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   EuGH, 10.09.2015 - C-687/13   

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https://dejure.org/2015,24299
EuGH, 10.09.2015 - C-687/13 (https://dejure.org/2015,24299)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-687/13 (https://dejure.org/2015,24299)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-687/13 (https://dejure.org/2015,24299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fliesen-Zentrum Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 - Gültigkeit -Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Normalwert - Ermittlung auf der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fliesen-Zentrum Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht München - Ersuchen betreffend die Beurteilung der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteile Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9, und GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20).

    Die Unionsorgane müssen unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus dem Wortlaut und dem Aufbau dieser Bestimmung hervorgeht, dass mit dem Vorrang, der der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, nämlich die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft anhand "des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft" oder "des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [Union] verkauft wird", bezweckt wird, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24 und 25).

    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12 und 13, sowie GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

    Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Kommission habe bestimmte während dieser Untersuchung öffentlich zugängliche statistische Daten nicht berücksichtigt, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30) zwar entschieden, dass es den Unionsorganen obliegt, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, darunter insbesondere die Eurostat-Statistiken, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, um zu untersuchen, ob ein Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung berücksichtigt werden kann.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-26/96

    Rotexchemie / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteile Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9, und GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20).

    Doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die bloße Tatsache, dass es im Vergleichsland nur einen Hersteller gibt, an sich nicht ausschließt, dass die dortigen Preise das Ergebnis eines echten Wettbewerbs sind, da sich bei fehlender Preiskontrolle ein solcher Wettbewerb ebenso gut daraus ergeben kann, dass nennenswerte Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen (Urteil Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 15).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Italien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Gestützt auf das Urteil Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 35) unterstreicht es, dass die Unionsorgane bei der Wahl des Vergleichslands dessen Geeignetheit mit der gebotenen Sorgfalt prüfen müssten.

    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12 und 13, sowie GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. u. a. Urteil Hoesch Metals und Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 59).

    Somit gibt es keinen Grund, die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 in Bezug auf vom vorlegenden Gericht nicht aufgeführte Gründe zu erstrecken (vgl. entsprechend Urteil Hoesch Metals und Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 60).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteile Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 30, und Spanien/Rat, C-342/03, EU:C:2005:151, Rn. 55).
  • EuGH, 03.07.1985 - 3/83

    Abrias / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteile Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 30, und Spanien/Rat, C-342/03, EU:C:2005:151, Rn. 55).
  • EuGH, 13.03.1968 - 5/67

    Beus GmbH / Hauptzollamt München

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Daher kann nicht verlangt werden, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beus, 5/67, EU:C:1968:13, Rn. 4).
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Es stützt sich u. a. auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Kundan und Tata/Rat (T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 95 und 96) und macht geltend, dass es den Unionsorganen obliege, sich auf die genannten Anhaltspunkte oder Beweise zu stützen.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-687/13
    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

  • EuG, 15.03.2018 - T-211/16

    Caviro Distillerie u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhr von Weinsäure mit

    Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich ein solches Erfordernis aus Rn. 90 des Urteils vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573).

    Eine Untersuchung kann entweder auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf die größte repräsentative Menge von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 86, und vom 15. Juni 2017, T.KUP, C-349/16, EU:C:2017:469, Rn. 30).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die endgültige Auswahl der Parteien gemäß den Bestimmungen über das Stichprobenverfahren der Kommission obliegt (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 87).

    Was die Repräsentativität der Stichprobe betrifft, obliegt es der Kommission, das Vorhandensein mehrerer Faktoren wie insbesondere des Anteils der Unionsproduktion und der geografischen Verteilung der Hersteller zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 90 und 91).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 76).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

    In Bezug auf den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bringt Hubei vor, dass sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573), stütze, um darzutun, dass das Gericht die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV fehlerhaft ausgelegt habe.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 81, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 81, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 76).

    Daher kann nicht verlangt werden, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 77).

    Da sich außerdem im Hinblick auf die Analyse der Preisunterbietung das von der Kommission verfolgte Ziel im Wesentlichen aus der streitigen Verordnung ergab, brauchte diese keine besondere Begründung für jedes der zahlreichen sachlichen Argumente zu enthalten, die im Hinblick auf diese Analyse vorgebracht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 78).

  • EuG, 23.04.2018 - T-675/15

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission

    S'agissant en particulier du choix du pays de référence, il convient de vérifier si les institutions ont omis de prendre en considération des éléments essentiels en vue d'établir le caractère adéquat du pays choisi et si les éléments du dossier ont été examinés avec toute la diligence requise pour qu'il puisse être considéré que la valeur normale a été déterminée d'une manière appropriée et non déraisonnable (voir arrêt du 10 septembre 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, point 51 et jurisprudence citée).

