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   EuGH, 10.12.2009 - C-260/08   

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https://dejure.org/2009,5690
EuGH, 10.12.2009 - C-260/08 (https://dejure.org/2009,5690)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - C-260/08 (https://dejure.org/2009,5690)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - C-260/08 (https://dejure.org/2009,5690)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Heko Industrieerzeugnisse

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

  • EU-Kommission PDF

    Heko Industrieerzeugnisse

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

  • EU-Kommission

    Heko Industrieerzeugnisse

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden“

  • Wolters Kluwer

    Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren i.S. von Art. 24 des Zollkodex; Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung; Kriterium des Wechsels der Tarifposition [in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile]; Bundesfinanzdirektion West gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren i.S. von Art. 24 des Zollkodex; Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung; Kriterium des Wechsels der Tarifposition [in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile]; Bundesfinanzdirektion West gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heko Industrieerzeugnisse

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2008 - HEKO Industrieerzeugnisse GmbH gegen Bundesfinanzdirektion West

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7312
    Bearbeitung; Einreihung; nichtpräferenzieller Ursprung; Verarbeitung; Ware; Zolltarif

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 234 Abs 3, EG Art 249, ZK Art 24, EWGV 2913/92 Art 24, KN Pos 7312, EWGV 2658/87 Anh 1, ZKDV Art 37, EWGV 2454/93 Art 37, KN Abschn 11, EWGV 802/68 Art 5
    Ware, Erzeugnis, Bearbeitung, Verarbeitung, KN

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302, S. 1) - Bestimmung des Ursprungs von Stahlseilen, die in Nordkorea durch Zusammenfügen von Stahllitzen mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.03.2007 - C-447/05

    Thomson - Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    In diesen Fällen sind hilfsweise andere Kriterien heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 20, vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 27, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 37).

    So hat der Gerichtshof die Heranziehung eines eindeutigen und objektiven Kriteriums wie das des Mehrwerts zugelassen, anhand dessen für komplex zusammengesetzte Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung verleihende wesentliche Verarbeitung besteht (vgl. u. a. Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Hinzuzufügen ist, dass das einschlägige Sekundärrecht zwar im Licht der WTO-Übereinkünfte ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47, sowie vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 55), das Abkommen über die Ursprungsregeln derzeit aber nur ein Arbeitsprogramm für eine Harmonisierung während einer Übergangszeit vorsieht.
  • EuGH, 13.12.1989 - 26/88

    Brother International / Hauptzollamt Giessen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    In diesen Fällen sind hilfsweise andere Kriterien heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 20, vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 27, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-372/06

    Asda Stores - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    In diesen Fällen sind hilfsweise andere Kriterien heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 20, vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 27, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 37).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Daher muss der Inhalt dieser Regeln den Ursprungsregeln, wie in Art. 24 des Zollkodex enthalten, entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. entsprechend zu den Erläuterungen zur KN Urteile vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, Randnr. 28, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Hinzuzufügen ist, dass das einschlägige Sekundärrecht zwar im Licht der WTO-Übereinkünfte ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47, sowie vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 55), das Abkommen über die Ursprungsregeln derzeit aber nur ein Arbeitsprogramm für eine Harmonisierung während einer Übergangszeit vorsieht.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Daher muss der Inhalt dieser Regeln den Ursprungsregeln, wie in Art. 24 des Zollkodex enthalten, entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. entsprechend zu den Erläuterungen zur KN Urteile vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, Randnr. 28, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 23.02.1984 - 93/83

    Zentrag / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6, und vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.03.1983 - 162/82

    Cousin

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Vielmehr muss die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, und vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, Slg. 1977, 41, Randnr. 6, und vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Was die Anwendbarkeit der Listenregeln angeht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse (C-260/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 20 und 21), entschieden, dass die von der Kommission aufgestellten Listenregeln, auch wenn sie zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren beitragen, nicht verbindlich sind.

    Da dieses Abkommen keine vollständige Harmonisierung darstellt, verfügen die WTO-Mitglieder im Hinblick auf die Anpassung ihrer Ursprungsregeln über einen Beurteilungsspielraum (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 22).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 24 des Zollkodex sowohl auf die einleitenden Bemerkungen als auch auf die Listenregeln zurückgreifen können, soweit diese Vorschrift dadurch nicht geändert wird (vgl. Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 23).

