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   EuGH, 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10   

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EuGH, 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10 (https://dejure.org/2011,333)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10 (https://dejure.org/2011,333)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - C-259/10, C-260/10 (https://dejure.org/2011,333)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ('mechanised cash ...

  • Europäischer Gerichtshof

    The Rank Group

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ("mechanised cash ...

  • EU-Kommission PDF

    Rank Group

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ("mechanised cash ...

  • EU-Kommission

    Rank Group

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen (‚mechanised ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen bei Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz [Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen 'mechanised cash bingo']; Mehrwertsteuer; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; Commissioners for Her Majesty's Revenue and ...

  • vdai.de PDF

    Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität; Unbeachtlichkeit der Zugehörigkeit zweier Glücksspiele zu unterschiedlichen Lizenzkategorien und der unterschiedlichen rechtlichen Regelung ihrer Aufsicht und Regulierung bei der Prüfung einer Ungleichbehandlung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ('mechanised cash ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Sechste Richtlinie; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; Steuerbefreiungen bei Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz [Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen 'mechanised cash bingo"]; Commissioners for Her ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    EU-Rechtmäßigkeit der britischen Besteuerung von Geldspielautomaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze muss einheitlich gewährt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des The Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 26. Mai 2010 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/The Rank Group PLC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 2644
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Daher stellt das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen dann keine selbständige, zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnrn. 22 und 23, sowie vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnrn.

    Machen die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, nach dieser Bestimmung Gebrauch, müssen sie den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (vgl. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 27, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 24).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich weiter, dass es für die Prüfung der Gleichartigkeit von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten auf die Identität der Veranstalter bzw. Betreiber dieser Glücksspiele und Geräte sowie auf die Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnrn.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat dann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen kann, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnr. 37).

    13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen kann, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnr. 38).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).

    Aus der Formulierung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie selbst ergibt sich, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze einen weiten Wertungsspielraum eingeräumt hat, da sie ihnen gestattet, die Bedingungen und Beschränkungen festzulegen, von denen die Gewährung der Befreiung abhängig gemacht werden kann (vgl. Urteil Leo-Libera, Randnr. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann daher die Mehrwertsteuerbefreiung auf bestimmte Formen von Glücksspielen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Leo-Libera, Randnr. 35).

    Aus dem Urteil Leo-Libera ergibt sich, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil Leo-Libera, Randnrn.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    41 und 54, vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 47, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 66).

    42 und 45, und Marks & Spencer, Randnr. 48) aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen, wobei die maßgeblichen oder wichtigen Umstände zu berücksichtigen sind, die dessen Entscheidung, das eine oder das andere Glücksspiel zu spielen, erheblich beeinflussen können.

    25 und 27, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, Randnr. 36).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnrn.

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und entsprechend Urteile vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27, und vom 27. Februar 2002, Kommission/Frankreich, C-302/00, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23).

    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt hat, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Randnrn.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Machen die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, nach dieser Bestimmung Gebrauch, müssen sie den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (vgl. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C-283/95, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 27, sowie Linneweber und Akritidis, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht den erlaubten Glücksspielen vorbehalten dürfen (Urteil Fischer, Randnr. 28).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Daher stellt das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen dann keine selbständige, zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnrn. 22 und 23, sowie vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnrn.

    Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne der in der genannten Randnummer angeführten Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29), wobei auf unbedeutenden Unterschieden beruhende künstliche Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 22 und 23).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Eine solche unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    14 und 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211), jedoch muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    25 und 27, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, Randnr. 36).
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18, vom 29. Juni 1999, Coffeeshop "Siberië", C-158/98, Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • EuGH, 21.01.1987 - 268/84

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

  • EuGH, 27.02.2002 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • EuGH, 29.03.2001 - C-404/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    "52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 36).

    Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 44).

    Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG im Anschluss an die Rechtssache --Linneweber-- (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131, UR 2005, 194) entschieden, dass bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Glücksspielen hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Prüfung des Grundsatzes der Neutralität die unterschiedlichen Lizenzkategorien für die Glücksspiele und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung nicht zu berücksichtigen sind (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 51).

    Dieses Ergebnis werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der EuGH in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt habe, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen könnten (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 36).

    Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 44).

    Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG im Anschluss an die Rechtssache --Linneweber-- (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131, UR 2005, 194) entschieden, dass bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Glücksspielen hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Prüfung des Grundsatzes der Neutralität die unterschiedlichen Lizenzkategorien für die Glücksspiele und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung nicht zu berücksichtigen sind (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 51).

    Dieses Ergebnis werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der EuGH in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt habe, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen könnten (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

    "52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der EuGH sich in seiner Entscheidung insoweit konkret zu den ihm dargestellten Verhältnissen zu den für Taxen und Mietwagen jeweils geltenden unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert hat, geht auch der Einwand des Klägers fehl, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, Slg. 2011, I-10947, HFR 2012, 98, Rz 45) sei bei der Prüfung des Neutralitätsprinzips im Allgemeinen keine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Leistungen gestattet, so dass es nicht auf die rechtlichen, sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

    Denn für Zwecke der steuerlichen Neutralität ist es unbeachtlich, dass der Art nach gleiche Glücksspiele unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung unterliegen (siehe EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947, Tenor 2).