    Dans la mesure où les producteurs établis dans les pays tiers analogues envisagés ne sont pas tenus de coopérer, la circonstance qu'ils ne donnent pas suite à l'invitation de coopérer émanant de la Commission ne saurait être constitutive d'une violation du devoir de diligence incombant à cette institution (voir, en ce sens, arrêt du 10 septembre 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, point 55).

    Premièrement, en se référant, notamment, aux arrêts du 29 mai 1997, Rotexchemie (C-26/96, EU:C:1997:261, point 15), et du 10 septembre 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, point 66), la requérante fait valoir que la Commission ne pouvait pas conclure que le marché de Taïwan n'était pas concurrentiel pour les produits concernés ou qu'il était moins concurrentiel que le marché des États-Unis, alors que les importations des produits concernés représentaient environ 37 % de la consommation totale à Taïwan et qu'il existait quelques petits producteurs nationaux non intégrés et un grand groupe intégré à Taïwan.

    Il ressort certes de la jurisprudence de la Cour que, comme la requérante l'observe, le seul fait qu'il n'existe qu'un producteur dans le pays de référence n'exclut pas en soi que les prix y soient le résultat d'une concurrence réelle dès lors qu'une telle concurrence peut tout aussi bien résulter, en l'absence d'un contrôle des prix, de la présence d'importations significatives en provenance d'autres pays (arrêts du 29 mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, point 15, et du 10 septembre 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, point 66).

    L'article 2, paragraphe 7, sous a), du règlement de base vise ainsi à éviter la prise en considération des prix et des coûts en vigueur dans les pays n'ayant pas une économie de marché, dans la mesure où ces paramètres n'y sont pas la résultante normale des forces qui s'exercent sur le marché (voir arrêt du 10 septembre 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, point 48 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-436/18

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einführung

    Darüber hätten die in den Rn. 30 bis 33 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402), vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 29), und vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573), Situationen betroffen, in denen es kein Land mit Marktwirtschaft gegeben habe, das Gegenstand der gleichen Untersuchung gewesen sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 1 der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, d. h. nach der Methode des Vergleichslands, ermittelt wird (Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48, und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64).

    Insoweit ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zum einen, dass die Wahl des Vergleichslands in den weiten Ermessensspielraum fällt, über den die Organe der Union aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte, die sie beurteilen müssen, im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 11, vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 10, und vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 44).

    Hierzu müssen diese Organe unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 21 und 22, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 49 und 51).

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof in dem vom Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48), zwar befunden, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern solle, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte seien, jedoch nicht entschieden, ob es möglich sei, Berichtigungen bei Faktoren vorzunehmen, die das Ergebnis solcher Kräfte seien, wie die Unterschiede, die einem natürlichen vergleichenden Vorteil geschuldet seien.

  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    Darüber hinaus ist entschieden worden, dass zu prüfen ist, ob die Kommission bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T-675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 23 und 24).

    Diese Auswahl entspreche nicht den in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach die Unionsorgane unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen müssten, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet werde, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar seien, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln müsse (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 49).

    Somit können nicht alle im Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573), aufgestellten Parameter automatisch als solche auf Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung übertragen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat

    79 - Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 - Vgl. zur Berücksichtigung der Auswirkung des Wettbewerbs auf die Ermittlung der Preise im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung betreffend eine auf die Vergleichslandmethode gestützte Analyse Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 57 bis 59).

    89 - Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

    33 Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und 76).

    48 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 77).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Zudem ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die endgültige Auswahl der Stichprobe gemäß den Bestimmungen über die Stichprobe der Kommission obliegt (Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 87, und vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission, T-211/16, EU:T:2018:148, Rn. 48).

    Ferner ist zu beachten, dass die Kommission bei der Bildung von Stichproben über ein weites Ermessen verfügt und die Kontrolle der Unionsgerichte daher auf die oben in den Rn. 149 und 150 angegebene Art und Weise beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 93).

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem zeigt das Vorbringen der Republik Österreich im Rahmen des neunten Klagegrundes, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses insofern ausreichend war, als sie ihr - wie dies die Rechtsprechung verlangt - die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    47 Urteile vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22), vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C-436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 31).

    64 Urteile vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 10), vom 29. Mai 1997, Rotexchemie (C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9), vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 106).

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • EuGH, 15.06.2017 - C-349/16

    T.KUP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 -

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 20 BV 16.1456

    Untersagung der Verwendung des EU-Biosiegels - Herbaria Blutquick

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • VG München, 17.02.2016 - M 18 K 14.5345

    Untersagung der Verwendung des EU-Biosiegels für Fruchtsaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 09.07.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 20.09.2019 - T-650/17

    Jinan Meide Casting/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

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