eingehen dürfen.

    Nach dem Urteil Fantask u. a. müsse ein Pauschalbetrag angemessen sein, wobei insbesondere die Zahl und die Qualifikation der mit dem Vorgang betrauten Bediensteten, ihr Zeitaufwand und die für die Erledigung nötigen Sachkosten zu berücksichtigen seien; in den Ausgangsfällen deute aber nichts darauf hin, dass diese Grundsätze beachtet worden wären.

    Vielmehr habe der Gerichtshof im Urteil Fantask u. a. klargestellt, dass die Förmlichkeiten im Sinne dieser Bestimmung all diejenigen seien, die Gesellschaften nicht nur für die Aufnahme, sondern auch für die Fortführung ihrer Tätigkeit vornehmen müssten.

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die fraglichen Belastungen zwar nicht wegen der Kapitalzuführungen als solcher, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, anfallen, so dass ihre Beibehaltung die von der Richtlinie verfolgten Ziele ebenfalls gefährden würde (Urteile Denkavit Internationaal u. a., Randnr. 23, und Fantask u. a., Randnr. 21).

    Auch wenn die Eintragung solcher Handlungen formell kein der Tätigkeit der Kapitalgesellschaften vorangehendes Verfahren darstellt, so ist sie doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit (in diesem Sinne Urteil Fantask u. a., Randnr. 22).

    41 und 42, und Fantask u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Prisco beruft sich auf die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra u. a., Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513), aus denen sich ergebe, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen dürfe, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden sei oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergebe, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe beträfen und ungünstiger seien als diejenigen, die ohne diese Bestimmungen für die Erstattung der Abgabe gälten.

    Dem in den Urteilen Barra u. a. und Deville betonten Äquivalenzgrundsatz genüge Artikel 11 des Gesetzes Nr. 448/1998 deshalb nicht.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Dem Urteil Edis und den Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ließen sich hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten für gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben folgende Grundsätze entnehmen.

    Der Gerichtshof hat jedoch weiter entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Steuer anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (Urteile Edis, Randnr. 24, Aprile, Randnr. 26, und Dilexport, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Dem Urteil Edis und den Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ließen sich hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten für gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben folgende Grundsätze entnehmen.

    Der Gerichtshof hat jedoch weiter entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Steuer anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (Urteile Edis, Randnr. 24, Aprile, Randnr. 26, und Dilexport, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Was zweitens die rückwirkend erhobene jährliche Pauschalabgabe für die Eintragung anderer Handlungen als der Gesellschaftsgründung anbelangt, so verweisen Prisco und CASER auf das Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94 (Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827), wonach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er Abgaben verhindern solle, die zwar nicht auf Kapitalzuführungen als solche, aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, d. h. des für die Kapitalansammlung eingesetzten Instruments, erhoben würden.

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die fraglichen Belastungen zwar nicht wegen der Kapitalzuführungen als solcher, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, anfallen, so dass ihre Beibehaltung die von der Richtlinie verfolgten Ziele ebenfalls gefährden würde (Urteile Denkavit Internationaal u. a., Randnr. 23, und Fantask u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Prisco beruft sich auf die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra u. a., Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513), aus denen sich ergebe, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen dürfe, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden sei oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergebe, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe beträfen und ungünstiger seien als diejenigen, die ohne diese Bestimmungen für die Erstattung der Abgabe gälten.
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Vor diesem Hintergrund hat das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale Mailand dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes - die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 [Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249] und in anderen Urteilen festgestellt hat, auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen - sowie der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Mitgliedstaat, sich auf eine innerstaatliche Ausschlussregelung wie die des Artikels 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 des Dekretes Nr. 641/72 des Präsidenten der Republik zu berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erwähnte Artikel 11 die dreijährige Ausschlussfrist rückwirkend auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben erstreckt hat, obwohl sie in dem erwähnten Artikel 13 Absatz 2 - nach der eigentlichen Bedeutung der Wörter, wie sie miteinander verbunden sind - ausdrücklich auf die "Erstattung irrtümlich gezahlter Abgaben" beschränkt war, so dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch alle Instanzgerichte veranlasst wurden, sie in diesem Sinne auszulegen? Lässt es sich also mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dass ein nationales Gericht rückwirkend eine Ausschlussfrist nach einer Vorschrift anwendet, die nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortlauts nicht auf den in Rede stehenden Fall anwendbar ist? 2. Sind die Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Regelung wie der vom italienischen Gesetzgeber mit Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 geschaffenen entgegenstehen, die Erstattungen für zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf die jährliche Abgabe nachträglich einem pauschalen Abschlag für die Eintragung von die Gesellschaft betreffenden Vorgängen in das Unternehmensregister (früher Geschäftsstellenregister) unterwirft, für die alle Gesellschaften bereits eine in der nationalen Regelung vorgesehene Vergütung geleistet haben? Kann der nationale Gesetzgeber also - vor dem Hintergrund der erwähnten Richtlinie - nachträglich mit einem als Auslegungsregelung bezeichneten Gesetz eine Verdoppelung bereits bezahlter Abgaben anordnen? Rechtssache C-222/99.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
    Entgegen der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, für einen erbrachten Dienst parallel verschiedene Vergütungen zu erheben, sofern der Gesamtbetrag die Kosten für diesen Dienst nicht übersteigt (in diesem Sinne, zu Gebühren für die Erfüllung von Zollformalitäten, u. a. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 10).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    b) Nach den EuGH-Urteilen Kügler vom 10. September 2002 - C-141/00 (EU:C:2002:472, UR 2002, 513, Rz 54, 58) und Zimmermann vom 15. November 2012 - C-174/11 (EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 26) legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest.
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft für die Zeit ab dem 26. Juli 2000, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren 6 U 222/99 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, auf eine Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils des erkennenden Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) gestützt.
  • OLG Stuttgart, 29.07.2004 - 2 U 36/04

