Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ('mechanised cash bingo') - Geldspielautomaten - Verwaltungspraxis, nach der die Rechtsvorschriften unterschiedlich angewandt werden - Auf die gebotene Sorgfalt ('due diligence') gestütztes Verteidigungsvorbringen

  • Europäischer Gerichtshof

    The Rank Group

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ("mechanised cash bingo") - Geldspielautomaten - Verwaltungspraxis, nach der die Rechtsvorschriften unterschiedlich angewandt werden - Auf die gebotene Sorgfalt ("due diligence") gestütztes Verteidigungsvorbringen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze muss einheitlich gewährt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. f - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen ('mechanised cash bingo") - Geldspielautomaten - Verwaltungspraxis, nach der die Rechtsvorschriften unterschiedlich angewandt werden - Auf die gebotene Sorgfalt ('due diligence") gestütztes Verteidigungsvorbringen

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des The Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 26. Mai 2010 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/The Rank Group PLC

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2011, 2644



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Wird zitiert von ... (9)  

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

    Zum anderen lässt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nach ständiger Rechtsprechung nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 24, und vom 10. November 2011, Rank Group, C-259/10 und C-260/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11  

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Der Gerichtshof hat bereits dargelegt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, sich also niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, C-259/10 "Rank Group", UR 2012, 104, Rn. 62 f.).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11  

    Private Spielhallen

    Er hat darüber hinaus betont, dass ein Mitgliedstaat, der - wie hier - mit seiner Regelung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen stützen könne, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch habe, zu verweigern (aaO Rn. 37; vgl. auch Urteil vom 10. November 2011 - C-259/10 und C-260/10 - Rank Group, UR 2012, 104 Rn. 68 bis 74).
mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11  

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

    So hat der Gerichtshof im Urteil Rank Group ausgeführt, dass "der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen ist, dass es für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden.

    (41)  - Vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark (C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 41), CopyGene (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 64) und vom 10. November 2011, Rank Group (C-259/10 und C-260/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10  

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z. B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 - The Rank Group -, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m. w. N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z. B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Er hat darüber hinaus betont, dass ein Mitgliedstaat, der - wie hier - mit seiner Regelung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen stützen könne, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch habe, zu verweigern (aaO Rn. 37; vgl. auch Urteil vom 10. November 2011 - C-259/10 und C-260/10 - Rank Group, UR 2012, 104 Rn. 68 bis 74).
  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10  

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z. B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 - The Rank Group -, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m. w. N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z. B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-250/11  

    Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr von Waren - Treibstoff in

    Zudem lässt es der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, Rank Group, C-259/10 und C-260/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11  

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines

    (19) - Vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark (C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 41), CopyGene (C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 64), sowie vom 10. November 2011, Rank Group (C-259/10 und C-260/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
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