    Zur Frage, welche Bedeutung das sich aus den Listenregeln ergebende Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition für die Feststellung hat, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren streitigen Vorgängen um eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass zwar der durch die Bearbeitung einer Ware herbeigeführte Wechsel ihrer Tarifposition für ihre wesentliche Be- oder Verarbeitung spricht, aber auch ohne einen solchen Positionswechsel eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gegeben sein kann (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 35).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, Cousin u. a., Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 6, vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 28).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 18/07

    Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    NV: Die Verarbeitung von Stahllitzen zu Stahlseilen ist eine den nichtpräferenziellen Warenursprung begründende Verarbeitung, obwohl diese Verarbeitung keinen Wechsel der Tarifposition bewirkt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08).

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (BFHE 221, 284, ZfZ 2008, 201), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende, den nichtpräferenziellen Warenursprung betreffende Frage vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08 (ZfZ 2010, 16) wie folgt beantwortet hat:.

    An dieser Rechtsprechung hat der EuGH mit seinem im Streitfall ergangenen Urteil in ZfZ 2010, 16 festgehalten und des Weiteren ausgeführt, dass auf den von den --rechtlich nicht verbindlichen-- Listenregeln geforderten Wechsel der Tarifposition nicht entscheidend abzustellen sei, weil der Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen worden sei (so schon EuGH-Urteil in Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271).

  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 3205/20

    Erheben eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von nahtlosen Rohren aus

    Die letzte Be- oder Verarbeitung ist wesentlich im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08, Slg. 2009, I-11571 Randnr. 28; Urteil vom 11. Februar 2010 C-373/08, Slg. 2010, I-951 Randnr. 45 f.; Urteil vom 20. Mai 2021 Rs. C-209/20, ECLI:EU:C:2021:400 Randnr. 38).

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08, Slg. 2009, I-11571 Randnr. 28; Urteil vom 11. Februar 2010 C-373/08, Slg. 2010, I-951 Randnr. 45 f.).

  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

    Es genügt nicht, die Kriterien für den Ursprungserwerb dem Tarifrecht zu entnehmen, weil das Tarifrecht für eigene Zwecke geschaffen wurde (EuGH, Urteil vom 23. März 1983, Cousin, 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse, C-260/08, EU:C:2009:768, Rn. 29).

    Die EU ist weder WTO-rechtlich noch unionsrechtlich verpflichtet, diese Ursprungsregeln zu übernehmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse, C-260/08, EU:C:2009:768, Rn. 22; Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 40).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

    Im vorliegenden Fall war die Verordnung Nr. 562/2006 zu dem Zeitpunkt, als der illegale Aufenthalt der Klägerin in der Rechtssache C-260/08 angezeigt wurde, d. h. am 26. September 2006, noch nicht in Kraft, so dass sich die Frage stellt, ob eine Auslegung der genannten Verordnung im Hinblick auf den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt erforderlich ist.
  • FG Hamburg, 26.03.2013 - 4 K 56/12

    Einfuhrabgaben: Ursprungseigenschaft gemäß § 24 Zollkodex

    Art. 24 Zollkodex erfasst nicht nur die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die dazu führen, dass die Ware in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die - ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition - zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte (EuGH, Urteil vom 10.12.2009, C-260/08).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Wechsel der Tarifposition für die Ursprungsbegründung nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2009, C-260/08).

  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

    Im Streitfall kommt es - anders als in der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-260/08 - nicht darauf an, welche Bedeutung den im Internet in englischer Sprache veröffentlichten sog. Listenregeln der Kommission für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob die Be- oder Verarbeitung einer Ware ursprungsbegründend ist.
  • FG Hamburg, 09.09.2015 - 4 K 141/14

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumrädern mit Ursprung

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (EuGH, Urt. v. 10.12.2009, Rs. C-260/08, Rn. 28 m. w. N.; siehe auch BFH, Urt. v. 30.03.2010, VII R 18/07, juris, Rn. 12).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-348/08

    Illegaler Aufenthalt von Angehörigen eines Drittstaates; Gemeinschaftsrechtliche

    Im vorliegenden Fall war die Verordnung Nr. 562/2006 zu dem Zeitpunkt, als der illegale Aufenthalt der Klägerin in der Rechtssache C-260/08 angezeigt wurde, d. h. am 26. September 2006, noch nicht in Kraft, so dass sich die Frage stellt, ob eine Auslegung der genannten Verordnung im Hinblick auf den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt erforderlich ist.
  • FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10

    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus

    Noch weitergehend hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.2009 (C-260/08, Rn. 35) ausgeführt, dass das Kriterium des Wechsels der Tarifposition, das auch in der sog. Listenregel der Europäischen Kommission aufgenommen worden ist, zwar die meisten Sachverhalte einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erfasse, aber durchaus nicht alle; vielmehr könne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sogar ohne einen solchen Positionswechsel gegeben sein.
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