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   EuGH, 10.11.2005 - C-316/04   

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https://dejure.org/2005,6284
EuGH, 10.11.2005 - C-316/04 (https://dejure.org/2005,6284)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2005 - C-316/04 (https://dejure.org/2005,6284)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2005 - C-316/04 (https://dejure.org/2005,6284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • EU-Kommission PDF

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • EU-Kommission

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN , Angleichung der Rechtsvorschriften , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Übergangsregelungen des Europäischen Rates und Parlaments; Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union; Verwendung von Biozid-Produkten in den europäischen Mitgliedstaaten; Zulässigkeit von Vorabentscheidungsfragen; Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. ... 10 Abs. 2; ; EG Art. 249 Abs. 3; ; Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Art. 16 Abs. 1; ; Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums; Sachgebiete: Angleichung der Rechtsvorschriften, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vom 22. Juli 2004 in der Rechtssache Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Ctb)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) - Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und von Artikel 16 der Richtlinie ...

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    77 Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in diesen Staaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

    78 Deshalb muss ein nationales Gericht, wenn es das innerstaatliche Recht und insbesondere die Bestimmungen einer Regelung wie der im vorliegenden Fall betroffenen anwendet, die spezifisch zur Umsetzung der Anforderungen einer Richtlinie erlassen worden ist, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (siehe in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, und Marleasing, Randnr. 8).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Arduino, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Arduino, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    77 Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in diesen Staaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

    78 Deshalb muss ein nationales Gericht, wenn es das innerstaatliche Recht und insbesondere die Bestimmungen einer Regelung wie der im vorliegenden Fall betroffenen anwendet, die spezifisch zur Umsetzung der Anforderungen einer Richtlinie erlassen worden ist, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (siehe in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, und Marleasing, Randnr. 8).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-306/98

    Monsanto

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    49 Wie in Randnummer 39 des Urteils vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-306/98 (Monsanto, Slg. 2001, I-3279) entschieden worden ist, ziehen zudem die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob Pflanzenschutzmittel zu überprüfen sind, als Maßstab die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v und Buchstaben c, d, e und f der Richtlinie 91/414 heran.

    Nach Maßgabe dieser Kriterien beschließen die Mitgliedstaaten, eine Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Monsanto, Randnr. 39).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    42 Vielmehr sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist zu erlassen, doch ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG und aus der Richtlinie selbst, dass sie während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 10.11.2005 - C-316/04
    30 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen oder die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen (EuGH 10. November 2005 - C-316/04 [Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie] - zur Veröffentlichung in EuGHE I vorgesehen, Rn. 42; 8. Mai 2003 - C-14/02 [ATRALSA] - EuGHE I 2003, 4431, Rn. 58; 22. Juni 2000 - C-318/98 [Fornasar] -EuGHE I 2000, 4785, Rn. 41 f.; 18. Dezember 1997 - C-129/96 [Inter-Environnement Wallonie] - EuGHE I 1997, 7411, Rn. 40).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-138/05

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, Arduino, Randnr. 25, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

    39 Zunächst ist festzustellen, dass das eventuelle Bestehen einer Stillhalteverpflichtung sich nicht aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ableiten lässt; dieser Artikel enthält keine dahin gehende ausdrückliche Formulierung (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 37).

    41 Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Regelungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln während des durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 eingeführten Übergangszeitraums zu ändern, kann aber nicht als unbeschränkt angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 41).

    Das Gleiche gilt für einen Übergangszeitraum, wie ihn Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 42).

    50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie eine gleichlautende Frage bereits geprüft hat.

    53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung im Sinne der Richtlinie 91/414 voraussetzt, dass für das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits eine Zulassung erteilt worden ist und dass diese zum Zeitpunkt der Überprüfung noch wirksam ist (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 67).

    54 Außerdem ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414, dass Gegenstand dieser Überprüfung keine neue Bewertung eines einzelnen Wirkstoffs ist, sondern eine solche des Pflanzenschutzmittels als Endprodukt und dass eine derartige Überprüfung auf Initiative der nationalen Behörden und nicht der betroffenen Einzelnen vorgenommen wird (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

    37 - Urteile Inter-Environnement Wallonie (zitiert in Fn. 35, Randnr. 45), vom 8. Mai 2003, ATRAL (C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58), vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 42, 44), vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 67), vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42, 48), vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-422/05, Slg. 2007, I-4749, Randnr. 62), sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 206) und VTB-VAB (C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 38).

    42 - Siehe die beiden Urteile Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (zitiert in Fn. 37, jeweils Randnr. 42).

    45 - Siehe das zweite Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, zitiert in Fn. 37, Randnrn.

    47 - Jeweils zu Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 siehe die beiden Urteile Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (zitiert in Fn. 37, C-316/04, Randnr. 15, und C-138/05, Randnr. 12) sowie zu Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 das Urteil Mangold (zitiert in Fn. 37, Randnr. 71 f.).

    51 - Vgl. das Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, zitiert in Fn. 37, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von

    23 - Urteil vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759), und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339).

    24 - Vgl. jeweils Randnr. 40 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    25 - Vgl. die in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Randnr. 42), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Randnrn.

    Da Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) die Zulassung eines solchen Erzeugnisses durch einen Mitgliedstaat davon abhängig machte, dass seine Stoffe in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und die in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, konnten die nationalen Zulassungssysteme die vollständige Umsetzung der Richtlinie 91/414 nicht sicherstellen, bevor dieser Anhang einen Inhalt aufwies (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt F. G. Jacobs in der Rechtssache C-316/04, in Fn. 23 angeführt, Nr. 33).

    26 - Vgl. jeweils Randnr. 41 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

    Denn damals war die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG vom November 2000 noch nicht verbindlich geworden - die Umsetzungsfrist für Deutschland währte bis zum 2.12.2006 -, sodass als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der damaligen Zulassungsbeendigung lediglich eine etwaige Vorwirkung der RL in Betracht kam (zur Vorwirkung s zuletzt EuGH, Urteil vom 10.11.2005 - C-316/04
  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Die Beantwortung einer von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

    Diese Unterlassenspflicht gilt für die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV auch während eines Übergangszeitraums, während dessen sie ihre nationalen Regelungen weiter anwenden dürfen, obwohl diese nicht in Einklang mit der betreffenden Richtlinie stehen (vgl. Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-316/04, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 42, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung eines Pathologen -

    Denn zu jenem Zeitpunkt war die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG vom November 2000 noch nicht verbindlich geworden - die Umsetzungsfrist für Deutschland währte bis zum 2.12.2006 -, sodass als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der damaligen Zulassungsbeendigung lediglich eine etwaige Vorwirkung der RL in Betracht kam (zur Vorwirkung s zuletzt EuGH, Urteil vom 10.11.2005 - C-316/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    19 und 20), vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00 (Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 37), vom 25. März 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00 (Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-2943, Randnr. 72) oder vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04 (Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 29 und 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-82/17

    TestBioTech u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • EuGH, 26.05.2011 - C-166/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf

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