    Markenverletzung: Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "InterConnect" und

    Das gleiche Schicksal erfuhr auch ihre vor den nämlichen Gerichten geführte Hauptsacheklage auf wiederum Unterlassung und, nun erweiternd, auf Auskunft, jeweils bezogen auf "Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte" (vgl. Beiakte OLG Karlsruhe 6 U 222/99).

    Nach der auch hier vertretenen Meinung setzte die Bindung erst ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Karlsruhe im Hauptsacheverfahren 6 U 222/99 ein (26.07.2000), was für den hier zudem streitgegenständlichen Zeitraum davor aber eine eigene und im Übrigen gleichgerichtete Prüfung über den Verletzungscharakter der Handlung erforderlich macht.

    Insoweit macht sich der Senat die insofern für zutreffend erachteten Ausführungen des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.07.2000 - 6 U 222/99 - zu Eigen, wenn dort u.a. ausgeführt ist, dass die angegriffenen Bezeichnung: " Geprägt [wird] durch das vorangesetzte große 'T' mit Bindestrich in der schriftbildlichen Gestaltung, wie sie sich im Verkehr als Hinweis auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Produkte und Dienstleistungen durchgesetzt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Zur jüngeren Rechtsprechung vgl. Urteil vom 10. September 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-216/99 und C-222/99 (Prisco und Caser, Slg. 2002, I-6761, Nr. 2 des Urteilstenors) und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-147/01 (Weber's Wine World u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 3 des Urteilstenors).

    24 - Vgl. Urteil Edis (a. a. O., Nummer 2 des Urteilstenors), Urteil Spac (a. a. O., Nummer 1 des Urteilstenors) und Urteil Prisco und Caser (a. a. O., Nummer 2 des Urteilstenors).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

    Vgl. ferner Urteil vom 10. September 2002 in den Rechtssachen C-216/99 und C-222/99 (Prisco und Caser, Slg. 2002, I-6761, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlussfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung vorgesehenen günstigeren Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 39, und Spac, C-260/96, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 23, sowie vom 10. September 2002, Prisco und CASER, C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

    Er verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf die Urteile vom 20. April 1993, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni (C-71/91 und C-178/91, Slg. 1993, I-1915), vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a. (C-188/95, Slg. 1997, I-6783), und vom 10. September 2002, Prisco und CASER (C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761), in denen definiert wird, wann die Abgaben, die die Mitgliedstaaten aufgrund der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) vorgesehenen und im Wesentlichen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/7 übernommenen Ausnahmeregelung erheben dürfen, Gebührencharakter haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    46 - Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12), vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 16) und vom 10. September 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-216/99 und C-222/99 (Prisco, Slg. 2002, I-6761, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

    34 - Vgl. Urteile Edis (Randnr. 39), Aprile (Randnr. 34), und vom 10. September 2002, Prisco und CASER (C-216/99 und C-222/99, Slg. 2002, I-6761, Randnr. 70).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998

    Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren

    Letztere Abgaben können von den betroffenen Kapitalgesellschaften auch rückwirkend erhoben werden (EuGH vom 10.9.2002 Rs. C-216/99 und C-222/99 - Prisco und CASER - Slg. I-6798/6831 Leitsatz 1).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-207/03

    Novartis u.a.

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361

    Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • LG Freiburg, 12.01.2004 - 4 T 318/03

    Notargebühr: Reichweite des Verbots gemeinschaftsrechtlicher indirekter

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