    In der Rechtssache Leo-Libera (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09, Slg. 2010, I-5189, UR 2010, 494) hat der EuGH mit Blick auf § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entschieden, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Neutralität nicht vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat die mit Geldspielautomaten erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwirft, jedoch Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds (Quoten) sowie Lotterien und Ausspielungen von dieser Steuer befreit (Rz. 36; nachgehend BFH-Urteil vom 10.10.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311; bestätigt durch EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947, Rz. 54).

    Dies hat auch der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt (EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg 2011, I-10947, Rz. 39; vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189, Rz. 24).

    Es ist ihnen auf dieser Grundlage gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58/09 - Leo Libera, Slg. 2010, I-5189), sofern sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (EuGH-Urteile vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Bank Group, Slg. 2011, I-10947; vom 17.02.2005 C-453/02 u. a. - Linneweber, Slg. 2005, I-1131, IStR 2005, 200).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    aa) Zwar trifft es zu, dass sich nach Auffassung des EuGH "Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (so EuGH-Urteile Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185, Rz 30; United Utilities vom 13.07.2006 - C-89/05, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 23; Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590, Rz 24; Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470, Rz 29; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, HFR 2012, 98, Rz 39).

    ee) Die Steuerbarkeit solcher Umsätze bestätigt auch das EuGH-Urteil The Rank Group (EU:C:2011:719, HFR 2012, 98), wonach die Mitgliedstaaten das Recht zur Befreiung oder Besteuerung der Umsätze haben (Rz 40).

    d) Soweit bestritten wird, dass der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung der Spielbanken von der Finanzverwaltung umgesetzt wird, bleibt die Berufung darauf nach Rz 62 ff. des EuGH-Urteils The Rank Group (EU:C:2011:719, HFR 2012, 98) ohne Erfolg; ein Steuerpflichtiger kann nicht verlangen, dass ein bestimmter Umsatz derselben steuerlichen Behandlung wie ein anderer Umsatz unterworfen wird, wenn dessen Behandlung nicht mit der einschlägigen nationalen Regelung in Einklang steht.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Zum anderen lässt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nach ständiger Rechtsprechung nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 24, und vom 10. November 2011, Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

    Geldspielautomaten gehörten sämtlich derselben Kategorie von Glücksspielen an (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10, juris, Rn. 55).

    Unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze sind hingegen unerheblich (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, juris).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, gehören Geldspielautomaten außerdem sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen.

    Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind unerheblich, denn nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 37-51) können unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen.

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.47; EuGH, Urt. v. 17.2.2005 - C-453/02 und C-462/02 , ECLI:EU:C:2005:92 - Linneweber und Akritidis, Juris, Rz.29, 30), folgt jedoch, dass für die Vergleichbarkeit von Leistungen gerade diese Aspekte, die vom rechtlichen Kontext der Leistungserbringung zu unterscheiden sind, unerheblich sein sollen.

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 22.06.2016 - V R 42/15

    EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 10.06.2020 - V R 6/18

    EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • VG Freiburg, 24.06.2015 - 2 K 588/14

    Rundfunkbeiträge für Erst- und Zweitwohnung

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • BFH, 28.08.2014 - V R 24/13

    Ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades (Floating)

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-219/13

    K

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuGH, 27.04.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

  • FG Niedersachsen, 12.10.2022 - 5 V 117/22

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von terrestrischen Geldspielautomaten

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch eines privaten Glücksspielveranstalters:

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen - Habitatrichtlinie - Besondere Schutzgebiete - Gebiet, das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • EuG, 07.03.2018 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

  • EuGH, 14.12.2017 - C-305/16

    Avon Cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • EuG, 29.11.2017 - T-633/16

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der

  • EuG, 29.11.2017 - T-634/16

    Montel / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche

  • EuGH, 19.07.2012 - C-250/11

    Lietuvos gelezinkeliai - Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-566/16

    Vámos - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 11.07.2019 - C-91/18

    Kommission/ Griechenland (Tsipouro)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-305/16

    Avon Cosmetics

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht erhobene Abgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1738/09

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Heilbäder oder Schwimmbäder auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 148/07

    Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

  • EuG, 16.10.2014 - T-291/11

    Portovesme / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2013 - 14 A 1339/13

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

  • FG Hamburg, 23.03.2000 - IV 833/97

    Ausfuhrerstattung: Keine höhere Gewalt bei unzulänglicher Arbeitsweise einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-633/15

    London Borough of Ealing

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 6/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 46/98

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

  • FG Hamburg, 26.08.1996 - IV 40/95

    Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids; Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 62/05

    Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 23.06.1998 - IV 801/97

    Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 (it. a)

  • FG Hamburg, 24.03.1998 - IV 728/97

    Voraussetzungen der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO; Einhaltung der

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