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   EuGH, 10.09.2014 - C-270/13   

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https://dejure.org/2014,24533
EuGH, 10.09.2014 - C-270/13 (https://dejure.org/2014,24533)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-270/13 (https://dejure.org/2014,24533)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-270/13 (https://dejure.org/2014,24533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haralambidis

    Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 und 4 AEUV - Begriff des Arbeitnehmers - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Amt des Präsidenten einer Hafenbehörde - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - ...

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei der Ernennung des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 und 4 AEUV - Begriff des Arbeitnehmers - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Amt des Präsidenten einer Hafenbehörde - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - ...

  • rechtsportal.de

    Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei der Ernennung des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Haralambidis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 45, 49 und 51 AEUV, der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABL. L 376, S. 36) und der Art. 15 und 21 Abs. 2 der Charta der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1508
  • EuZW 2014, 946
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. u. a. Urteile Sotgiu, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

    Außerdem ist diese Ausnahme so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Belange, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 41).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV diejenigen Stellen betrifft, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 39).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 40).

    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, ist diese Ausnahme nämlich in einer Weise auszulegen, die ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden (vgl. Urteile Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 44, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 63, sowie Kommission/Frankreich, C-89/07, EU:C:2008:154, Rn. 14).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Das Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 17, und Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 30).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die Tatsächlichkeit und Echtheit der vom Präsidenten einer Hafenbehörde wahrgenommenen Aufgaben nicht bestritten wird (vgl. Urteil Lawrie-Blum, EU:C:1986:284, Rn. 21, letzter Satz).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die - privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Art des Beschäftigungsverhältnisses nämlich für die Anwendung von Art. 45 AEUV unerheblich (vgl. Urteile Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. u. a. Urteile Sotgiu, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV diejenigen Stellen betrifft, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 39).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 40).

  • EuGH, 11.03.2008 - C-89/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, ist diese Ausnahme nämlich in einer Weise auszulegen, die ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden (vgl. Urteile Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 44, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 63, sowie Kommission/Frankreich, C-89/07, EU:C:2008:154, Rn. 14).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die - privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Art des Beschäftigungsverhältnisses nämlich für die Anwendung von Art. 45 AEUV unerheblich (vgl. Urteile Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 16).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Das Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 17, und Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 30).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 68).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, ist diese Ausnahme nämlich in einer Weise auszulegen, die ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden (vgl. Urteile Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 44, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 63, sowie Kommission/Frankreich, C-89/07, EU:C:2008:154, Rn. 14).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-270/13
    Überdies hat der Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung der Verbindung, die zwischen einem Mitglied eines Organs der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft und dieser Gesellschaft selbst besteht, bereits entschieden, dass ein Mitglied eines solchen Organs, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, die Voraussetzungen erfüllt, um als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu gelten (Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 51).
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl EuGH vom 10.9.2014 - Rs C-270/13 - NVwZ 2014, 1508 ff, juris RdNr 28; EuGH vom 26.3.2015 - Rs C-316/13 - NZA 2015, 1444 ff, juris RdNr 27; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 21, RdNr 18; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, RdNr 26 mwN) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Als angestellte Erzieherin erbringt sie während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zB EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - [Haralambidis] Rn. 27 f.; 28. Februar 2013 - C-544/11 - [Petersen] Rn. 30; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 54 mwN) .

    Die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV gilt dagegen nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinn gehören (vgl. EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - [Haralambidis] Rn. 42 bis 45 mwN) .

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    Als angestellte Lehrerin erbringt sie während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vergleiche zum Beispiel EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - [Haralambidis] Rn. 27 f.; 28. Februar 2013 - C-544/11 - [Petersen] Rn. 30; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 54) .
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

    (17) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die - privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Art des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV unerheblich (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, Bettray, C-344/87, EU:C:1989:226, Rn. 16, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 40).

    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 28).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    Als angestellter Schulpsychologe erbringt er während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zB EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - [Haralambidis] Rn. 27 f.; 28. Februar 2013 - C-544/11 - [Petersen] Rn. 30; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 54 mwN) .

    Die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV gilt dagegen nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinn gehören (vgl. EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - [Haralambidis] Rn. 42 bis 45 mwN) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    Was schließlich das Unterordnungsverhältnis betrifft, dass jedes Arbeitsverhältnis kennzeichnet, ist das Urteil Haralambidis(37) anzuführen, in dem es darum ging, ob der Präsident einer Hafenbehörde "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 AEUV ist.

    37 Urteil vom 10. September 2014, Haralambidis (C-270/13, EU:C:2014:2185).

    38 Urteil vom 10. September 2014, Haralambidis (C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 30).

    39 Urteil vom 10. September 2014, Haralambidis (C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 40).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Pflegeeltern wie die im Ausgangsverfahren klagenden natürlichen Personen bezüglich der täglichen Durchführung ihrer Aufgaben über einen großen Ermessensspielraum verfügen oder dass die ihnen übertragene Stellung eine "Vertrauensstellung" oder Stellung im allgemeinen Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 39 bis 41, und vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 41).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 1 Sa 17/15

    Stufenzuordnung - Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (EuGH 10. September 2014 - C-270/13 - NVwZ 2014, 1508 Rn 43 und 44; ErfK/Wißmann 16. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 52; Streinz/Franzen EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 45 Rn. 148)).
  • LAG Niedersachsen, 09.03.2017 - 4 Sa 86/16

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind ( EuGH 10. September 2014 - C-270/13 ; ErfK/Wißmann, 16. Aufl., Art. 45 AEUV Rn. 52; Grabitz/Forsthoff, Art. 45 AEUV, Rn. 425).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge -

  • LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18

    Leistungen, Einkommen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Anordnungsanspruch,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • SG München, 06.12.2023 - S 32 AS 1231/23

    Antragsgegner, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arbeitnehmereigenschaft, SGB

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - 11 S 1351/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • SG Berlin, 29.04.2019 - S 144 AS 20797/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 487/14
  • SG Darmstadt, 06.12.2019 - S 16 AS 229/15
  • ArbG Würzburg, 18.12.2020 - 12 Ca 619/20

    Anerkennung von Vordienstzeiten

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