Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2009 - C-260/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Heko Industrieerzeugnisse

    Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden

  • NWB SteuerXpert START

    Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren i.S. von Art. 24 des Zollkodex; Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung; Kriterium des Wechsels der Tarifposition [in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile]; Bundesfinanzdirektion West gegen HEKO Industrieerzeugnisse GmbHIm Hinblick auf die in die Position 7312 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung eingeordneten Waren können die wesentlichen Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht nur Be- oder Verarbeitungen erfassen, die dazu führen, dass die Ware, die einem Be- oder Verarbeitungsvorgang unterzogen worden ist, in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die - ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition - zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte.

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Den nichtpräferenziellen Ursprung begründende wesentliche Be- oder Verarbeitungen von Waren der Position 7312 KN können auch solche sein, die nicht dazu führen dass das Erzeugnis in eine andere Position der KN einzureihen ist

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2008 - HEKO Industrieerzeugnisse GmbH gegen Bundesfinanzdirektion West

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7312
    Bearbeitung; Einreihung; nichtpräferenzieller Ursprung; Verarbeitung; Ware; Zolltarif

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-11571



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Wird zitiert von ... (5)  

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08  

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren

    Was die Anwendbarkeit der Listenregeln angeht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse (C-260/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 20 und 21), entschieden, dass die von der Kommission aufgestellten Listenregeln, auch wenn sie zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren beitragen, nicht verbindlich sind.

    Da dieses Abkommen keine vollständige Harmonisierung darstellt, verfügen die WTO-Mitglieder im Hinblick auf die Anpassung ihrer Ursprungsregeln über einen Beurteilungsspielraum (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 22).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 24 des Zollkodex sowohl auf die einleitenden Bemerkungen als auch auf die Listenregeln zurückgreifen können, soweit diese Vorschrift dadurch nicht geändert wird (vgl. Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 23).

    Zur Frage, welche Bedeutung das sich aus den Listenregeln ergebende Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition für die Feststellung hat, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren streitigen Vorgängen um eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass zwar der durch die Bearbeitung einer Ware herbeigeführte Wechsel ihrer Tarifposition für ihre wesentliche Be- oder Verarbeitung spricht, aber auch ohne einen solchen Positionswechsel eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gegeben sein kann (Urteil HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 35).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, Cousin u. a., Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).

    Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 6, vom 23. Februar 1984, Zentrag, 93/83, Slg. 1984, 1095, Randnr. 13, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 28).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08  

    Visa, Asyl und Einwanderung - Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der

    Im vorliegenden Fall war die Verordnung Nr. 562/2006 zu dem Zeitpunkt, als der illegale Aufenthalt der Klägerin in der Rechtssache C-260/08 angezeigt wurde, d. h. am 26. September 2006, noch nicht in Kraft, so dass sich die Frage stellt, ob eine Auslegung der genannten Verordnung im Hinblick auf den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt erforderlich ist.
  • BFH, 30.03.2010 - VII R 18/07  

    Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (BFHE 221, 284, ZfZ 2008, 201), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende, den nichtpräferenziellen Warenursprung betreffende Frage vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08 (ZfZ 2010, 16) wie folgt beantwortet hat:.
mehr
  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08  

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

    Im Streitfall kommt es - anders als in der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-260/08 - nicht darauf an, welche Bedeutung den im Internet in englischer Sprache veröffentlichten sog. Listenregeln der Kommission für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob die Be- oder Verarbeitung einer Ware ursprungsbegründend ist.
  • FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10  

    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus

    Noch weitergehend hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.2009 (C-260/08, Rn. 35) ausgeführt, dass das Kriterium des Wechsels der Tarifposition, das auch in der sog. Listenregel der Europäischen Kommission aufgenommen worden ist, zwar die meisten Sachverhalte einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erfasse, aber durchaus nicht alle; vielmehr könne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sogar ohne einen solchen Positionswechsel gegeben sein.
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